Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 62.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193800001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19380000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (3. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anwendung des Jugendschutzgesetzes
- Autor
- v. Hake, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 62.1938 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1938) 17
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1938) 29
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1938) 41
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1938) 55
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1938) 69
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1938) 83
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1938) 93
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1938) 105
- AusgabeNr. 10 (5. März 1938) 119
- AusgabeNr. 11 (12. März 1938) 133
- AusgabeNr. 12 (19. März 1938) 145
- AusgabeNr. 13 (26. März 1938) 161
- AusgabeNr. 14 (2. April 1938) 175
- AusgabeNr. 15 (9. April 1938) 189
- AusgabeNr. 16 (16. April 1938) 207
- AusgabeNr. 17 (23. April 1938) 219
- AusgabeNr. 18 (30. April 1938) 233
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1938) 243
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1938) 255
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1938) 269
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1938) 281
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1938) 301
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1938) 313
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1938) 327
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1938) 339
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1938) 351
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1938) 363
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1938) 375
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1938) 393
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1938) 405
- AusgabeNr. 32 (6. August 1938) 419
- AusgabeNr. 33 (13. August 1938) 435
- AusgabeNr. 34 (20. August 1938) 447
- AusgabeNr. 35 (27. August 1938) 457
- AusgabeNr. 36 (3. September 1938) 471
- AusgabeNr. 37 (10. September 1938) 483
- AusgabeNr. 38 (17. September 1938) 495
- AusgabeNr. 39 (24. September 1938) 509
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1938) 521
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1938) 535
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1938) 547
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1938) 561
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1938) 571
- AusgabeNr. 45 (5. November 1938) 585
- AusgabeNr. 46 (12. November 1938) 599
- AusgabeNr. 47 (19. November 1938) 613
- AusgabeNr. 48 (26. November 1938) 627
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1938) 645
- ArtikelNeuregelung des Zubehörhandels und der Sachkundeprüfung 645
- ArtikelHandwerklich gearbeitete Tischuhren 646
- ArtikelEin Werkzeug zum Zusammendrücken von Zeigerrohren 648
- ArtikelWie stellt man Schmuck wirkungsvoll im Schaufenster aus? 649
- ArtikelÜber die Ursachen von Federbrüchen 650
- ArtikelDie Anwendung des Jugendschutzgesetzes 650
- ArtikelVermischtes 651
- ArtikelWerbung 652
- ArtikelWirtschaftsteil 653
- ArtikelOstmark und Sudetenland 654
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 654
- Artikel"Das Deutsche Handwerk" 655
- ArtikelPersönliches 656
- ArtikelBriefkasten 656
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1938) 657
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1938) 671
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1938) 683
- BandBand 62.1938 I
-
620
-
621
-
622
-
623
-
624
-
625
-
626
-
627
-
628
-
629
-
630
-
631
-
632
-
633
-
634
-
635
-
636
-
637
-
638
-
639
-
640
-
641
-
642
-
643
-
644
-
645
-
646
-
647
-
648
-
649
-
650
-
651
-
652
-
653
-
654
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG / Nr. 49 651 der zulässigen Arbeitszeit sind die häuslichen Arbeiten von Kindern in der Familie nicht anzurechnen, wohl aber häus liche Dienstleistungen, die ein Lehrling verrichtet, der bei seinem Lehrherrn Kost und Wohnung erhält. Gelegentliche Gefälligkeitsarbeiten im Haushalt des Betriebsführers werden dagegen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Volksschulpflichtige Kinder dürfen nur beschäftigt wer den, wenn dem Unternehmer vorher eine Arbeitskarte des Kindes ausgehändigt worden ist. Dies gilt nicht für eine nur gelegentliche Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre. Solche Kinder dürfen mit leichten Arbeiten im Handelsgewerbe, mit Austragen von Waren und mit anderen Botengängen beschäftigt werden. In Familienbetrieben ist auch eine Beschäftigung mit sonstigen Arbeiten zulässig. Die Kinder dürfen nur in der Zeit von 8 bis 19 Uhr beschäftigt werden. Die Arbeit darf nicht länger als zwei Stunden, wäh rend der Schulferien nicht länger als vier Stunden dauern. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist wesentlich, daß der Achtstundentag bzw. die 48-Stunden- Woche nur in besonderen Ausnahmefällen überschritten werden darf, wobei die Unterrichtszeiten der Berufsschule (also nicht der Hin-, und Rückweg) in die Arbeitszeit ein zurechnen sind. Wird die Arbeitszeit regelmäßig anders verteilt, d. h. arbeiten die Jugendlichen an bestimmten Tagen regelmäßig weniger als acht Stunden, so kann statt dessen die Arbeitszeit an bestimmten anderen Werktagen entsprechend verlängert werden. Die durch Betriebsfeiern, öffentliche Veranstaltungen u. ä. m. ausfallende Arbeitszeit kann auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden. Bei der Durchführung des Ausgleichs darf aber die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Eigentliche Mehrarbeit, d. h. die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit, die ausnahmsweise durch besonderen Arbeitsanfall bedingt ist, ist für Jugendliche unter sechzehn Jahren überhaupt verboten. Auch für Jugendliche über sechzehn Jahre ist sie nur unter bestimmten Voraus setzungen zulässig. Vor- und Abschlußarbeiten sind grund sätzlich durch späteren Beginn oder frühere Beendigung der Arbeitszeit oder durch längere Ruhepausen auszugleichen. Falls die Ausbildung es erfordert, oder falls zwingende betriebliche Gründe vorliegen, darf die regelrechte Arbeits zeit für Jugendliche über sechzehn Jahre um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden, z. B. bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelrechten Betriebes nicht gut ausführen lassen, und bei dem Zuendebedienen der Kundschaft und den damit verbundenen Aufräumungsarbeiten. Im übrigen ist die Mehrarbeit für Jugendliche über sechzehn Jahre bis zu zehn Stunden täglich und 54 Stunden wöchentlich nur mit besonderer Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zu lässig, z. B. dann, wenn die Mehrarbeit aus dringenden Gründen des Gemeinwohles, insbesondere zur Ausbildung der Jugendlichen, erforderlich ist. Unklarheiten bestehen immer noch über die dem Jugend lichen zu gewährende zusammenhängende Freizeit und darüber, ob und wie die dadurch ausfallende Arbeitszeit an Vcrtnifchtce 514 Uhrmachcr=Meifterprüfungcn im letzten Jahre Im Geschäftsjahre 1937'38 unterzogen sich nach einer Mit teilung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks 514 männliche Personen der Uhrmacher-Meisterprüfung. Von ihnen bestanden 442 die Prüfung. 72 Personen oder 14 % der Anwärter bestanden die Prüfung nicht. Im Handwerk insgesamt genügten nahezu 17 % den gestellten Anforderungen nicht. Die Tageepreffe hat, besonders in früheren Jahren, leider oft Dinge über Uhren veröffentlicht, die vom fachlichen Standpunkt den übrigen Werktagen nachgearbeitet werden darf. Der Grundsatz des Gesetzes, daß Jugendliche an Sonnabenden von 2 Uhr nachmittags an nicht mehr beschäftigt werden dürfen, gilt nicht für den Einzelhandel. Er gilt auch nicht für Jugendliche über sechzehn Jahre, die in Änderungs werkstätten von Einzelhandelsbetrieben beschäftigt sind. Die Tätigkeit der Jugendlichen am Sonnabendnachmittag in den Änderungswerkstätten ist jedoch nur dann gestattet, wenn die Arbeiten nicht durch geeignete Erwachsene ausgeführt werden können; sie ist ferner auf Änderungsarbeiten an den in der Verkaufsstelle feilgehaltenen Waren beschränkt, die auf Wunsch der Kunden sofort vorzunehmen sind. Die in den Einzelhandelsgeschäften und den genannten Änderungswerkstätten beschäftigten Jugendlichen sind an Stelle des Sonnabendnachmittags an einem anderen Tage der nächsten Woche von 14 Uhr an freizulassen. An Stelle des freien Nachmittags kann in jeder zweiten Woche ein Vor mittag bis 14 Uhr freigegeben werden. Der durch die Freizeitgewährung eintretende Ausfall an Arbeitsstunden kann an den übrigen Wochen tagen nachgearbeitet werden. Dabei ist zu beachten, daß die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht über schreitet. Manche Betriebsführer werden es für zweckmäßig halten, den freien Nachmittag an einem der Tage zu ge währen, an denen der Lehrling bereits durch die Berufs schule in Anspruch genommen ist. Der Lehrling wird dann zwar einen ganzen Tag vom Betrieb abwesend sein; durch den Ausgleich ist es möglich, den Lehrling an den übrigen Wochentagen im Betriebe verstärkt einzusetzen. Sonntagsarbeit ist an sechs der sogenannten Ausnahmesonntage für Jugendliche über sechzehn Jahre zu gelassen. Diese Sonntagsarbeit wird nicht auf die 48stündige Wochenarbeitszeit angerechnet. Das Jugendschutzgesetz schreibt vor, daß eine Reihe von Aushängen und Verzeichnissen zu führen sind (über die Zahl der beschäftigten Jugendlichen, die geleistete Mehrarbeit, die Freizeitgewährung usw.). Die hierfür not wendigen Formulare werden durch das Reichsarbeits ministerium aufgestellt und nächstens zusammen mit einigen Durchführungsvorschriften herausgegeben. Hinsichtlich der Strafbestimmungen muß der Unter nehmer beachten, daß er der Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres entgeht, wenn er bestimmte Personen zur Leitung des Betriebes oder eines Betriebsteiles oder zur Beauf sichtigung bestellt. Er kann sich vielmehr neben diesen Personen strafbar machen, wenn die Übertretung der gesetz lichen Bestimmungen mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er den Betrieb nicht ausreichend beaufsichtigt hat. Das gleiche gilt, wenn er es bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Betriebsleiter usw. an der erforder lichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Die Urlaubsbestimmungen für Jugendliche gelten schon seit dem Sommer 1938; über sie hat die Deutsche Uhrmacher- Zeitung in ihrer Nr. 24 berichtet. Die Schriftleitung. aus einfach haarsträubend waren. In den letzten Jahren haben sich aber in zunehmendem Maße auch recht gute Aufsätze und Nachrichten vorgefunden, was lobend anerkannt werden muß. Einen ganz besonders guten Aufsatz im Raum von einer ganzen Druckseite finden wir in den Dresdener Nachrichten vom 23. Oktober d. J. mit der Überschrift: „Eine ,Glashütter‘ — das sagt alles!" Es wird darin sehr nett der Wert einer gutgehenden Uhr geschildert, und dann werden über die Herstellung von Glas- hütter Präzisionsuhren wie auch die neuere Rohwerk-Herstellung in Glashütte und selbstverständlich die Deutsche Uhrmacherschule fachmännisch durchaus einwandfreie Ausführungen gemacht. Da bei ist der Aufsatz so interessant gestaltet auch durch gute Ab bildungen, daß er sicherlich unter den Beziehern dieser Zeitung viele Leser gefunden haben wird.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht