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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (25. August 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wichtige Steuerfragen
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- ArtikelGoldmarkberechnung oder mehr Arbeit? 443
- ArtikelZeitdienstanlagen im Reichsbahn-Direktionsbezirk Berlin (Schluß ... 445
- ArtikelSprechsaal 446
- ArtikelWichtige Steuerfragen 447
- ArtikelVermischtes 448
- ArtikelHandelsnachrichten 449
- ArtikelKurse und Preise 451
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 452
- ArtikelBriefkasten 452
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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448 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG Nr. 34 Arbeitgeber demäß § 46 des Einkommensteuergesetzes in der Zeit vom 1. September 1923 bis zum 29. Februar 1924 an das Reich abzuführen hat. Arbeitgeber, die den Steuerabzug vom Arbeitslohn ihrer Ar beitnehmer im Überweisungsverfahren bewirken, haben gleich zeitig mit dieser Überweisung die Abgabe zu entrichten. Arbeit geber, die den Steuerabzug vom Arbeitslohn durch Verwendung von Steuermarken bewirken, haben die Abgabe, die nach den in der Zeit vom 1. bis 15. eines Kalendermonats vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträgen berechnet wird, spätestens bis zum 25. dieses Kalendermonats und die Abgabe, die nach den in der Zeit vom 16. bis zum Schlüsse -eines Kalendermonats vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträgen berechnet wird, spätestens bis zum 10. des folgenden Monats, zu entrichten. Die Abgabe darf weder bei der Einkommensteuer noch bei der Körperschaftssteuer von dem steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Der Reichsfinanzminister kann für Klein betriebe Ausnahmen zulassen. 4. Änderung des Brotversorgungsgesetzes vom 23. Juni 1923 Aus dem Wortlaut des Gesetzes zur Sicherung der Brotversor- gung im Wirtschaftsjahr 1923 24 vom 23. Juni 1923 ergaben sich Zweifel über die Abgabepflicht zahlreicher Bilanzposten des Be triebsvermögens und mehrerer Teile des Kapitalvermögens. Durch den Artikel V des Gesetzes über Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer vom 11. August 1923 ist nunmehr klar gestellt, daß die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Forderungen und Zahlungsmittel von der Ab gabepflicht nicht befreit sind, und daß dies ebensowenig gilt für zum Kapitalvermögen gehörige Devisen, unnotierte Aktien und G. m. b. H.-Anteile. 5. Steuerzinsgesetz Die Bestimmungen des Geldentwertungsjfesetzes über die Be rücksichtigung der Geldentwertung bei der Zahlung werden dahin abgeändert, daß, wenn eine Zahlung, die nach dem Einkommen steuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Vermögenssteuergesetz, Erbschaftssteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Brotversorgung des Wirtschaftsjahres 1923/24 vom 23. Juni 1923 zu leisten ist, nicht rechtzeitig entrichtet wird, vom Zeitpunkte der Fälligkeit ab nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen ein Zuschlag zu zahlen ist. Dieser Zuschlag ist inzwischen auf 400 % des Rückstandes für jeden angefangenen halben Monat festgesetzt worden. VERMISCHTES Die Festsetzung der Bezugspreise für die Deutsche Uhrmacher- Zeitung sowohl wie auch für die übrigen Fachzeitungen des Uhr macher- und Juwelier-Gewerbes mußte eine Änderung erfahren insofern, als die Festsetzung vom 1. September ab vierzehntägig erfolgen wird. Daß das bisherige System der monatlichen Fest setzung nicht länger mehr beibehalten werden konnte, wird den Lesern ohne lange Erläuterungen verständlich sein. Ebenso wird man auch verstehen, daß für August eine Nachzahlung er hoben werden mußte, da für den ursprünglich festgesetzten Be trag von 32 000 Jl heute nichts mehr zu bekommen ist. Zu der Zeit, da diese Zeilen geschrieben werden, bedeutet er in Berlin knapp eine Drittel und in Leipzig knapp eine Fünftel Straßen bahnfahrt. Einer kurzen Erläuterung bedarf es jedoch vielleicht, daß bei der Einziehung der Bezugspreise künftighin die Voreinsen dung ausgeschlossen werden soll, soweit nicht eine Rechnungs zusendung besonders vereinbart wird. Der weit überwiegende Teil der Leser hat die Zahlung des Bezugspreises bereits durch Nachnahme bewirkt. Trotzdem mußte wegen der Voreinsendung einer Anzahl von Beträgen jede einzelne Bezugspreiszahlung auf dem Konto jedes Beziehers besonders verbucht werden. Mit dem Ausschreiben der Nachnahmen konnte erst nach Ablauf der für die Voreinsendung festgesetzten Frist begonnen werden, und trotzdem kam es vielfach vor, daß sich die voreingesandten Beträge mit der Nachnahme kreuzten. Es ist ohne weiteres verständlich, daß dies Verfahren eine zeitraubende Buchungsarbeit bedingt, die vermieden werden kann, wenn die Zahlung ganz einheitlich durch Nachnahme erfolgt. Aus diesem Grunde soll von jetzt an die Erhebung des Bezugspreises nur noch durch Nachnahme erfolgen. Da in einzelnen Fällen die Zu sendung der Nachnahmen vielleicht dringend unerwünscht sein kann, ist jedoch Vorsorge getroffen, daß auf Grund einer aus drücklichen schriftlichen Vereinbarung in diesen Fällen auch in Zukunft eine Rechnungserteilung erfolgen kann, wobei allerdings lür die hieraus erwachsende Mehrarbeit eine kleine Gebühr in An rechnung gebracht wird, und wobei der Bezieher das Risiko einer etwaigen Geldentwertung zu tragen hat. Die Notlage des Einzelhandels. Vom Hansa-Bund wird uns geschrieben: Im Reichswirtschaftsministerium fand eine Be sprechung mit einer unter Führung des Hansa-Bundes erschiene nen Abordnung oberschlesischer Wirtschaftsverbände über die gegenwärtige Wirtschaftslage statt. Das Reichswirtschafts- ministerium sagte zu, daß zur Vermeidung eines völligen Zusam menbruches des Einzelhandels eine Verfügung erlassen werden solle, auf Grund deren die Preisfestsetzung unter Zugrundelegung eines Grundpreises und eines den Wiederverkauf der Ware ermög lichenden Multiplikators schleunigst erfolgen solle. Bezüglich der Handhabung der Preisschilderverordnung wurde vom Reichs wirtschaftsministerium erklärt, daß sie nicht kleinlich gehandhabt werden dürfe. Die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse Oberschlesiens fanden eingehende Erörterung und Würdigung. Invalidenversicherungspflicht der Lehrlinge. Um eine einheit liche Durchführung der Versicherungspflicht der Lehrlinge zu erreichen, haben die Landesversicherungsanstalten auf Anregung des Reichsverbandes des deutschen Handwerks gemeinsam die folgenden Richtlinien aufgestellt: 1. Wenn nur freier Unterhalt gewährt wird, ist der Lehrling versicherungsfrei (§ 1227 RVO.). 2. Wenn statt des freien Unterhalts ein sogenanntes Kostgeld gezahlt wird, so liegt Versicherungspflicht vor, wenn das Bargeld ein Drittel des jeweiligen Ortslohnes überschreitet. 3. Wenn neben dem freien Unterhalt ein Barentgelt gewährt wird, so liegt Versicherungspflicht vor, wenn das Barentgelt ein Sechstel des jeweiligen Ortslohnes überschreitet. Der Reichsverband des Deutschen Handwerks empfiehlt seinen Mitgliedern dringend, diese Richtlinien für ihren Bereich als bindend anzuerkennen. Verbesserungen der funkentelegraphischen Nauener Zeitsignale für Juli 1923. Mitgeteilt von der Deutschen Seewarte zu Hamburg. 4-; Signal zu spät; —: Signal zu früh. 1 h M. E. Z. 1 h M. E. Z, 1 h M. E, Z. nachts nachm. nachts nachm. nachts nachm. s , s s s s Juli 1 —0.05 —0.06 Juli 12 +0.01 +0.01 Juli 23 —0.01 —0.03 2 —0.06 —0.04 13 —0.01 -0.05 24 -0.02 —0.05 3 —0.02 — 0.02 14 0.00 —0.03 25 —0.06 • -0.0« 4 —0.04 +0.01 15 —0.02 + 0.01 26 —0.04 -0.04 5 —0.02 0.00 16 +0.03 +0.02 27 - 0.01 — + 6 —U.02 + 0.01 17 +0.0! + 0.02 28 - 0.05 -0.09 7 +0.03 —0.01 18 + 0.06 +0.02 29 -0.10 -0.12 8 - ! ) +0.06 19 + 0.05 +0.02 30 —0.14 0.19 9 +0.05 + 0.03 20 +0.05 + 0.03 31 —0.17 - -0.07 10 +0.03 +0.03 21 +0.03 —0.01 11 +0.06 +0.01 22 - 0.02-) —0.01 J ) Ausgefallen. -) Nur die letzten Zeichen. :{ ) Zeichen verstümmelt. Diese Verbesserungen gelten für die aut der 3100 m-Welle abgegebenen Signale. * Zur Handelserlaubnis für Edelmetalle. Bekanntlich mußte der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Edelmetallen gemäß dem neuen Gesetze über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen bis zum 14. Juli 1923 bei der für die Er teilung der Handelserlaubnis zuständigen Behörde eingereicht sein, falls der Gewerbetreibende bis zur Entscheidung über seinen Antrag das Gewerbe weiter ausüben wollte, vorausgesetzt, daß er das Geschäft bereits vor dem 1. Januar 1923 betrieben halte. Wurde der Ankauf von Edelmetallen erst im Jahre 1923 uut- genommen, so mußte der Ankauf sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vom 16. Juni 1923 ab, bis zur etwaigen Ertei lung der Handelserlaubnis eingestellt werden. Wie wir hören, besteht nun in Uhrmacherkreisen die irrige Auffassung, daß, wenn der Antrag auf Erteilung der Handelserlaubnis nicht bis zum 14. Juli eingereicht worden sei, der Handel mit Edelmetallen für alle Zeiten ausgeschlossen sei. Richtig ist, daß der Antrag auch jetzt noch jederzeit gestellt werden kann; mit dem Ankauf darf in diesen Fällen jedoch erst dann wieder begonnen werden, wenn dem Antrage stattgegeben worden ist. Einweihung des Erweiterungsbaues det Deutschen Uhr-_ macherschule. Der Erweiterungsbau der Deutschen Uhrmacher- scltule Kat trotz der finanziellen Schwierigkeiten, die durch die Geldentwertung eingetreten sind, gute Fortschritte gemacht. In den Ferien konnten die drei Uhrmachersäle vorgerichtet und die notwendigen Durchbrüche gemacht werden. Am 11. Juni wurde
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