Der Streit. 19 gewohnheitsrechtlicher Geltung durchgedrungen ist, ist bestritten. 1 Sie ist aber oft angewendet worden und nicht ohne Erfolg. 2 Auch ihre Bedeutung ist streitig. Ich glaube nicht, daß sie kategorisch sagen will: Ein Land, das vom Gebiete eines anderen umschlossen ist, gehört kraft dieser Tatsache zu dem umschließen den Staate. 3 Die Geltung beschränkt sich vielmehr offenbar dar auf, daß bei Streit und Ungewißheit über die Zugehörigkeit eines vielleicht zwerghaften Gebietes ein Staat, der dieses Gebiet all seitig umgab, berechtigt sein sollte, den Nachweis der Unab hängigkeit von der Gegenseite zu erwarten, statt selbst den Nach weis der Zugehörigkeit zu führen. Man wollte also, wie Mayer sagt, nur „die Rechts Vermutung der Landeszugehörigkeit um schlossener Gebiete“ (argumentum a situ). 4 Ein solcher Satz rechtfertigt sich aus den verworrenen Zuständen und der unüber sehbaren Zersplitterung im alten Reiche, die den Wunsch be dingen mußte, große,' gesunde, kräftige Staaten gegenüber Staats karikaturen rechtlich zu begünstigen, jenen zur Abrundung und Kräftigung zu verhelfen, diese zum Untergänge zu führen. Neben dem Machtzuwachs durch die völlige Einbezirkung Schönburgs war noch ein Umstand vorhanden, der den sächsischen Einfluß sicherte und steigerte, nämlich daß das Haus Schönburg 1 Vgl. VGA. S. 41: ... „daß die neuerfundene Distinktion inter terri- toria clausa und non clausa im römischen Reiche noch nicht recipiret" ... 2 Vgl. MAYER S. 37. 3 Diese Meinung vertreten Bischof, Sächsisch-schönburgisches Staats recht S. 10; Römer Bd. I S. 18 ff. 4 S. 37. Dem entspricht auch die sächische Behauptung in der VA. S. 17. Diese Behauptung lautet: „Zuvörderst ist offenbar, daß diese . . . Herrschaften . . . allerseits in dem Chur-Sächsischen Territorio gelegen und damit . . . vermenget, umzirket und eingeschlossen sind.“ Für die andere Auffassung spricht ein Schreiben der Vormünder Wolfgangs und Ernsts von Schönburg. Diese meinen, die Territorien seien nach meißnischem Rechte zu beurteilen, „quia haec feudalia bona sint sita in Marchionatu Misnense". (VA. S. 17 und Beilage 30.) Dieses Anerkenntnis geht aber von zwei Personen aus, die gleichzeitig sächsische Räte und daher ganz voreingenommen waren. Die VGA. S. 42 erklärt kategorisch: beweiset dergleichen Lateinischer Aufsatz gar nichts, als von welchem man nicht weiß, woher er genommen, wer ihn aufgesetzet und wie es sonst damit beschaffen.“