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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (25. August 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wichtige Steuerfragen
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- ArtikelGoldmarkberechnung oder mehr Arbeit? 443
- ArtikelZeitdienstanlagen im Reichsbahn-Direktionsbezirk Berlin (Schluß ... 445
- ArtikelSprechsaal 446
- ArtikelWichtige Steuerfragen 447
- ArtikelVermischtes 448
- ArtikelHandelsnachrichten 449
- ArtikelKurse und Preise 451
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 452
- ArtikelBriefkasten 452
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 34 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 447 bis heute nicht erlangen. Ein ganz ähnlicher Fall hat sich zu getragen bei einer anderen Firma, der ich einen Auftrag über Hausuhrwerke erteilt habe. Wie ist dies mit den Zahlungsbedin gungen des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie in Übereinstimmung zu bringen? W. B. Die vom Wirtschafts verband der Deutschen Uhrenindustrie festgesetzten Zahlungsbedingungen sind für den Abschluß von .Ge schäften nur rechtsverbindlich, soweit sie ausdrücklich oder still schweigend als zu Recht bestehend anerkannt sind. Die neuesten Zahlungsbedingungen, die eine neue Regelung' der Vorauszahlung enthalten, sind erst am 8. August in Kraft getreten. Für die vor liegenden Falle ist es aber ganz gleichgiltig, was die erwähnten Zahlungsbedingungen besagen, denn ein Ende Juli zu festen Preisen abgeschlossenes Geschäft ist ohne weiteres rechtsverbind lich, und die Liderung muß zum vereinbarten Preise ausgeführt werden. Erfolgt sie nicht, so haftet der Lieferant für den vollen Schaden, sobald er sich „in Verzug“ befindet. Das beste Mittel gegen solche Geschäftsleute, die mit dem Köder von festen Preisen zunächst Abschlüsse zu tätigen suchen, sich dann aber nicht daran gebunden halten wollen, besteht natürlich darin, daß man ihnen keine Aulträge erteilt, sondern sich an die als reell bekannten Firmen wendet. Die Schriftleitung. Wichtige Steuerfragen Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner L Erhöhung- der Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer*) Durch Gesetz vom 9. Juli 1923 war bestimmt worden, daß die Vorauszahlungen vom August und November 1923 und ebenso diejenige vom Februar 1924 in Höhe eines Viertels der fünfund- zwanzig-fachen Einkommensteuer für das Einkommen des Jahres 1922 zu leisten sind. Soweit ein Abschluß vor dem 1. Juli 1922 zugrunde gelegt wurde, war das Hundertfache des vierten Teiles der Einkommensteuer für 1922 zu entrichten. Auf Grund dieses Gesetzes sind die entsprechenden Beträge am 15. August 1923 tällig geworden. In Anbetracht der vorgeschrittenen Geldentwer tung sind die Multiplikatoren durch ein weiteres Gesetz vom 11. August 1923 dergestalt erhöht worden, daß statt des Fünfund zwanzigfachen das Vierhundertfache und statt des Hundertfachen das Sechzehnhundertfache zu entrichten ist. Soweit die auf Grund des vorstehenden Gesetzes vom 11. August 1923 zu entrichtenden Beträge diejenigen übersteigen, welche auf Grund des Gesetzes vom 9. Juli 1923 zu entrichten waren (also das Fünfundzwanzig fache bezw. Hundertfache), wird der Differenzbetrag am 25. August 1923 fällig. Beispiel: Die Einkommensteuer für 1922 beträgt 500 000 Jl. Dann sind am 15. August 1923 500 000 : 4 X 25 = 3 125 000 Jl zu zahlen, und zwar auf Grund des Gesetzes vom 9. Juli 1923. Auf Grund des Gesetzes vom 11. August wird am 25. August 1923 noch der dreihundertfünfundsiebenzigfache Betrag der Einkommen steuer-Vierteljahresrate für 1922 fällig, also 500 000 : 4 X 375 — 40 875 000 M. 2. Außerordentliche Abgabe aus Anlaß der Ruhrbesetzung (Rhein-Ruhr-Abgabe) a) Zuschlag auf die erhöhten Einkommen - und Körperschaftssteuervorauszahlungen. Von den jenigen Einkommensteuerpflichtigen, welche auf Grund der Gesetze vom 9. Juli und 11. August 1923 zur Entrichtung erhöhter Vor auszahlungen verpflichtet sind, wird als außerordentliche Abgabe erhoben am 2o. August 1923 das Doppelte der auf Grund der Gesetze vom 9. Juli,1923 und 11. August 1923 für das dritte Kalender vierteljahr 1923 zu entrichtenden Vorauszahlung, am 5. Oktober 1923 das Doppelte der auf Grund der Gesetze vom 9. Juli 1923 und 11. August 1923 für das letzte Kalender vierteljahr 1923 zu entrichtenden Vorauszahlung, ) Vom Hansa-Bund wird uns geschrieben: „Die außerordent liche Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer in Verbindung mit der Erhebung des doppel ten der vorauszuzahlenden Beträge als Ruhr- und Rheinopfer hat insbesondere diejenigen Kreise der Wirtschaft auf das stärkste beunruhigt, die zurzeit durch die ungünstige Wirtschaftslage auf das schwerste getroffen werden. Zum Ausgleich unbilliger Härten ist in dem „Gesetz über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körper schaftssteuer vom 9. Juli 1923 (§ 1, Abs. 6) vorgesehen, daß, falls voraussichtlich das Einkommen im Jahre 1923 weniger als ’/■• des Einkommens von 1922 multipliziert mit 400 (bei Körper schaften 000) betragen wird, die Stundung eines Teils der Abgabe beantragt werden kann. Automatisch würden sich damit auch dann die Beträge für das Rhein- und Ruhropfer ermäßigen. Soweit also z. B. bei einem Einkommensteuerpflichtigen das Einkommen voraussichtlich weniger als das 320fache des vor jährigen Einkommens betragen wird, wäre die Voraussetzung für die Ermäßigung 1 obiger Zahlen gegeben. Der Hansa-Bund hat an das Reichsfinanzministerium die Bitte gerichtet, möglichst schnell in Ausführungsvorschriften die Grund sätze bekannt zu geben, nach denen Anträge zur Erlangung obiger Steuermilderungen überprüft werden.“ am 5. Januar 1924 das Doppelte der auf Grund der Gesetze vom 9. Juli 1923 und 11. August 1923 für das erste Kalender vierteljahr 1924 zu entrichtenden Vorauszahlung . Die Gesetze vom 9. Juli und 11. August 1923 lassen von den er höhten Steuervorauszahlungen solche Steuerpflichtigen befreit, bei denen sich das Einkommen des Kalenderjahres 1922 hauptsächlich aus Erträgen auf deutsche Währung lautender festverzinslicher Werte und aus Bezügen der im § 9 Nr. 1 bis 3, § 11 des Einkom mensteuergesetzes bezeichneten Art (Arbeitnehmer, freie Berufe, Pensionäre, Rentenempfänger, einmalige Veräußerungsgewinne) zusammensetzt oder hauptsächlich aus einer von diesen Einkom mensarten bestanden hat. Soweit bei diesen Steuerpflichtigen das Einkommen des Kalenderjahres 1922 den Betrag von 1 Million Mark überstiegen hat wird als Abgabe erhoben am 25. August 1923 das Hundertfache der nach dem Einkommen des Kalenderjahres 1922 berechneten Vorauszahlung- auf die Einkommensteuer für das dritte Kalendervierteljahr 1923, am 5. Oktober 1923 das Zweihundertfache der nach dem Einkom men des Kalenderjahres 1922 berechneten Vorauszahlung-auf die Einkommensteuer für das letzte Kalendervierteljahr 1923, am 5. Januar 1924 das Zweihundertfache der nach dem Einkom men des Kalenderjahres 1922 berechneten Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das erste Kalendervierteljahr 1921. Die Vorauszahlungen auf Grund der Gesetze vom 9. Juli und 11. August 1923 können bekanntlich gestundet werden, wenn der S teuerpflichtige glaubhaft macht, daß das steuerbare Einkommen für das laufende Jahr voraussichtlich weniger als a /s des jeweils maßgebenden Vielfachen des Einkommens des Jahres 1922 be tragen wird. Auch kann dann, wenn die zu leistenden Voraus zahlungen außer Verhältnis zu dem mutmaßlichen Einkommen stehen, das Finanzamt die Vorauszahlungen anderweit festsetzen. Es sei besonders darauf verwiesen, daß die hiernach mögliche Stundung oder anderweitige Festsetzung der Vorauszahlungen für die außerordentliche Abgabe (Rhein-Ruhr-Abgabe) außer Be tracht bleibt. b) Sonstige Bestimmungen. Die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das letzte Kalendervierteljahr 1923 ist am 5. Oktober 1923 statt am 15. November 1923, die Vorauszah lung auf die Einkommensteuer für das erste Kalendervieteljahr 1924 am 5. Januar 1924 statt am 15. Februar 1924 fällig. Die vor stehend unter a) und b) behandelten Abgaben werden von Abgabe pflichtigen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den besetzten Gebieten ihren alleinigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Leitung gehabt haben, sowie von den Abgabepflich tigen, die aus Anlaß der Besetzung ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Ort der Leitung in den besetzten Gebieten unfreiwillig ver loren haben, nicht erhoben. Auf die vorstehend unter a) und b) erörterten Abgaben finden die Vorschriften des Steuerzinsgesetzes über den Zuschlag bei nicht rechtzeitiger Zahlung Anwendung. Die Rhein-Ruhr-Abgabe darf weder bei der Einkommensteuer noch bei der Körperschaftssteuer vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen vorsätzlich bewirkt, daß diese Einnahmen verkürzt werden, wird mit einer Geldstrafe im einfachen bis zum fünffachen Betrage der hinterzogenen Einnahmen bestraft. Da neben kann auf Gefängnis erkannt werden. 3. Gesetz über die Besteuerung- der Betriebe Das Reich erhebt auf die Dauer von sechs Monaten außer von den landwirtschaftlichen eine Abgabe von den industriellen, gewerblichen und Handelsbetrieben. Abgabepflichtig sind hierbei alle natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, solange sie innerhalb der Geltung dieses Gesetzes Arbeitnehmer beschäf tigen. Die Abgabe beträgt das Zweifache der Beträge, die der
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