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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage des "öffentlichen Ortes"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Musterlehrgang für die Uhrmacherlehre
- Autor
- Vogler, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 329
- ArtikelVom amerikanischen Uhrentrust 330
- ArtikelZur Frage des "öffentlichen Ortes" 330
- ArtikelMusterlehrgang für die Uhrmacherlehre 331
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 333
- ArtikelPatentrevue 1909 335
- ArtikelSprechsaal 337
- ArtikelAus der Werkstatt 337
- ArtikelBericht über die Lehrlingsarbeitenprüfung auf dem XIII. ... 338
- ArtikelNiedersächsischer Uhrmacher-Unterverband (Sitz Hannover) 338
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 338
- ArtikelVerschiedenes 340
- ArtikelKonkursnachrichten 343
- ArtikelVom Büchertisch 343
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 344
- ArtikelInserate 344
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2i. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 331 „Der Angeklagte ist angeklagt, an einem öffentlichen Orte Taschenuhren und Thermometer feilgehalten zu haben. In erster Instanz ist er durchJJrteil des König]. Schöffen gerichts Goslar vom 19. Juni 1909 freigesprochen. Seitens der Königl. Staatsanwaltschaft ist gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit sich die Angelegenheit auf das Feilhalten von Taschenuhren stützt. Durch erneute Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht sind folgende Tatsachen teils durch Zu geständnis des Angeklagten, teils durch die eidliche Aussage der Zeugen Buchheister und Weykam festgestellt worden. Der Angeklagte hat am 13. April 1909 in dem Auktions lokale des Gastwirtes Buchheister in Goslar (Gasthof zur goldenen Krone) Taschenuhren und Thermometer versteigert. Zu der Versteigerung hatten beliebig viele Kauflustige Zutritt. Das Lokal, in dem die Versteigerung stattfand, war vom An geklagten für diesen Zweck für etwa 3 Mk. gemietet worden. Es lag neben dem Bestaurationslokale und war mit diesem durch eine Glastür verbunden. Den Hauptzugang bildeten zwei nach dem Hofraume gehende Türen. In dem Räume fanden und finden noch jetzt häufig Versteigerungen statt. Besonders durch die Aussage des Wirtes Buchheister ist fest gestellt worden, dass während der Versteigerungen die Ver bindungstür nach dem Restaurationslokale regelmässig ge schlossen gehalten würde. Ein Getränkausschank fand in dem Versteigerungsraume nicht statt, höchstens wurde bei längerer Dauer einmal eine Tasse Kaffee hineingetragen. Die Anklage geht von der Anschauung aus, dass der Ver steigerungsraum einen „öffentlichen Ort“ im Sinne des §42a G.O. darstelle. Dieser Ansicht ist jedoch nicht beizupfiichten, vielmehr darf man sich den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils anschliessen, welches das Lokal nicht als öffentlichen Ort bewertete. Der § 42a G.O. verlangt Oeffentlichkeit des Ortes, worunter zu verstehen ist, dass der Ort, unabhängig von dem stattfindenden Feilhalten der Waren, bereits zu anderen Zwecken dem öffentlichen Verkehr geöffnet war. Wenn ein im allgemeinen abgeschlossener, privater Raum nur für die Teilnahme an einer Versteigerung dem Publikum ge fc öffnet wird, so wird er dadurch nicht zum öffentlichen Orte: Wollte man die Oeffentlichkeit des Ortes lediglich von der freien oder gehinderten Zutrittsmöglichkeit abhängen lassen, so müsste man jeden Verkaufsladen als öffentlichen Ort be trachten und dementsprechend das Feilbalten von Taschenuhren auch im Ladengeschäft für unzulässig erklären. Es wird hierzu auch auf eine Entscheidung des Ober landesgerichts Breslau (vom 2 6. 96 in G. Arch. 2, 444) ver wiesen, wonach selbst ein öffentlicher Ort, ein Restaurations lokal, seine Oeffentlichkeit verliert und zu einem privaten Geschäftslokal wird, wenn es zeitweise zu Versteigerungen ver mietet wird. Man kann auch nicht annehmen, dass im gegebenen Falle das Versteigerungslokal dadurch zu einem öffentlichen Orte wurde, dass es in Verbindung mit einem Restaurationslokale stand. Dieses stellt allerdings einen öffentlichen Ort dar. Aber nur, wenn Versteigerungslokal und Wirtschaftsraum in offener Verbindung gestanden hätten, so dass sich die Ver steigerung vor den Augen der Gäste abgespielt hätte und diese die Ausgeboto von ihren Plätzen aus hätten vernehmen können, hätte man annehmen dürfen, dass die Versteigerung an öffentlichem Orte stattfand. Es hat sich jedoch nichts da für ergeben, dass während der Versteigerung am 13. April 1909, oder sonst während einer in jener Zeit vom Angeklagten dort abgehaltenen Versteigerung, die Verbindungstür offen gestanden hätte, und ebensowenig dafür, dass gerade an einem dieser Tage in dem Fersteigerungslokal ein Ausschank von Getränken staltgehabt hätte. Auch hieraus kann man entnehmen, dass es einen abgeschlossenen Raum bildete und bilden sollte. Die Berufung ist demgemäss zurückzuweisen.“ Wir können uns der Anschauung des Gerichtes durchaus nicht anschliessen. Der Umstand, dass der betreffende Raum gemietet worden ist, ist nicht stichhaltig; es werden auch zu anderen Veranstaltungen, die als unbestritten öffentliche anzu sehen sind, Räume (Wahllokale) gemietet. Auch wenn kein Bier verschenkt wird, so wird es doch keinem Gerichte einfallen, diese Orte deshalb als Privaträume anzusehen. Ausserdem war im vorliegenden Falle der Raum nur durch eine Glastür von den Restaurationsräumen getrennt, die Gäste konnten also von diesen Räumen aus die Versteigerung beobachten. Ganz ähnlich lagen z. B. die Verhältnisse bei einer Ver steigerung in Nauheim. Das Gericht führte dort aus: „Dass aber ein Lokal, in welches das Publikum in qualitativer, wie quantitativer Hinsicht unbeschränkt öffentlich eingeladen wird, an sich — d. h. losgelöst von dem Geschäftslokal — so lange als öffentlicher Ort zu gelten hat, als es zu dem Zwecke benutzt wird, zu welchem öffentlich eingeladen wurde, erhellt schon daraus, dass das erscheinende Publikum nicht darauf kontrolliert werden kann, wie weit es sich um ernstliche Käufer handelt oder wer zu anderem unausgesprochenen Zwecke in das Ver steigerungslokal gekommen ist.“ („D. U.-Z.“ 1906, S. 381.) Die Gründe, die das Landgericht Hildesheim anführt, gehen auf jeden Fall fehl. Es wäre nur zu wünschen, dass einmal ein derartiger Fall bis zur letzten Instanz getrieben wird, damit die Frage, was als „öffentlicher Ort“ zu gelten hat, endgültig ge regelt wird. Musterlehrgang für die Uhrmaclierlehre 1 ). Von Hauptlehrer A. Vogler, Vorstand der fachlichen Fortbildungs schule für Uhrmacher in München, eber den Gang der Lehrlingsausbildung bestehen selbst unter tüchtigen, erfahrenen Fachleuten weit auseinander gehende Meinungen. Sogar über das Wertverhältnis zwischen technischer und kauf männischer Ausbildung ist noch keine Einigung er- ,zielt. Meine persönliche Ansicht ist: Der Lehrling gehört aus schliesslich an den Werktisch. Er soll Uhrmacher, d. h. Techniker, werden. Nur eine gediegene technische Ausbildung bietet Gewähr für sein späteres gutes Fortkommen. Das Publikum kauft heute noch beim Uhrmacher nicht wegen seiner kauf männischen, sondern in Rücksicht auf seine fachmännischen, technischen Qualitäten. An Uhrenhändlern aller Art ist überdies sicher kein Mangel, ganz abgesehen davon, dass die für den Uhrmacher nötigen Grundlagen einer soliden kaufmännischen Vorbildung nicht im Laden, sondern nur durch ernste Studien^ zu gewinnen sind. (Das Bedienenlernen bleibe als Abschluss einer späteren Gehilfenzeit Vorbehalten!) Der Uhrmacher von heute muss in erster Linie zum tüchtigen Reparateur erzogen w’erden. Zu einem solchen gehört, dass er im Ersetzen aller Teile gewandt sei. Zur Erreichung dieser Fertigkeit ist notwendig, dass die Neuarbeit in einem systema tischen, vom Leichten zum Schwereren fortschreitenden Gang mit gründlichem Verständnis erlernt und auf jeder Stufe der Ausbildung ausgiebige Beschäftigung mit einschlägigen Reparaturen geboten wird 2 ). Den methodischen Lehrgang der Neuarbeit soll der ange regte Musterlehrgang bringen. Er muss bis zur Erreichung jener Fertigkeitsstufe führen, die allen rechten und billigen An sprüchen genügt, die man in jedem mittleren Gewerbebetriebe an einen jungen Gehilfen stellt. Die Ausbildung in den kom plizierten Arbeiten und Theorien der höheren Uhrmacherkunst, sowie die Heranbildung von Spezial- utid Qualitätsarbeitern der Industrie muss der Praxis, dem privaten Fortbildungseifer der Gehilfen und den Uhrmacherschulen anheimgegeben werden. 1) Vergleiche Nr. 20, S. 314, sowie Nr. 8, S. 118. 2) Dem Lehrling sollen demnach nur solche Reparaturen in die Hand gegeben werden, die seiner Ausbildungsstufe in der Neuarbeit angemessen sind. Fangen z. B. an einem Tage Reparaturen an, deren Wesen der Lehrling noch nicht aus der Neuarbeit kennt, so wird er an diesem Tage, gemäss seinem Lehrgänge, in der Neuarbeit beschäftigt werden. Kommen am nächsten Tage Uhren, welche eine Arbeit erfordern, die der Lehrling in seinem Lehr gänge der Neuarbeit bereits bewältigt hat, so wird ihm diese Reparatur zu gewiesen. Eine derartige Verbindung von Neuarbeit und Reparatur ermöglicht eine intensive Ausnutzung der Zeit, gewährleistet eine den Forderungen unserer Zeit entsprechende Ausbildung, und auch der Lehrherr kommt auf seine Kosten. L
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