Der OrerlZ-Aotc. Wochenblatt für Adorf und Neukirchen. Pran°m.rati»a«-Pr.i«: «r.eteljLhrlich 7 Agr. A Pf. 2nsortt,n«.«,»vdr,a »l. ,«^0,«, S»rp—«Seil« »der d»r«n Raum l Rgr. 2. Sonnabond, den 1». Zanuar. 1 ^^>2. Verordnung, Maa^regeln gegen die Ikinderpeft »,treffend. Der durch fortlaufend, amtliche Mirtb.ilung.n k-nstatirt, d,rmalig« Stand der Rinderpest im Königreich, Bö!,« men qlebl zwar zur Zeit nicht »er Brso.rgniß Raum, daß sich die Seuche gleich verheerend, wie m den Jabren >«.'»2 und 1860 ausdreilen werde, vielmehr ist in Felge der, «eilen der K. K. Statthallerei getroffenen Maaßr,geln zu er warten, daß es gelingen werde, die Seuche in kürzerer Zeit völlig zn tilgen. Zn Betracht jedoch, daß der Senchengaug noch nicht gehemmt, sondern, wenn auch nur langsam und w Niger intensiv, noch im Forischreilen begriff, n la, so fin det sich da« Ministerium de, Innern, nach zuv«r von »er Kommission für d.W Veterinarwesen erfordertem Gutachten. Gewogen, hiermit zum Schuhe gegen bas Emdejnqen der Rinderpest fernerweil foig.no,s zu verordnen: 1) In Bezug auf die Hin- und Durchfuhr ungarischer Schweine dat ,« bei den, zu verbleiben, was kierü-er in den Verordnungen vom 83 vorige« und t diese« Monat« bestimmt »v »,« in 2, Da« in der Verordnung »,m 7. vorigen Monat« gegen da« Emoemgea ungarischer Rinder, sowie gegen di, Einfuhr frischer Haute au« den K K ostreichlschen Staaken enltzaitene V.rkol die,bl in Krafi und wird Klerm-k auf alle Arren Sieppenrindvieke« (pvdolische, galizische und ungarffch» Rmdn- ausged ynl. Al« frische Haute Kaden «lle Arten roher Haute zu gelten, wenn fi« nicht vollständig lufttrocken — mir Ausschluß von dlo« gefrornen — oder «uf beiden Seilen gekalkl find. 3) Die Einführung von anderem Rindvieh au« Böhmen find den übrigen K. K istreichischen Staaten ist unter der Voraussetzung gestattet, daß u) das Vieh mit genauen, die einzelnen Viehstücke »ach Zahl, Geschlecht und Farbe bezeichnenden Ure sprunq«. und Gesundheit« Ältesten versehen, sowie daß b) in diesen Ältesten amtlich bescheinigt ist, daß da« betreffende Vieh aus bisher seuchenfrei gebliebener, Kreisen kommt und sich daselbst in den Händen de« letzten Besitzer« mindesten«, schon seil drei Mo- naien befunden hat, endlich daß v) diese Atteste von der betreffenden K. K. Kreisbebörde beglaubigt sind. 4) Vieh, welches mit solchen Attesten nicht versehen ist, fällt unter da« oben «nk 2 gedachte Verbot. 5) Auf Kontraventionen gegen diese Anordnungen finden die Strafbestimmungen §. 3 der Allerhöchsten Ver ordnung, die Rinderpest betreffend, vorn 16. Januar 1860 Anwendung. Die unnachstchlliche Handhabung und Ueberwachung obiger Bestimmungen wird den betreffenden Polizeibehör den und deren Organen, den Gensdarmen, sowie einlretenden Falls auch den Bezirk», und anderen Thierarzten zur Pflicht gemacht. Dresden, den 18 Dezember 1861. Ministerium d, S Innern. Fihr. v Neuft Schmiedel, S DZ r» ct, e n s cd a u Das Ministerium des Jnnrrn hat zur Beseitigung von Zweifeln erlauicrungsweise zu hh. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Oktober 1861. dj, Arbeitsbücher- des gewerblichen Hültspersonals betreffend, unierm 23. Dez. v. I. verordnet, daß Arbeiter und Gehülfen, welche sich am 1. Jan. 1862 bereits in einem festen Arbeitsverhältnisse befinden, auch wenn in Bezug auf sie nicht die in tz. 25 der obigen Verordnung getrof fene Ausnahmebestimmung platzgreift, nachgelassen sein soll, daS vorschriftsmäßige Arbeitsbuch sich erst bei ih rem nach dem 1 Jan 1862 erfolgenden Eintritte in ein anderes Arbeitsverhäliniß ausstellen zu lassen In diesem Falle können jedoch selbstverständlich die in tz. 6l des Gewcrbegesetzes erwähnten Nachweise darüber, bei welchem Arbeitgeber und wie lange der Jnhaoer in Arbeit gestanden und ob er seinen Verpflichtungen gegen den Arbeitgeber und gegen die Kassen, zu denen er veuragspflichna war, genügt hat, nicht in Bezug auf dasjenige. Arbcitsverh llniß, in welchem der be-