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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (28. April 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Einfluß der Steuerpolitik auf die Unternehmensform
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- ArtikelPolizei und Finanzämter als nicht geladene Gäste 207
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 176) 209
- ArtikelZum fünfundzwanzigjährigen Geschäftsjubiläum der Damm & Co in ... 211
- ArtikelRuhrhilfe durch Bestellungen 211
- ArtikelDas Umrechnen der Zylindergläser (Schluß zu Seite 200) 212
- ArtikelSilberner Kasten mit Elfenbeinschnitzerei 213
- ArtikelMarkstützung und Wirtschaftslage 213
- ArtikelDer Einfluß der Steuerpolitik auf die Unternehmensform 214
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 215
- ArtikelVermischtes 215
- ArtikelHandelsnachrichten 216
- ArtikelKurse und Preise 217
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 218
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 221
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 17 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 215 bei einer etwa eintretenden Markbesserung- verpflichtet sein würde, die eingegangene Schuld mit einem vielleicht wesentlich höheren Mnrkwerte zu tilgen, während ihn allein die Rückschläge der Konjunktur und der Preise treffen. Diese Gefahr wird sich bei der Mehrzahl der Falle nicht vermeiden lassen, da eine stille Teilhaber schaft mit kurzer Kündigungsfrist dem Unternehmer die notwen dige Sicherheit nicht gewährt, bei einer langen Kündigungsfrist da gegen zu dem oben angedeuteten Valutarisiko führt. Mit Rücksicht auf die derzeitige Steuerpolitik und die fort schreitende Geldentwertung dürfte in keinem Gesellschaftsver trage eine Bestimmung über die Form der Beendigung der Gesellschaft und die Abfindung eines Gesell schafters fehlen. Früher war unter normalen Verhältnissen die Liquidation der Gesellschaft die Regel. Da Liquidationsge winne offener Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaf ten in ihrer vollen Höhe einkommensteuerpflichtig sein dürften, wenigstens von den Finanzämtern zurzeit regelmäßig uneinge schränkt zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird meist durch eine entsprechende vertragliche Bestimmung die Liquidation von vornherein ausgeschaltet und die Weiterführung der Firma ge sichert. Es ist dabei zu beachten, daß der Verkauf eines Unter nehmens oder eines Teiles an einem solchen niemals zu einem ein kommensteuerpflichtigen Gewinne führt, da das betreffende Ver äußerungsgeschäft nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes er folgt und ein Spekulationsgeschäft regelmäßig nicht vorliegen dürfte. Die Einzelheiten sind der Eigenart des einzelnen Falles anzupassen. Die. herrschende Geldentwertung und ihr drohendes Fort schreiten verhindert erfahrungsgemäß oftmals den Abschluß von beabsichtigten Abfindungsverträgen bei Gesellschafts separationen usw. Des ferneren bereitet die Bemessung der Geschäftsführer- bezw. Gesellschaftergehülter vielfach Schwierigkeiten. Es sei darauf verwiesen, daß sich in den Beamten- und Angestelltentarifen ein oft ausgezeichnetes Mittel zu einer für beide Teile angemessenen Abgrenzung bestimmter Lei stungen bietet. Eine nähere Prüfung ergibt ohne weiteres, daß eine nicht eingeschränkte Gold- oder Valutaklausel der durch das Fallen der Mark bedingten Senkung unserer sozialen Verhältnisse nicht Rechnung zu tragen vermag und meist zu einer für den einen Teil unbilligen Auswirkung führen muß. So zweckmäßig vielfach die Aufnahm evonKindernin die elterliche Firma aus wirtschaftlichen, erbrechtlichen und steuerlichen Gründen sein mag, so bedarf es andererseits, ins besondere wegen der derzeitigen Verhältnisse, einer ausreichen den Sicherung gegen möglicherweise entstehende Differenzen. Eine solche Sicherung läßt sich durch entsprechende Bilanzierungs- Vereinbarungen und die Offenhaltung späterer Auszahlung ohne irgendwelche Liquidationshandlung regelmäßig erreichen. Rechtsfragen aus dem Oeschäftsleben Ein Uhrenkauf mit dem Zugeständnis der Zahlung „wenn der Markkurs wieder besser" ist. 1Q1G 1, „, »Tz „ J TS~ r _ o . Tr , „ * Am 9. August 1919 kaufte der Kaufmann S. in Kon stanz von dem Uhrenhändler Rene V. in Genf eine goldene Herrentaschenuhr zum Preise von 550 Schweizer Franken. Die Uhr wurde sofort übergeben. Der Kaufpreis ist bis heute noch nicht gezahlt. Als der Verkäufer Klage auf Zahlung des Kauf preises erhob, hielt der Beklagte ihm entgegen, daß die Schuld nicht früher fällig sei, als bis der Kurs der Mark besser stehe, als am läge des Kaufabschlusses, zu welcher Zeit 100 Mark noch 40 Schweizer Pranken galten; denn der Klager habe ihm zugesagt, er brauche erst zu zahlen, wenn der Markkurs „wieder besser" sei. Der Kläger bestreitet, eine solche Zusage gemacht zu haben. Landgericht Konstanz und Oberlandesgericht Karlsruhe ver urteilten den Beklagten, 550 Franken in Schweizer Währung oder m deutscher Währung zum Kurse des Zahlungstages zu zahlen Diese Entscheidung ist jetzt vom Reichsgericht mit fol genden Entscheidungsgründen bestätigt worden: Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Stundung des Kaufpreises sei in der weise erfolgt, daß bei Abschluß des Kaufvertrages der Kläger dem Beklagten gesagt habe: „Sie werden doch nicht den Kaufpreis bei dem jetzigen schlechten Markkurs bezahlen wollen, warten wir ab, bis der Kurs wieder besser wird." Eine derartige Äußerung könne nach Treu und Glauben im Verkehr nicht im Sinne einer Stundung auf eine ganz ferne und höchst unsichere Zukunft aufgefaßt werden. Beide Parteien seien damals zugestan- VERMISCHTES denermaßen von der festen Erwartung einer Besserung des Mark kurses schon in absehbarer Zeit ausgegangen. Der Kläger habe daher jene Erklärung nur in dem Sinne einer Stundung auf kurze Frist, nämlich auf die absehbare nahe Zeit der erwarteten Kurs besserung, abgegeben, und der Beklagte habe die Erklärung nur m diesem Sinne entgegengenommen. Diese Erwägungen des Be rufungsgerichts lassen einen beachtlichen Rechtsirrtum nicht er kennen. Insbesondere ist gegen die Annahme des Berufungs gerichts, daß sich die Parteien auf eine kurzfristige Stundung geeinigt haben, vom Rechtsstandpunkte aus nichts einzuwenden. Die von der Revision aufgestellte Behauptung, daß der Beklagte die Zahlung des Kaufpreises — dem Kläger erkennbar — davon abhängig gemacht habe, daß der Markkurs sich bessere, findet in den Feststellungen des Tatrichters keine Stütze. Vielmehr lassen diese Feststellungen durchaus Raum für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Parteien zwar bei Abschluß des Kauf vertrages durch die Überzeugung, der Markkurs werde sich in kurzer Zeit bessern, zur Vereinbarung einer kurzfristigen Zah- lung'sirist bewogen sind, daß aber dieser Beweggrund nicht zum Inhalt des Vertrages selbst geworden und daher für dessen Rechts- bestamdigkeit unbeachtlich ist. Ist aber der Kaufvertrag in dem bestimmten, vom Berufungsgericht dargelegten Sinne zu ver stehen, so ist schon aus diesem Grunde die Annahme des Beru fungsgerichts gerechtfertigt, daß eine Anwendung von 8 155 BGB nicht in Frage komme (siehe auch RGZ. Bd. 100 Seite 135). Der Gesetzentwurf über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel steinen und Perlen, der am 20. März dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß des Reichstages überwiesen wurde, kam am 24 April m erster Lesung vor diesem Ausschuß zur Beratung. Dem Ver nehmen nach wurden die Wünsche des Uhrmachergewerbes weit gehend berücksichtigt, doch hielt der Ausschuß noch an der 5%afl g 9l3 SperrfnSt fest Die nächste Les ™£ «folgt erst am Einstweilige Aufhebung der Kapitalertragsteuer. Gemäß S 6 des Gesetzes über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. März 1923 wird von den Erträgen aus S a T° S ( en ' u- nacl J dem 3 - A P ril 1923 werden, die Kapitalertragsteuer bis auf weiteres nicht erhoben. Der Reichs- mmister der Finanzen ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichs rats und eines Ausschusses des Reichstages zu bestimmen, inwie- wei und von welchem Zeitpunkt ab die Kapitalertragsteuer wieder zu erheben ist. Der Z D r - h rage ■ * k ’ r Warenbewertung bei der Einkommensteuer. Uer Reichsminister der Finanzen hat in einem leider jetzt erst bekanntgegebenen Runderlaß vom 7. April 1923 Anweisungen zur Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer ge geben Eme wesentliche Erleichterung bei der Bewertung des Warenlagers gewährt der Erlaß dadurch, daß die Finanz^ behorden angewiesen werden, von Beanstandungen abzusehen, wenn bei der gemäß § 33 a EStG, vorgenommenen Bewer- rY nter • de , r T Voraussetzung der richtigen Bestandsaufnahme Abschläge in Höhe von 80 bis 86 %, also durchschnittlich etwa Oo %, von den am 31. Dezember 1922 geltenden Marktpreisen vor genommen worden sind. Demnach genügt es, wenn bei Abgabe der Einkommensteuererklärung die Bestände mit etwa 17 % ihres Markwertes am 22. Dezember 1922 eingesetzt sind. Diese Vor schrift gilt jedoch nur für den Gesamtbestand an Waren und Vor räten (Betriebskapital!), nicht für Teile desselben; für das Anlage kapital (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Ladeneinrichtung usw.) ist diese Bewertungsart nicht zulässig. Geschäftsunkosten und Meisterverdienst verschiedener Ge werbe. In unserer Nr. 11 d. J. hatten wir unter vorstehendem Stichwort eine Kritik veröffentlicht über das Ergebnis einer Rund frage bezüglich der Geschäftsunkosten. Wir werden nun darauf aufmerksam gemacht, daß die im „Bayerischen Gewerbeblatt" veröffentlichten Zahlen nicht das Ergebnis der Rundfrage des Forschungsinstitutes, sondern nur das Ergebnis einer Rundfrage m u K s l >ur g' darstellen. Wir nehmen hiervon gern Kenntnis und stellen fest, daß unsere auf das Forschungsinstitut bezüglichen kritischen Bemerkungen damit gegenstandslos sind. In der Sache aber bleiben sie berechtigt. Bei der Ermittelung von Unkosten sätzen kann man nicht für alle Handwerke das gleiche Schema anwenden, und selbst in einem Handwerkszweige kommt man mit einem Schema für die Unkosten nicht zurecht.
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