Vorwort. Die Verhältnisse zwischen Sachsen und dem schönhurgischen Hause sind ein typisches Beispiel für die Territorialentwicklung im alten Deutschen Reiche mit allen ihren Zügen. Sie zeigen den jahrhundertelangen verbissenen Kampf zwischen alten und neuen öffentlich-rechtlichen Anschauungen. Während sich das Schicksal der Mediatisierten mit einem Schlage entscheidend vollzieht, bleiben hier lange Zeit zwei Gewalten im Subordinations verhältnis nebeneinander bestehen. Dieser Zustand bot die Gelegenheit zur Untersuchung, wie weit das Verhältnis zwischen Staat und Untertanen durch Vertrag bestimmbar ist — eine Frage, die hier nur in kleinem Rahmen, aber gerade deshalb klar und in. allen Einzelheiten in Urkunden festgelegt auftaucht. Den schönburgischen Kanzleien, die mir durch Aushilfe mit Büchern und Akten und durch Erteilung von Auskunft meine Arbeit erleichtert haben, wiederhole ich meinen verbind lichsten Dank. Leipzig, im Juli 1910. H. E. S.