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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 62.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193800001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19380000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (3. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuregelung des Zubehörhandels und der Sachkundeprüfung
- Autor
- von Hoffmann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 62.1938 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1938) 17
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1938) 29
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1938) 41
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1938) 55
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1938) 69
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1938) 83
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1938) 93
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1938) 105
- AusgabeNr. 10 (5. März 1938) 119
- AusgabeNr. 11 (12. März 1938) 133
- AusgabeNr. 12 (19. März 1938) 145
- AusgabeNr. 13 (26. März 1938) 161
- AusgabeNr. 14 (2. April 1938) 175
- AusgabeNr. 15 (9. April 1938) 189
- AusgabeNr. 16 (16. April 1938) 207
- AusgabeNr. 17 (23. April 1938) 219
- AusgabeNr. 18 (30. April 1938) 233
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1938) 243
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1938) 255
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1938) 269
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1938) 281
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1938) 301
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1938) 313
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1938) 327
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1938) 339
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1938) 351
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1938) 363
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1938) 375
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1938) 393
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1938) 405
- AusgabeNr. 32 (6. August 1938) 419
- AusgabeNr. 33 (13. August 1938) 435
- AusgabeNr. 34 (20. August 1938) 447
- AusgabeNr. 35 (27. August 1938) 457
- AusgabeNr. 36 (3. September 1938) 471
- AusgabeNr. 37 (10. September 1938) 483
- AusgabeNr. 38 (17. September 1938) 495
- AusgabeNr. 39 (24. September 1938) 509
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1938) 521
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1938) 535
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1938) 547
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1938) 561
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1938) 571
- AusgabeNr. 45 (5. November 1938) 585
- AusgabeNr. 46 (12. November 1938) 599
- AusgabeNr. 47 (19. November 1938) 613
- AusgabeNr. 48 (26. November 1938) 627
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1938) 645
- ArtikelNeuregelung des Zubehörhandels und der Sachkundeprüfung 645
- ArtikelHandwerklich gearbeitete Tischuhren 646
- ArtikelEin Werkzeug zum Zusammendrücken von Zeigerrohren 648
- ArtikelWie stellt man Schmuck wirkungsvoll im Schaufenster aus? 649
- ArtikelÜber die Ursachen von Federbrüchen 650
- ArtikelDie Anwendung des Jugendschutzgesetzes 650
- ArtikelVermischtes 651
- ArtikelWerbung 652
- ArtikelWirtschaftsteil 653
- ArtikelOstmark und Sudetenland 654
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 654
- Artikel"Das Deutsche Handwerk" 655
- ArtikelPersönliches 656
- ArtikelBriefkasten 656
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1938) 657
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1938) 671
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1938) 683
- BandBand 62.1938 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bc 3 ugspreis fücneutfchlanb bei offener 3uftellung Dierteljährlidl 4,25 RUI (einfcfilie&licfi 0,43 RITt Uberixieifungsgebühr); für bas Auslonö coeröon bie ben Bebingungen ber einjeinen Canöer an- gepaßten Be 3 ugsbebingungen gern mitgeteilt. Die 3eitung erfdieint an jebem Sonnatienö. B rief an fdi rif t: Deutfche Uhrmadier-3<?itung, Berlin 5CD68, fleuenburger Strafe 8 SfjttAttpp ttfnlt CiaUlei Huyqe^s HixnsoTv 1h Mudqt F&eclhoui i Krno\d preifeberArteigen: Grunbpreis*/i Seite 200 R1T1, l /ioo Seite - 10 mm hoch unb 46 mm breit - für Gefchafts- unb oermifchte Arteigen 2 — RITl, für Stellen - Angebote unb -Gefudie 1,50 RTTl. Ruf biefe Preife mol- b 3 m. mengen-nadila& It. Tarif, Paftfdieck-Ronto Berlin Hr. 2581. Telegramm-flnfchrift: Uhr 3 eit Berlin. Sern fprecher: Sammel - flummer 17 5246 pmtlidics Organ der Sodigruppe Jumclcn, Dolö- unb Silbpruincen, Uhren bei’ UJirtfchoftsgruppc EiiBclhanDcl Nr.49/ Jahrgang 62 ♦ Verlag: Deutfche Verlageroerhe Strauß/ Vetter & Co., Berlin SW68 ♦ 3. Dezember 1938 Rlle Rechte für fömtliche Artikel unb Abbilbungen oocbehaltcn • flachbruck oerboten Neuregelung Öee Zubchörlunöcls unb Öer Sachkuobeprüfung Verbindung ber hauftnännifchcn Sachhunöcprüfung mit ber handrocrhlichen Meifterprüfung ber Uhrmacher unb Golbfdimicbe A. Anorbnung über ben Zubehörhanbel D er Reichswirtschaftsminister hat am 24. No vember 1938 eine Verordnung zu dem Einzelhandels schutzgesetz (III WO 24 444/38) erlassen, die wir wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Uhrmacher, Juweliere und Optiker hier im Wortlaut wiedergeben: I. Der Vertrieb selbsterzeugter, selbsthergestellter oder selbstver- oder bearbeiteter Waren durch Gewerbetreibende, insbesondere Handwerker, in räumlichem Zusammenhang mit dem Erzeuger-, Hersteller-, Ver- oder Bearbeitungsbetrieb ist, unabhängig von der Höhe des Umsatzes in diesen Waren, genehmigungsfrei. Erzeugerbetrieb ist ein Betrieb, in dem Urerzeugnisse ge wonnen werden (z. B. landwirtschaftliche Urproduktion). Her stellerbetrieb ist ein Betrieb, in dem aus Urstoffen oder Halb fabrikaten durch Veredlung neue Waren hergestellt werden. Ver- oder Bearbeitungsbetrieb ist ein Betrieb, in dem fertige Waren ausgebessert oder verändert werden (Repa raturbetrieb), oder in dem durch Verarbeitung oder Be arbeitung selbständiger oder unselbständiger Gegenstände eine neue Ware geschaffen wird, wobei im Falle der Be arbeitung der bisher selbständige Gegenstand seine Selb ständigkeit verliert und, sei es verändert oder unverändert, wesentlicher Bestandteil eines neuen Gegenstandes wird. Bei Handwerksbetrieben unterliegt die Errichtung einer zweiten — auch räumlich getrennten — Verkaufsstelle neben der vorhandenen Verkaufsstelle für die hiernach zugelasse nen Waren und für Zubehörwaren nicht dem Gesetz zum Schutze des Einzelhandels. II. Der Vertrieb nicht selbsterzeugter, nicht selbst hergestellter oder nicht selbst ver- oder bearbeiteter Waren ist dann Zubehörhandel und unterliegt nicht dem Einzelhandelsschutzgesetz, wenn diese Waren in dem betreffenden Gewerbebetrieb einschlägig sind. A. Einschlägig sind solche Waren, die in technischem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit den nach I zu gelassenen Waren stehen (Zubehörwaren). 1. In technischem Zusammenhang stehen diejenigen Zubehörwaren, die üblicherweise mit den selbsterzeugten, selbsthergesteilten, selbst ver- oder bearbeiteten Waren technisch zusammengehören und dazu dienen, in technischer Ergänzung diese Waren gebrauchsfertig zu machen und zu erhalten (z. B. Schirme und Schirmfutterale, Schnürsenkel und Schuhe). 2. In wirtschaftlichem Zusammenhang stehen solche Waren, die zur Ergänzung des aus selbsterzeugten, selbst- hergestellten, selbst ver- oder bearbeiteten Waren zusammen gesetzten Warensortiments üblicherweise in dem jeweils in Frage stehenden Betrieb verkauft werden (z. B. Schuhleisten bei Schuhen, Gurken und Soßenwürfel bei Fleischereien, Dekorationsstoffe bei Tapezierern; Farbbänder und sonstige Ersatzteile für Büromaschinen). Der Vertrieb nicht selbsthergestellter, nicht selbst ver- oder bearbeiteter Waren unterliegt ferner dann nicht den Vorschriften des Einzelhandelsschutzgesetzes, wenn eine handwerkliche Leistung erforderlich ist, um diese Waren gebrauchsfertig zu machen, sofern nicht eine selbständige Handelsware vorliegt (siehe hierzu Abs. III). B. Bei Gewerbebetrieben, deren gewerbliche Tätigkeit nicht in der Erzeugung, Herstellung, Ver- oder Bearbeitung von Waren, sondern in gewerblichen Leistungen besteht (z. B. Friseure), sind einschlägige Waren solche, die entsprechend dem unter A Gesagten mit der gewerblichen Leistung in technischem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z. B. Kosmetika, Seifen, Kämme usw. bei Friseuren, nicht aber Drogen und ähnl. bei Friseuren; Farben, Pinsel bei Malermeistern) oder üblicherweise zur gewerblichen Leistung gehören (z. B. Putzmittel für Kraftfahrzeuge in der Garagen- E *1 fr. .[
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