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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Erfüllungsort
- Autor
- Königsberger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die elektrische Gefahr
- Autor
- Hillmann, Bruno
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 345
- ArtikelDer Erfüllungsort 346
- ArtikelDie elektrische Gefahr 346
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 347
- ArtikelDie Prager Rathausuhr (Schluss aus Nr. 20) 350
- ArtikelDie Hamburg-Amerikanische Uhrenfabrik 352
- ArtikelSprechsaal 352
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 354
- ArtikelVerschiedenes 355
- ArtikelPatentbericht 358
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 358
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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346 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 22. steiler um Nachsicht. Die vorliegenden Bestellungen sind in zwischen erledigt worden. Jubiläum. Am 1. November 1909 feierte Herr Koll. Rathge, Altona, sein 25jähriges Geschäftsjubiläum. Den vielen Gratulanten aus nah und fern schliessen wir uns gern an. Der Uhrmacher verein Altona, dessen langjähriges Mitglied der Kollege ist, ehrte den Jubilar noch besonders. Niedersächsischer Uhrmacher-Unterverbandstag. Die sehr zahlreich besuchte Versammlung, bei welcher der Central-Verband durch unseren Schriftführer, Herrn König, vertreten war, hatte einen guten Erfolg auch für uns. 15 Einzelmitglieder traten dem Central-Verband bei. Dem Statut wurde ein neuer Paragraph zugefügt des Inhalts, dass die Mitglieder des Unterverbandes auch Mitglieder des Central-Verbandes sein sollen. Als Organ des Unterverbandes wurde das „Allgemeine Journal der Uhrmacher kunst“ angenommen. Tagesordnung der 5. Vorstandssitzung unterVereinsnachrichten an erster Stelle. Mit kollegialem Gruss Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Aug. Heckei, Vorsitzender. Der Erfüllungsort. Von Rechtsanwalt Dr. Königsberger in Frankfurt a. M. beste Grundlage für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Uhrmacher und seinem Lieferanten ist eine schriftliche Kommissionsnote, d. h. ein Schriftstück, das über die Bestellung zwischen dem Verkäufer (bezw. dessen Reisenden) und dem Käufer aufgenommen wird. Je voll ständiger und erschöpfender diese die Bedingungen des Abschlusses enthält, desto mehr sind Zweifel über die Auslegung des Kauf vertrags und damit künftige Differenzpunkte ausgeschaltet. Zu den vielfach in der Kommissionsnote vorgesehenen und insbesondere vorgedruckten Geschäftsbedingungen gehört die Klausel, dass der Wohnsitz des Verkäufers der Erfüllungsort für den Abschluss sein solle. Damit ist gesagt, dass nicht der vom Gesetz vorgesehene, sondern eben der besonders vereinbarte Erfüllungsort gelten solle. Gesetzlicher Erfüllungsort ist nämlich in der Regel gerade nicht der Wohnsitz des Verkäufers, sondern der des Käufers. Welches ist nun die praktische Bedeutung dieser Verschiebung des Erfüllungsortes? Der nicht routinierte Geschäftsmann ist meist geneigt, sie für eine leere Form zu halten und ihr gar keine Bedeutung beizulegen, und er wird in dieser Ansicht, wenn er überhaupt ein Wort darüber verlieren will, durch den Verkäufer bestärkt, der ihm mit nichtssagenden Redensarten beteuert, dass es „nur der Ordnung wegen“ so gehalten werde usw. Der wahre Wert der Klausel liegt aber in der dem Verkäufer gewährten Möglichkeit, bei etwaigen Differenzen seinen Gegenkontrahenten im Gerichtsstände des Erfüllungsorts zu verklagen. Wenn z. B. der Reisende einer in Frankfurt a. M. domilizierenden Firma bei einem Kunden in Bremen den Vermerk „Erfüllungsort Frank furt a. M.“ in die Kommissionsnote aufgenommen hat und der Kunde etwa wegen mangelhafter Lieferung Abzüge am Kaufpreis macht, so kann die Lieferantin bei den Frankfurter Gerichten gegen jenen Klage erheben. Sie erfreut sich infolgedessen der Bequemlichkeit, ihren Anwalt mündlich instruieren oder in die gerichtlichen Termine einen Angestellten hinschicken zu können. Der Bremer Kunde dagegen mag sich an einem ihm fremden Platze einen Anwalt suchen und muss diesen mehr oder weniger mühevoll schriftlich instruieren, was ihm um so schwerer fallen wird, je weniger er in Prozessachen geübt ist. Durch die An nahme der lakonischen Klausel „Erfüllungsort Frankfurt a. M.“ hat er sich auch die Möglichkeit verscherzt, selbst vor Gericht zu erscheinen oder gar seine Sache ohne Rechtsanwalt persönlich zu vertreten. Es leuchtet ein, dass dem Kunden infolge solcher Schwierigkeiten, unter Umständen, der aussichtsvollste Prozess verloren gehen kann. Zum mindesten ist ihm aber durch die Erfüllungsortsvereinbarung die Prozessführung empfindlich er schwert. Als weitere Folge der genannten Klausel sei noch er wähnt, dass, wenn es im Prozess auf die Auslegung der Geschäfts bedingungen und auf die Beachtung der bestehenden Handels bräuche ankommt, die am Erfüllungsort herrschenden Usancen massgebend sind. Der Bremer Kunde hat sich also in unserem obigen Beispiel den ihm möglicherweise ganz unbekannten Frank furter Handelsbräuchen unterworfen. Man erkennt zur Genüge: von der Erfüllungsortsverschiebung hat der Verkäufer den Vorteil, der Käufer den Nachteil. Aus diesem Grunde pflege ich meinen nach auswärts verkaufenden Klienten stets zu raten, sich in dem Bestellschein den Ort ihres Wohnsitzes als Erfüllungsort auszubedingen. Aus demselben Gesichtspunkte werden aber die Käufer gut daran tun, ihre Inter essen dadurch zu wahren, dass sie die Erfüllungsortsklausel nach Möglichkeit ablehnen. Denn jeder ist sich selbst der Nächste. Es ist übrigens, wie ich schon wahrzunehmen Gelegenheit hatte, die irrige Meinung verbreitet, dass die nur vorgedruckte Erfüllungsortsvereinbarung keine Gültigkeit habe, sondern nur die geschriebene. Dies ist, wie bemerkt, ein grösser Irrtum. Will der Kunde die Vereinbarung nicht haben, so muss er den auf sie bezüglichen Vordruck beim Geschäftsabschluss ausstreichen, bezw. ausstreichen lassen, andernfalls genehmigt er sie durch seine Unterschrift. Noch auf einen weiteren sehr verbreiteten Irrtum sei hier hingewiesen. Der Verkäufer glaubt oft durch Vermerke auf der mit der Ware abgesandten Rechnung (Faktura) dasselbe erreichen zu können, wie durch Vereinbarung bei der Bestellung. War bei letzterer vom abweichenden Erfüllungsort nicht die Rede und enthält die Kommissionsnote nichts davon, so braucht sich der Käufer an den Versuch der einseitigen Aufdrängung der Erfüllungs ortsklausel in der späteren Faktura nicht im mindesten zu kehren, weil eben eine diesbezügliche Vereinbarung beim Kaufabschluss nicht stattgefunden hat. -*«£&«- Die elektrische Gefahr. Von Bruno Hillmann. [Nachdruck verboten.] ls eine von den vielen Gefahren, die die Existenzfähigkeit der kleinen Uhrmachergeschäfte zu untergraben drohen, tritt in neuerer Zeit die zunehmende Verbreitung der elektrischen Uhren wieder etwas mehr in den Vorder grund. Es gibt unter den Kollegen ängstlich veranlagte Gemüter, die, wenn sie im Schaufenster ihres vermeintlichen Konkurrenten etwas Neuartiges erblicken, schon darin eine Gefahr für ihre Existenz befürchten. Diese mögen beim Hören von Gerüchten über die elektrische Konkurrenz im Geiste schon jede Villa mit einer Zentraluhrenanlage erblicken und durch die zunehmende Verbreitung der elektrischen Selbstaufzieher ihren bisherigen, durch den Ersatz gerissener Saiten und gesprungener Federn erzielten Verdienst zu einem Nichts zusammenschrumpfen sehen. Nur gemach! So schlimm wird die Sache nicht. Es könnte ihnen gehen, wie jenen Inselbewohnern mit ihrem „Gespenst der Invasion“. Es wäre ebenso übertrieben, sich jetzt schon vor einer „elektrischen Gefahr“ zu fürchten. Freilich gibt es helle Köpfe, die mit ihrem Scharfblick schneller wie andere den Weg zum Gipfel der Erkenntnis finden und dort oben einen weiten Fernblick geniessen. Schauen sie aber in das verlassene Tal zurück, dann sehen sie, wie die grosse Masso der Allgemeinheit stossend und schiebend hin und her schwankt, aber nicht vorwärts kommt. Darum bleibt auch alles immer recht lange hübsch beim alten. Und eigentlich zum Glück, denn wenn die schwerfällige Masse nicht wie ein Bremsblock wirkte, ging es auf dieser Welt noch mehr drunter und drüber, und die Ansichten wechselten wie die Damenmoden. Aendert sich auch hierin der
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