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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 59.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19350000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19350000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (27. Juli 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhrmachermeisterprüfung und Innungssatzung in früherer Zeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 59.1935 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1935) 15
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1935) 27
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1935) 39
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1935) 53
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1935) 67
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1935) 79
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1935) 89
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1935) 103
- AusgabeNr. 10 (2. März 1935) 115
- AusgabeNr. 11 (9. März 1935) 129
- AusgabeNr. 12 (16. März 1935) 141
- AusgabeNr. 13 (23. März 1935) 155
- AusgabeNr. 14 (30. März 1935) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1935) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1935) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1935) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1935) 219
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1935) 227
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1935) 239
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1935) 251
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1935) 269
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1935) 1
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1935) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1935) 313
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1935) 327
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1935) 341
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1935) 353
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1935) 365
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1935) 377
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1935) 391
- ArtikelWie schaffen wir uns Stammkundschaft? 391
- ArtikelDie Lagerhaltung in Dauergläsern 392
- ArtikelDie Uhrmachermeisterprüfung und Innungssatzung in früherer Zeit 394
- ArtikelBewegung im Schaufenster 395
- ArtikelFedernde Prellschiene für Zylinderuhren 396
- ArtikelAus der Werkstatt 396
- ArtikelSprechsaal 397
- ArtikelVermischtes 398
- ArtikelHandels-Nachrichten 399
- ArtikelMeister-Vereinigungen 401
- ArtikelVersch. Vereinigungen 401
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 401
- ArtikelBriefkasten 402
- ArtikelMitteilungen des Reichsinnungsverbandes für das Uhrmacherhandwerk 402
- AusgabeNr. 32 (3. August 1935) 403
- AusgabeNr. 33 (10. August 1935) 415
- AusgabeNr. 34 (17. August 1935) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1935) 435
- AusgabeNr. 36 (31. August 1935) 451
- AusgabeNr. 37 (7. September 1935) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1935) 475
- AusgabeNr. 39 (21. September 1935) 489
- AusgabeNr. 40 (28. September 1935) 505
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1935) 517
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1935) 527
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1935) 541
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1935) 555
- AusgabeNr. 45 (2. November 1935) 567
- AusgabeNr. 46 (9. November 1935) 581
- AusgabeNr. 47 (16. November 1935) 593
- AusgabeNr. 48 (23. November 1935) 605
- AusgabeNr. 49 (30. November 1935) 623
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1935) 635
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1935) 649
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1935) 663
- BandBand 59.1935 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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394 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 31 Die Uhrmachermeisterprüfung und Innungssatzung in früherer Zeit Anläßlich der vor kurzem begangenen 700-Jahr-Feier der Stadt Guben wurden auch viele interessante Nachrichten über die alten Innungen in Guben ans Tageslicht gefördert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Über das, was für die Uhrmacher von besonderem Interesse ist, soll hier kurz berichtet werden. Um das Jahr 1300 waren in Guben schon verschiedene Ge werke in Zünften vereinigt, u. a. die Schlosser und die Schmiede, während eine besondere Innung für die Uhrmacher noch nicht bestand. Daher fehlen für unser Gewerbe aus jener frühen Zeit leider Innungsladen, Urkunden, Humpen, Zinn krüge usw., die manche andere der heutigen Innungen aul weisen können. Das älteste Aktenstück, in dem auch die Uhr macher erwähnt werden, trägt das Datum des 25. 1. 1540. Einleitend wird bemerkt: „Hier die ganze Sammlung der ehr samen Handwerke der Huf- und Kleinschmiede, Büchsen- und Uhrmacher, Messer- und Nagelschmiede und Windenmacher haben einträchtiglich zu währenden Zeiten wegen unserer Handwerker Gewohnheit beschlossen, darin ein jeder in sonderheit, und alle sämtlich hierin verwilligt." Recht reizvoll sind die Bestimmungen über die Meister prüfung. Die ersten fünf Paragraphen handeln von dem Meisterstück der Kleinschmiede und Büchsenmacher. § 6 be sagt: „Ein Seiger - oder Uhrmacher soll machen ein Vierteluhrwerk, das alle Viertel schlägt, den Halben und ganzen Seiger, mit einem Gehwerk, das alle 12 Zeichen schlägt, welches Stück dem Rate um ein billiges gelassen, oder der Meister sich darum vergleiche.“ (Anmerkung: Es wird sich damals um die Anfertigung einer Tisch- oder Reiseuhr gehandelt haben, denn Taschenuhren wurden ja erst seit dem Jahre 1510 und zunächst nur in Nürnberg gebaut. Sie dürften um das Jahr 1540 in der Niederlausitz noch nicht bekannt gewesen sein; jedenfalls sind sie aber um diese Zeit dort noch nicht hergestellt worden. Die Entwicklung machte ja damals, nicht zuletzt wegen der erst wenig entwickelten Verkehrsmittel, längst nicht so stürmische Fortschritte wie in unseren Tagen.) ,,§ 7: So einer bei uns will Meister werden, der soll ein Jahr lang bei uns arbeiten und dasselbe Jahr das Bürgerrecht gewinnen. So wir ihn aber das Jahr lang mit der Arbeit nicht fördern können, soll er macht haben in ändern Städten, wo es ihm gefällt, arbeiten bis so lange das Jahr samt der Mu tung, wie hernach folgend, herumkommet. Wer aber eines Meisters Sohn oder eines Meisters Tochter oder Wittib nimmt, der soll der Mutung befreit sein und darf nicht auf ein Jahr arbeiten, sondern sobald er seine Werbung verbringet, soll er ein Schneckenberger (Geldstück) erlegen und mag bald einschmieden. § 11: So einer das Meisterstück gemacht, soll es von einem Handwerk besichtigt werden, so er damit besteht soll er den Meistern 2 lonnen Bier und 7 Thaler an Geld bald erlegen und der ganzen Innung eine Mahlzeit ausrichten und nochmals tun, was einem Jüngsten gebührt und ein Thaler zu Wein und werden einem ehrbaren Rate hiervon 2 Thal, erleget. § 12: Eines Meisters Sohn, oder so einer eines Meisters Tochter oder Wittib nimmt, soll halbes Meisterstück machen und geben 3/4 Thal, und % Bier, der großen Mahlzeit befreit sein, und tun, was einem Jüngsten gebühret. Davon gebühret einem ehrbaren Rat 1 Thaler. § 13: So eines Meisters Tochter der Mann abging, aber einer Meisterin, die eines Meisters Sohn gehabt, oder nicht gehabt hätte, wiederum macht freien, soll derselbe das Yi Mei sterstück machen und . . . (wie vorher § 12). § 14: So es sich aber zutrüge, da Gott vor sei, daß ein Meister sein Gesicht abging, oder sonsten Verlahmdet, daß er nicht mehr arbeiten könnt, oder Todeshalber abging und dieselbe Meisterin einen Gesellen bedürfte und derselbe Ge selle bei einem Meister in Arbeit stünde, soll die Meisterin den ältesten Meister des Handwerks ansprechen und der Mei ster dem Gesellen Befehl tun, daß er der Meisterin Arbeit, so sich aber der Geselle dawieder setzt und sollches nicht tun wollt, soll ihm sonst nirgend, bei keinem Meister ein Jahr lang zugelassen werden zu arbeiten, sondern dasselbe Jahr der Meister allhier müßig gehe.“ § 15 berichtet über die Trinkabende in der Innung. ,,§ 24: So ein Meister oder Meisterin stirbt, so sollen die Totengräber das Grab machen und die 6 oder 8 Jüngsten die Leiche zu Grabe tragen, so sich einer dawieder setzt, der ver- büsset 6 Silbgr. § 33: So ein Meister einen Lehrjungen würde aufnehmen, der soll 7 Gr. in die Lade und den Meistern eine Tonne Bier geben, aber des Meisters Sohn darf nichts geben, nur ansagen und los geben.“ Im Jahre 1653 wird der oben angeführte § 6 wiederholt. Seit dieser Zeit fehlt in den Akten jede Nachricht von dem Gubener Uhrmacherhandwerk. Bis zum Jahre 1709 befanden sich nur Schriftstücke darin, welche die Schmiede, Schlosser und Büchsenmacher angingen. Übrigens ist schon im Jahre 1542 von dem „Seigermeister" und späteren Bürgermeister Hans Wolff eine „kunstreiche Schlaguhr" für das Gubener Rathaus angefertigt worden. Wie untertänig sich die Handwerker im Schriftverkehr mit den Behörden zeigten, läßt die folgende Einleitung einer Ein gabe vom Jahre 1706 erkennen: „Hochedle, Beste, Hoch- und Wohlgelehrte, Hoch- und Wohlweise, Hochgebietende Herren.“ (Der Schriftsatz ist dann auch sehr langatmig.) Und die Schlußformel lautet ebenso hochhöflich: „Eines Hochedlen und Hochweisen Rats dienstschuldigst gehorsa mer . . ., Hufschmied." Ob ein heutiger Uhrmacher mehr praktische Fertigkeiten und theoretische Kenntnisse besitzen muß als im Durchschnitt die Fachgenossen in früheren Jahrhunderten, wird schwer zu entscheiden sein. Jedenfalls nötigen uns die Leistungen vieler alter Uhrmacher höchste Achtung ab, zumal die bei der Neu anfertigung wie bei der Reparatur von Uhren benutzten Werk zeuge bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts im allgemeinen recht primitiv waren; man denke nur an das „Drehen mit dem Bogen“, das Räderwälzen mit der Hand usw. Von der Theorie des Uhrenbauens mußten die alten Meister viel ver stehen, denn nur dann konnten sie neue Uhren entwerfen, ihre Lehrlinge und Gehilfen aus- und weiterbilden. Berück sichtigen müssen wir auch, daß es in früheren Jahrhunderten nur ganz wenige Fachbücher gab, Fachschulen und Meister kurse wohl überhaupt nicht. Das Erlernen und Vervoll kommnen der Kenntnisse und Fertigkeiten vollzog sich im wesentlichen in den Werkstätten sowie bei dem Arbeiten an Turmuhren u. a. m. Wenn so oft von irgend einer früheren Zeit als der „gol denen“ gesprochen oder das Sprichwort angewandt wird: „Handwerk hat goldenen Boden , so muß man sich vor Ver allgemeinerungen hüten und sich vor Augen halten, daß das Menschenleben meistens Kampf und Sorgen mit sich gebracht hat. Darauf deutet auch der folgende Spruch eines Gubener Bauherrn aus dem Jahre 1642 — damals tobte noch der grauenhafte dreißigjährige Krieg! — hin: „Mach es, o Gott, mit uns, mach es, wie Dir's behagt, Nur gib, daß nicht, wie wir, die, so nach uns, geplagt.“ O. B.
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