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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 297
- ArtikelDie neuen Bestimmungen für Ausverkäufe 298
- ArtikelVII. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der ... 299
- ArtikelOstpreussischer Uhrmachertag 302
- ArtikelWie kann der Uhrmachergehilfe seinen Wert erhöhen? 303
- ArtikelKalkulation einer Präzisionsuhr und Wertsteigerung einer Uhr ... 304
- ArtikelSprechsaal 305
- ArtikelNiedersächsischer Uhrmacher-Unterverband (Sitz Hannover) 306
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 306
- ArtikelVerschiedenes 309
- ArtikelKonkursnachrichten 311
- ArtikelVom Büchertisch 311
- ArtikelPatentbericht 312
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 312
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. ttr. 1§. Leipzig. Einbruch in der Sternwartenstrasse. Ein schwerer Diobstahl ist in der Nacht zum 15. Sept. in dem Geschäft des Uhrmachers Junghändel (Robert Pause Nachf.), Sternwartenstrasse 37, verübt worden Die Diebe haben von der Strasse aus den vor dem Schaufenster befindlichen Rolladen in die Höhe gehoben und haben dann die etwa 8 mm starke Schau fensterscheibe zertrümmert. Durch die so entstandene Oefihung haben die Täter nachverzeichnete Herren- und Damenuhren entwendet Herrenuhren: eine goldene Anker-Savonnetteuhr, eine silberne Anker-Savonnetteuhr, Glashütte, Nr. 27005, drei goldene Anker-Remontoiruhren, Nr. 55224, 25735, 22735. 13 goldene Zylinder-Remontoiruhren, Nr. 51452, 61508, 35185, 3552, 3568, 10136100, 1035626, 17828, 1013635, 90014, 54461, 1013610, 66720. Eine silberne Anker-Remontoiruhr, Monat, Tag, Mondwechsel anzeigend, Nr. 118610, eine silberne Schlüsseluhr, Nr. 902673, vier Niekelremontoir- Zylinderuhien, Nr. 825, 860, 3317, 8118. Damenuhren: zwölf goldene Anker- Savonnetteuhren, Nr. 68241, 69282, 315383, 67191, 322803, 672870, 69311, 69281, 31701, 1577, 68243, 293181. Drei goldene Zylinder-Remontoiruhren, Nr. 17750, 5001, 26258. Vier silberne Zylinder-Remontoiruhren, Nr. 16689, 30533, 46025,30529, eine silberne Anker-Remontoiruhr, Nr. 135328. Der Gesamtwert der gestohlenen Uhren beträgt über 800 Mb. Eilenburg. Gestohlen wurden mittels Einbruchs in das Schaufenster des Uhrmachers Wilhelm Werner hierselbst, Torgauer Strasse 20: 23 Damen uhren, darunter eine mit weissen Perlen besetzt, und mit Nummern: 39193 39194, 39195, 39196, 39197, 39198, 33353, 9900, 9121 und 9122; zwölf Herrenuhren, darunter drei Nickel-Remontoiruhren im Gesamtwerte von 600 Mb. Etwaige Wahrnehmungen sind bei der hiesigen Polizei anzugeben. „Elektro-Golduhren“ als unlauterer Wettbewerb. Auf einen von der Uhrmacherinnung gestellten Strafantrag war gegen den Kaufmann Sieg fried Feibe zu Charlottenburg Anklage wegen unlauteren Wettbewerbs erhoben worden. Der Angeklagte, Inhaber eines Versandgeschäfts, hatte von einer Schweizer Firma einen Posten Uhren bezogen, für die er zur Weihnachtszeit in einer grösseren Reklame Propaganda machte. Er kündigte darin die Uhr an als: „Elektro-Golduhr“ nur 15 Mb. (früher 30 Mk.), höchst modern, goldene Remontoiruhr, mit vorzüglichem Werk, genau erprobt, von echt goldener Uhr nicht zu unterscheiden, beste Goldimitation usw , und lud alle Fachmänner, Offiziere, Polizeibeamte usw. ein, sich von der Güte dar Uhr zu überzeugen. Die Uhrmacherinnung erblickte in dieser Reklame einen Verstoss gegen das Gesetz betreffend den unlauteren Wettbewerb und veranlasste das Strafverfahren. Der als Sachverständiger vernommene Hofuhrmacher Markfeld bestritt in seinem Gutachten entschieden die Richtigkeit der in der Reklame enthaltenen An gaben über die Eigenschaften der genannten Uhren. Nach seiner Behauptung werde ein Karton dieser Uhren mit einem Inhalt von sechs Stück mit 26 bis 28 Mk. bezahlt, und es sei gar nicht daran zu denken, dass eine solche Uhr früher 30 Mk. gekostet habe. Das Schöffengericht hatte auf Grund dieses Gut achtens den Angeklagten zu 100 Mb. Geldstrafe verurteilt. In der Berufungs instanz wiederholte der Sachverständige sein Gutachten. Der Angeklagte be kämpfte es energisch und behauptete, die Uhren hätten die Zufriedenheit der Käufer gefunden. Der Gerichtshof stellte nur eine falsche Angabe in der Reklame fest, nämlich die Behauptung, dass die Uhren früher 30 Mk. gekostet hätten, während der Angeklagte zugegeben hätte, dass er diese" Uhren über haupt zum ersten Male verkaufe. Das Gericht hielt hierdurch den unlauteren Wettbewerb für festgestellt, ermässigte aber die erkannte Strafe auf 30 Mk. Geldstrafe. Die Referenzen der Firma Paxmann & Co. Vor der Ersten Ferien kammer hatten sich die Kaufleute Robert Paxmann und Richard Behrens, zwei Brüder, wegen Betrugs zu verantworten. Paxmann hatte ein Uhren geschäft und wollte seine Waren von der Uhrengrosshandlung Jasser in Liegnitz beziehen. Dazu benötigte er aber entweder Geld oder Kredit. Das erstere fehlte, und den Kredit versuchte er sich durch Referenzen zu beschaffen. .Als erste Referenz gab er die „Braunschweigische Verkehrs- und Lombard bank“ an, dessen Inhaber die Kaufleute Bunn und der Bruder des Paxmann, Richard Behrens, waren. Die von der Firma Jasser eingeholte Auskunft fiel naturgemäss nicht ungünstig aus, worauf Jasser Paxmann Kredit gewährte. Nun trat Richard Behrens von seinem Posten bei der „Braunschweigischen Verkehrs- und Lombardbank“ zurück und wurde Kompagnon in der Firma Paxmann & Co. Das Stammkapital der Firma betrug angeblich 600 bis 700 Mk. Diese „Geschäftserweiterung“ wurde der Firma Jasser in reichlich pompöser Aufmachung mifgeteilt, die dadurch noch an Eindruck gewinnen sollte, dass die Firma Paxmann & Co. gleich für 1100 Mk. Uhren bestellte. Nun war aber das Konto der so gut empfohlenen Firma noch mit einigen hundert Mark belastet, weshalb Jasser Vorsicht walten liess und abermals Referenzen einforderte. Diesmal versagte aber die „Braunschweigische Ver kehrs- und Lombardbank“, und der Kredit der Firma ging in die Brüche; kurze Zeit darauf auch die Firma. Am 8. Juni d. J. hatten sich die Inhaber der selben, Robert Paxmann und Richard Behrens,'vor dem Schöffengericht wegen Betrugs zu verantworten. Sie wurden jedoch freigesprochen, weil das Gericht die Absicht des Betruges nicht als erwiesen ansah. Gegen dieses Urteil legte der Amtsanwalt Berufung ein, weshalb die Sache jetzt vor der Ferienstraf kammer erneut zur Verhandlung kam. Die Angeklagten stellten ihre Hand lungsweise als kaufmännisch ganz korrekt dar Paxmann will seine Schulden auch in Raten abzahlen. Der Staatsanwalt hielt jedoch den Kreditbetrug für erwiesen und beantragte gegen Paxmann 5 Wochen Gefängnis und gegen Behrens 14 Tage Gefängnis. Das Urteil lautete dem Antrage des Staats anwalts gemäss. Gerichtliche Massnahmen des Markenschutzverbandes gegen preis unterbietende Warenhäuser. Der Markenschutzverband hat sein Ver sprechen, gegen die Preisunterbietungen der Leipziger und Breslauer Waren häuser nicht nur durch Sperre, sondern auch gerichtlich vorzugehen, prompt und mit vollem Erfolge eingelöst. Das Kaufhaus Messow & Waldsehmidt, G. m. b. H., zu Breslau, hatte im Februar die bekanntesten Markenartikel weit unter Preis angeboten und verkauft. Der Grossist, welcher dieses Kaufhaus bedient hatte, war im Besitz eines Reverses, worin sich das Kaufhaus ver pflichtet hatte, die Waren der Mitglieder des Markenschutzverbandes nicht unter Preis zu verkaufen. Auf Grund dieses Reverses erwirkte der Verband der Fabrikanten von Markenartikeln (E. V ) gegen Messow & Waldsehmidt eine schleunige einstweilige Verfügung, durch welche dem Warenhause zur Ver meidung einer Strafe von lOJ Mk für jeden Zuwiderhandlungsfall untersagt wurde, die Waren der Mitglieder des Verbandes unter den festgesetzten Mindestpreisen anzubieten oder zu verkaufen. Gegen die einstweilige Ver fügung hatte das Kaufhaus Messow & Waldschmidt Widerspruch erhoben, der jedoch durch Urteil des Königl. Landgerichts I Berlin vom 10. März d. J. zurüekgewiesen wurde. Noch interessanter ist die Entscheidung des Königl. Landgerichts Leipzig vom 8. März d. J., welche gegen das ebenfalls preis unterbietende Warenhaus Brühl, G. m b. H , zu Leipzig, erlassen wurde. Hier lag kein Revers vor; das Warenhaus Brühl hatte sieh die Markenartikel zum grössteu Teil durch einen Friseur besorgen lassen, welcher die Artikel von einer Einkaufsgenossenschaft entnahm. Der Markenschutzverband sammelte ein umfangreiches Material und veranlasste sodann seine Mitglieder, die Firmen Mülheng, Wolff & Sohn, Dralle, Bergmann-Radebeul, gegen Brühl gerichtlich vorzugehen. Erfreulicherweise hat das Königl. Landgericht (Zivil kammer für gewerblichen Rechtsschutz) zu Leipzig durch Urteil vom 8. März d. J. gegen Brühl eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach diesem Waren hause zur Vermeidung fiskalischer Strafen für jeden Zuwiderhaudlungsfall untersagt wird, die Markenartikel der vorbezeichneten Fabrikanten unter Preis anzubieten und zu verkaufen. Das Urteil stützt sich — entsprechend den Ausführungen der Mitglieder des Markenschutzverbandes — auf § 826 B. G. B., wonach derjenige, welcher in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zur Unterlassung dieser Handlungs weise und zum Schadenersatz verpflichtet ist. In richtiger Würdigung der Verhältnisse sieht das Landgericht Leipzig in dem ganzen Lockartikelsystem des Kaufhauses, in der Art und Weise, wie sieh das Kaufhaus wider den Willen der Fabrikanten die Waren beschafft, eine unsittliche Handlungsweise. (Deutsehe Rabattsparvereins - Zeitung.) Kaufmannsgericht Köln. Dieser Tage beschäftigte sich das Kaufmanns gericht mit der Klage eines Stadtreisenden gegen die deutsche „Magneta“, A.-G., Fabrik für elektrische Uhrenanlagen in Köln, auf Auszahlung einer widerrechtlich vorenthaltenen Provision. Zwischen dem Reisenden und der Firma war laut Vertrags wöchentliche Abrechnung vorgesehen für die im Laufe der Woche erzielten Aufträge; das von der Firma zu zahlende wöchentliche verrechenbare Fixum betrug 18 Mk. Nach Angabe des Klägers war nun die Firma verpflichtet, ein Geschäft, das vom Kläger Mitte Mai angeknüpft und durch die Firma am 3. Juli abgeschlossen wurde, am 7. Juli zu honorieren. Die Firma versuchte jedoch beim Kläger den Glauben zu erwecken, dass der Geschäftsabschluss sich bis zum Oktober verzögern würde; dadurch wollte sie für sieh die Möglichkeit schaffen, die Abrechnung der am 7. Juli zahlbaren Provision bis zum Oktober hinauszuziehen. Die „Magneta“, A.-G., die auch mit der Stadt Köln in Verbindung steht, und u. a. die in der Stadt aufgestellten Normaluhren geliefert hat, wollte sich also unter der falschen Vorspiegelung, das Geschäft sei noch nicht gemacht, vor dem Risiko schützen, ihrem Reisenden während der Zeit der mageren Wochen die Summe von 18 Mb. ein paarmal auszuzahlen, auch wenn von diesem keine Aufträge eingebracht wurden. Da die Firma nachweisen konnte, dass, um das Geschäft zu machen, der Katalog preis um 40 Proz. ermässigt werden musste, verurteilte das Gericht die Firma nur zur Zahlung von 75 Mk., statt der eingeklagten Summe von 150 Mb. Die unmittelbare Folge dieser Klage war, dass der Reisende von der Firma entlassen wurde. Der entlassene Reisende klagte daher abermals gegen die Firma auf Entschädigung für die nicht eingehaltene gesetzliche Kündigungs frist. Der Vertreter der beklagten Firma vertrat die sonderbare Ansicht, dem Kläger stünde kein Recht zu, eine Kündigung zu beanspruchen, weil er von der Firma nicht als Handlungsgehilfe, sondern nur als Handelsagent bewertet werde; ferner meinte er, die plötzliche Entlassung sei dadurch gerecht fertigt, weil er seine Firma verklagt habe. Das Gericht liess sich jedoch durch diese „Begründung“ nicht belehren; es verurteilte die Firma zur Zahlung von 360 Mk. mit der Bemerkung, dass es kein Grund zur Entlassung sei, wenn ein Handlungsgehilfe seinen Prinzipal verklagen muss, um zu seinem Rechte zu gelangen, selbst dann nicht, wenn der Kläger nach der Ansicht der Firma nicht Gehilfe, sondern „nur“ Agent sei. Glashütte. Der Bau der „ Urania-Warte“, des kleinen astronomischen Observatoriums der Uhrmacherverbindung „Urania“, ist vor wenigen Tagen, wie- die blau-weiss-gelbe Flagge andeutefe, in Angriff genommen worden, nachdem durch eine einfache Verlegung des Bauplatzes vom Nord- zum Süd ende des Ochsenbopf-Bergrückens sowohl gewissen Wünschen als wie auch einer sonst schwer erfüllbaren Anforderung des sächsischen Baugesetzes in befriedigender Weise Rechnung getragen wurde. In aller Stille wurde der vor Jahren gelegte Grundstein dem Grundmauerwerk eingefügt. In Anbetracht der bescheidenen Dimensionen des Baues ist zu erwarten, dass derselbe in kürzester Frist unter Dach kommt, so dass nach geschehener Einrichtung im Laufe des nächsten Frühjahrs die Einweihung der „Urania-Warte“ erfolgen könnte. Bis dahin freilich erwächst der Vereinsleitung noch ein gut Stück Sorge und Arbeit, um noch den Rest der Bausumme, insbesondere die Gelder für die innere Einrichtung, durch freiwillige Spenden zur Verfügung erhalten zu können. Zu letzterem Zwecke veranstaltet wiederum der Verein einen besonders hervorragend interessanten und gewiss ein grösseres Auditorium heranziehenden Liehtbildervortrag durch einen der bedeutendsten, schon lange gewünschten Redner der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung, eines Privatdozenten an der Humboldt-Akademie in Berlin. Von Dreien der Klügste. Der „Figaro“ druckt in einer seiner letzten Nummern den Brief einer Dame ab, in dem in köstlicher Weise geschildert wird, wohin es führt, wenn ein Geschäftsmann den anderen durch zugkräftige
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