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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 23.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id32376152Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id32376152Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-32376152Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Die Seiten 61 und 62 sind im Original vertauscht. Die Seiten 93 und 94 fehlen im Original
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Offener Brief
- Autor
- Jordan, Gustav
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Seewarte
- Untertitel
- Bestimmungen über die Prüfung von Präzisions-Taschenuhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 23.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1898 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageZu dem Artikel: Vom Uhrwerk aus alle 24 Stunden geschaltete ... -
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelOffener Brief 178
- ArtikelDeutsche Seewarte 178
- ArtikelDeutsche Uhrmacher aus früheren Jahrhunderten (Fortsetzung aus ... 179
- ArtikelVom Uhrwerk aus alle 24 Stunden geschaltete Kalenderuhr 179
- ArtikelNeuheiten 180
- ArtikelSprechsaal 181
- ArtikelQuittung 182
- ArtikelVereinsnachrichten 182
- ArtikelVerschiedenes 184
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 185
- ArtikelAnzeigen 185
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1897 -
- BandBand 23.1898 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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178 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 18. Offener Brief an den Vorstand der Uhrmacher-Innung des Regierungs bezirks Magdeburg, Herrn Obermeister E. Meyer und Herrn Schriftführer P. Hedicke in Magdeburg. eehrter Herr Obermeister, wertgeschätzter Herr Kollege! Ihr Aufruf an alle Kollegen im Deutschen. Reiche in Nr. 17 des „Allgem. Journals der Uhrmacherkunst“ enthält einen Irrtum, den zu berichtigen ich im Interesse der Sache mich veranlasst sehe. Die Aeusserungen des Schriftführers Ihrer Innung, des Kollegen Herrn Hedicke, in der Versammlung des Uhrmacher-Bundestages in Berlin, wie sie in Nr. 17 der H.-Ztg. enthalten sind, nötigen mich noch mehr dazu. Schon vor einigen Jahren habe ich mein 50 jähriges Jubiläum als Uhrmacher gefeiert, seit langen Jahren habe ich dem gewerb lichen Leben meine Aufmerksamkeit in Gewerbe-Vereinen und auch in dem Central-Verbände der Deutschen Uhrmacher ge widmet, dessen Verbandstage ich mit wenigen Ausnahmen be sucht habe. Dass ich nun auch das Gesetz vom 26. Juli 1897 wiederholt durchgelesen habe und mir auch meine Meinung darüber gebildet habe, ist doch wohl selbstverständlich. So lange nur ein Gesetzentwurf vorliegt, kann daher meiner Ansicht nach nie eingehend genug besprochen und kritisiert werden, es ist sogar eine Pflicht aller beteiligten Bürger, dies zu thun. Sobald das Gesetz erlassen ist, muss die Kritik auf hören, und das Gesetz ist einfach zu befolgen. Was schreibt nun das Gesetz über Bildung von Innungen den Handwerkern vor? §81 sagt klar und deutlich: „Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten.“ Die folgenden Paragraphen, bis einschliesslich § 99, enthalten Bestimmungen über die Bildung, Thätigkeit, Schliessung und Auf lösung dieser Innungen: Die §§ 100 bis 100t* enthalten die Vorschriften über Zwangs- Innungen; diese können nur für Handwerker gleicher oder ver wandter Gewerbe und nur auf Antrag der Beteiligten durch die höhere Verwaltungsbehörde errichtet werden, wenn die Mehrheit der Handwerker, für die die Innung bestimmt ist, der Einführung des Beitrittszwanges zustimmt. Aber auch diese Innungen können sich gemäss § 100* jederzeit wieder auflösen. Der Zwang bezieht sich also nur auf die Minderheit der be treffenden Handwerker, und wird nicht von der Regierung ohne Antrag, sondern von dieser nur auf Antrag der Mehrheit ausgeübt. Ich habe hier nicht die Absicht, mich über die Vorteile der Zwangs- und freien Innungen oder der freien Vereine zu äussern, und will nicht erwägen, welche Vereinigungen am besten geeignet sind, dem Handwerke wieder aufzuhelfen, sondern ich will an der Hand des Gesetzes, und speziell der oben eitierten Paragraphen desselben, Ihrem Aufrufe an alle Kollegen des Deutschen Reiches entgegentreten. Herr Obermeister, Sie sagen: „Bis zum 1. Oktober d. J. müssen sämtliche Handwerker und Gewerbetreibende, die Lehrlinge oder Gehilfen beschäftigen, einer Innung augehören, wer sich,nicht freiwillig dazu entsehliesst, wird einfach einer gemischten Innung von Staats wegen zugewiesen.“ Ich muss Sie ersuchen, mir einen einzigen Paragraphen an zuführen, der die Aufsichtsbehörde dazu ermächtigt, ganz abge sehen davon, dass Zwangs-Innungen nur für Handwerker, nicht aber für Gewerbetreibende errichtet werden können. Alle Vorschriften des Gesetzes über Innungen, Zwangs- wie freie Innungen, sind nur fakultativ, ebenso die über Innungs- Ausschüsse und Innungs-Verbände. Obligatorische Be stimmungen enthalten nur die §§ 103 bis 103 q über die Hand werker-Kammern, da lautet § 103: „Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks sind Handwerkskammern zu errichten“, also nicht können errichtet werden, wie in den Paragraphen über Innungen. Also, geehrter Herr Meyer, was bezwecken Sie mit Ihrem Aufrufe, wollen Sie unsere Herren Kollegen für Innungen fangen? Ich glaube nicht, dass sie darauf hereinfallen werden! Oder haben Sie etwa die Uebergangs-Bestimmungen, Artikel 6 des Gesetzes, ins Auge gefasst, der von schon bestehenden Innungen handelt, dass diese sich den Vorschriften des neuen Gesetzes anpassen müssen, das ist allerdings Zwang, wir würden doch sonst dreierlei Arten von Innungen haben. Zuletzt noch einige Worte an Sie, wertgeschätzter Herr Hedicke, da Sie es sieh nicht „verkneifen“ konnten, Ihrem Bedauern Ausdruck zu geben (im Bericht über den Uhrmacher- Bundestag), dass weder der Central-Verband noch der Uhrmacher- Hund sich rühren, der Regierung zu der vorgeschriebenen Zwangs- Organisation die Hand zu bieten. Den Bund in Schutz zu nehmen habe ich keine Veranlassung, wohl aber den Central- A'erband. Diesem Verbände können alle Kollegen angehören, mögen sie zusammengethan sein in Zwangs- oder freien Innungen oder in Vereinen, alle sind herzlich willkommen und er freuen sich der gewissenhaften, unparteiischen und selbstlosen Führung durch die gewählten Kollegen in Stuttgart, Unser Central-Verband ist deshalb nach meinem Dafürhalten allein geeignet alle Uhrmacher unseres deutschen Vaterlandes zu vereinigen, der Bund und Innungs-Verbände würden uns nur zersplittern. Mit kollegialischem Gruss! Gustav Jordan, Nordhausen. Deutsche Seewarte. Bestimmungen über die Prüfung von Präzisions-Taschenuhren. ie Direktion beehrt sich, hierdurch ergebenst mit zuteilen, dass, gemäss einer Verfügung Seiner Ex- cellenz des Herrn Staatssekretärs des Reichs-Marine- Amts, in Zukunft die Zulassung zu den Prüfungen von Präzisions-Taschenuhren nach folgenden Be stimmungen erfolgen wird: § 1 des Regulativs für die Prüfung von Präzisions-Taschen uhren. In der Abteilung IV der Deutschen Seewarte (Chronometer- Prüfungs-Institut) werden alljährlich sechsmal Prüfungen von Präzisions-Taschenuhren vorgenommen, und zwar sind als An fangstermine dieser Untersuchungen der 1. Februar, 1. April, 1. Juni, 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember festgesetzt worden. Es steht jedem, im Gebiete des Deutschen Reiches etablierten Uhrmacher frei, zu diesen Prüfungen Präzisionsuhren einzusenden, deren einzelne Teile innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches angefertigt sind und deren Feinstellung (Reglage) ebendaselbst ausgeführt worden ist. Ausnahmsweise ist bis auf weiteres auch die Einlieferung solcher. Instrumente gestattet, deren Spiral- und Zugfedern im Auslande angefertigt sind. Um eine Kontrolle be züglich dieser Bestimmungen zu ermöglichen, haben die Einlieferer auf Verlangen des Reichs-Marine-Amts durch Vorlage von Fakturen, Arbeitsbüchern u. s.w. einen Nachweis bezüglich der Anfertigung und weiteren Bearbeitung der eingelieferten Uhren zu erbringen, auch haben dieselben den Organen der genannten Behörde die Inaugenscheinnahme ihrer Werkstätten zu gestatten. Bei Einlieferung der Instrumente an die Seewarte ist in einem Begleitschreiben ausdrücklich zu erklären, dass die obigen An fertigungsbedingungen erfüllt sind. Ferner ist der Name des Feinstellers (Regleurs) zu nennen, sowie eine kurze Angabe über die Konstruktion der Hauptteile (Hemmung, Kompensation, Spiral feder) beizufügen. — Jede zur Prüfung eingelieferte Uhr muss auf dem Zifferblatte oder auf dem Werke mit dem Namen des einliefernden Uhrmachers, sowie mit einer Nummer versehen sein. Der Umstand, dass die genannten Angaben sich auf dem Gehäuse oder auf dem inneren Mantel befinden, entbindet von dieser Be dingung nicht. Eine nachweisbar absichtlich ausgeführte Umgehung oder Verletzung der vorstehend aufgeführten Bedingungen bezüglich
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