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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (20. Oktober 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Erwerb vom Minderjährigen
- Autor
- Boerne, Ludwig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- ArtikelUhrenindustrie und Zahlungsbedingungen 523
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 433) 524
- ArtikelChina als Uhrenkonsument 526
- ArtikelFahnenweihe der Uhrmacher- und Goldschmiede- Zwangsinnung ... 527
- ArtikelReichstagung der Uhrmacher in der Tschechoslowakei 528
- ArtikelDer Erwerb vom Minderjährigen 528
- ArtikelAus der Werkstatt 529
- ArtikelSprechsaal 530
- ArtikelVermischtes 531
- ArtikelHandelsnachrichten 532
- ArtikelKurse und Preise 532
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 533
- ArtikelBriefkasten 534
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 534
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 42 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 529 ständen des Falles ab. Darüber entscheiden die Vorschriften des B. G. B. über ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. Keinesfalls hat einen solchen Ersatzanspruch, wer wissent lich oder fahrlässig von Minderjährigen gekauft hat. Denn § 817 B. G. B. versagt jeglichen Ersatzanspruch dem, der ent gegen einem gesetzlichen Verbote etwas bezahlt oder ge leistet hat. Das hat ganz sicher der getan, der vorsätzlich oder fahrlässig vom Minderjährigen gekauft hat. Wenn dem Käufer solch ein Verstoß nicht zur Last fällt, kann er Ersatz des Gezahlten nach § 812 B. G. B. verlangen und zwar des halb, weil sonst der Minderjährige sich ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Käufers bereichern würde. Nach § 818 Abs. 8 B. G. B. fällt aber die Verpflichtung zur Heraus gabe oder zum Ersatz des Wertes weg, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Falls der Minderjährige das Geld nicht mehr besitzt, wenn er es vertan oder vergeudet oder verloren hat, so kann der Käufer nichts von ihm fordern. Wenn der Minderjährige zwar das Geld nicht mehr besitzt, es aber zu einer nützlichen Anschaffung verwendet und da mit eine andere Ausgabe erspart hat, so wird es so ange sehen, als ob er das Geld noch besäße und es kann aus seinem Vermögen Ersatz verlangt werden. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Veräußerung einer dem Minderjährigen gehörigen Sache endet durch Geneh migung von seiten des gesetzlichen Vertreters oder von sei ten des Minderjährigen selbst nach erreichter Volljährigkeit, abgesehen davon durch Ersitzung. Wenn jemand gutgläubig von einem Minderjährigen gekauft und die Sache zehn Jahre besessen hat, ohne zu erfahren, daß er von einem Minder jährigen erworben hatte, so hat er ein rechtsgiltiges unan fechtbares Eigentum durch Ersitzung erlangt. Hat der Min derjährige eine fremde Sache verkauft, so kommt es darauf an, ob er mit oder ohne Genehmigung des Eigentümers ver kauft hat. Der Uhrmacher kann sehr wohl seinen minder jährigen Lehrling mit einem Verkaufe betrauen. In diesem Falle gilt nicht der Minderjährige, der als Bevollmächtigter handelt, sondern der Auftraggeber als der Verkäufer. Die Giltigkeit des Verkaufs wird durch die Minderjährigkeit des Bevollmächtigten nicht in Zweifel gestellt. Der Vollmacht geber muß zwar nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ge schäftsfähig sein, nicht aber der Bevollmächtigte. Hat aber der minderjährige Lehrling eine Sache seines Meisters ohne dessen Genehmigung verkauft, so ist dieses Geschäft schon deshalb ungiltig, weil ein Nichtberechtigter eine Verfügung getroffen hat. Der Erwerber muß sie also an den Meister herausgeben, wie er es ja auch müßte, wenn der Verkäufer volljährig gewesen wäre. Wenn der erste Erwerber weiterverkauft, so wird sein Abkäufer, wenn er in gutem Glauben ist, Eigentümer; z. B. der Lehrling A hat von seinem Meister B den Auftrag be kommen, eine Uhr an einen Kunden abzuliefern. Der Lehr ling tut dies nicht, sondern unterschlägt und verkauft den Gegenstand an C. C wird nicht Eigentümer. Von C kann der Meister B die Uhr zurückverlangen, weil C von einem Nichtberechtigten erworben hatte. Wenn C die Uhr an D weiterverkauft und D ist in Unkenntnis dessen, daß C die Uhr von dem zur Veräußerung nicht berechtigten Lehrling A erworben hatte, so wird D Eigentümer. Die Uhr kann ihm nicht von dem Meister B abverlangt werden. Eine Aus nahme greift nur Platz, wenn der Lehrling A die Uhr nicht unterschlagen, sondern gestohlen hat, also sich eine Sache des Meisters angeeignet hat, deren Besitz nicht ihm zur Ab lieferung an den Kunden oder aus anderem Grunde anver traut war. In solchem Falle gelten zugunsten des bestohlenen Meisters die Vorschriften des B. G. B., wonach der Eigen tümer einer gestohlenen, verlorenen oder sonst abhanden ge kommenen Sache sie von jedem Besitzer, auch dem red lichen und entgeltlichen Erwerber, zurückfordern kann. Nach deutschem Rechte tritt die Volljährigkeit mit'dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre ein. Ob eine Per son volljährig ist, richtet sich für die deutsche Rechtsprechung nach den Gesetzesbestimmungen, denen eine Person ihrer Staatsangehörigkeit nach untersteht. Es ist deshalb beim Ankauf von Ausländern die größte Vorsicht geboten. Ver schiedene Staaten lassen die Volljährigkeit schon früher ein- treten, z. B. die Türkei mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahre. Von einem türkischen Staatsangehörigen, der dieses Alter erreicht hat, kann man also ohne Gefahr kau fen. Dagegen tritt nach dem Rechte verschiedener anderer Staaten die Volljährigkeit erst in höherem Alter ein, z. B. nach niederländischem Recht mit dreiundzwanzig Jahren, in Norwegen, Oesterreich und Dänemark mit vierundzwanzig Jahren. Von Ausländern, die diesen Staaten angehören, kann man also nicht giltig kaufen, wenn sie nach dem Ge setze ihres Staates das Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben. Weil Rechtsunkenntnis bei diesem Geschäfte eben sowenig schützt, wie in anderen Fällen, so wird der Kauf ebenso behandelt, wie wenn er mit einem noch nicht ein undzwanzigjährigen Deutschen abgeschlossen wäre. Aus der Werkstatt Arbeit in flauen Zeiten Armbanduhren herzustellen aus Damen-Taschenuhren Durch den Zusammenbruch unserer Währung sind die durchweg auf Verkauf von Luxuswaren eingestellten Uhr macher mit zuerst in ihrer Existenz bedroht. Die Double- und Alpakawaren sind für die breite Masse wegen der stän dig steigenden Lebenshaltungskosten unerschwinglich ge worden. Alle Sachen von Wert werden festgehalten, da sie dazu dienen müssen, in der jetzigen und in der Notzeit 1 auschgegenstand zu sein oder aber im äußersten Falle als Notverkaufsobjekt Verwendung zu finden auf Kosten der Substanz. An eine Wiederbeschaffung ist in den meisten Fällen dank der famosen Einkaufsbedingungen nicht zu denken, bis — die maßgebenden Kreise auch zu Notverkäu fen schreiten müssen oder ihre frühere Kulanz wieder hervor suchen. Vorläufig halten es die letzteren aber noch länger aus als wir, und wir müssen suchen, über diese Notzeit mög lichst gut hinwegzukommen. Da bleibt für den Uhrmacher nur eins übrig, nämlich sich darauf zu besinnen, daß er früher einmal zu arbeiten ge lernt hat! Ja, aber auch da hapert es; scheuen doch die Kunden in der heutigen Zeit die Ausgabe für die Reparatur eines solch überflüssigen Gegenstandes, wie es eine Uhr ist! Nur der Wecker muß laufen, denn zur Arbeit muß man pünktlich sein — so lange man Arbeit hat! Nun, etwas Arbeit hat schließlich noch jeder Uhrmacher, und er tut gut daran, diese Arbeit nach Kräften zu verlängern, d. h. jede Reparatur einmal wieder so auszuführen, als ob man die fertige Uhr einer sehr scharfen Prüfungskommission vor legen müßte. Da müssen bei Taschenuhren z. B. vor allen Dingen die Minutenradzapfen rund gedreht und dann Hochglanz poliert werden; selbstverständlich ist dann ein vorschriftsmäßi ges Füttern der Löcher unter Zuhilfenahme des Klammerdreh stuhles erforderlich. Dann gibt es auch wieder flach lau fende Platinen und freie Zeiger. Man versuche auch mal wieder, die Decksteine zu fassen und nicht mit Schellack fest zukitten. Fort mit den (furchtbaren) fertigen Zylindern und Unruhwellen! In eine Uhr gehören gehärtete und polierte Schrauben, die von den vorhandenen höchstens angenehm
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