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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 60.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19360000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (20. Juni 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ergänzungsrichtlinien zur Einkommensteuerveranlagung für 1935
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 60.1936 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1936) 17
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1936) 29
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1936) 41
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1936) 55
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1936) 67
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1936) 89
- AusgabeNr. 9 (29. Februar 1936) 101
- AusgabeNr. 10 (7. März 1936) 115
- AusgabeNr. 11 (14. März 1936) 127
- AusgabeNr. 12 (21. März 1936) 141
- AusgabeNr. 13 (28. März 1936) 155
- AusgabeNr. 14 (4. April 1936) 169
- AusgabeNr. 15 (11. April 1936) 181
- AusgabeNr. 16 (18. April 1936) 193
- AusgabeNr. 17 (25. April 1936) 207
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1936) 215
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1936) 227
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1936) 239
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1936) 253
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1936) 265
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1936) 277
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1936) 289
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1936) 305
- ArtikelSommerliches um die Uhr 305
- ArtikelGangleistungen deutscher Armbanduhren (Fortsetzung statt Schluß ... 307
- ArtikelDie Berliner Taschenuhrenindustrie 309
- Artikel"Die fabrizierten Waren müssen doch untergebracht werden" 311
- ArtikelErgänzungsrichtlinien zur Einkommensteuerveranlagung für 1935 311
- ArtikelVermischtes 313
- ArtikelHandels-Nachrichten 315
- ArtikelVersch. Vereinigungen 315
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 315
- ArtikelBriefkasten 316
- ArtikelMitteilungen des Reichsinnungsverbandes für das Uhrmacherhandwerk 316
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1936) 317
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1936) 329
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1936) 341
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1936) 355
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 31 (1. August 1936) 383
- AusgabeNr. 32 (8. August 1936) 395
- AusgabeNr. 33 (15. August 1936) 407
- AusgabeNr. 34 (22. August 1936) 417
- AusgabeNr. 35 (29. August 1936) 431
- AusgabeNr. 36 (5. September 1936) 445
- AusgabeNr. 37 (12. September 1936) 459
- AusgabeNr. 38 (19. September 1936) 471
- AusgabeNr. 39 (26. September 1936) 485
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1936) 499
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1936) 513
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1936) 523
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1936) 537
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1936) 551
- AusgabeNr. 45 (7. November 1936) 565
- AusgabeNr. 46 (14. November 1936) 579
- AusgabeNr. 47 (21. November 1936) 593
- AusgabeNr. 48 (28. November 1936) 607
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1936) 633
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1936) 645
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1936) 661
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1936) 675
- BandBand 60.1936 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 25 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 313 standene Werbungskosten bedarf. Diese Vorschrift ist auch auf die Bezieher von Altenteilsleistungen anzuwenden. Einkommensteuer-Vorauszahlungen Nach § 37 Abs. 2 EStG, können die Einkommensteuer-Voraus- zahlungen herabgesetzt werden, wenn die Einkünfte des laufenden Jahres, die nicht dem Steuerabzüge unterliegen, voraussichtlich um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 1000 RM niedriger sein werden als die der letzten Veranlagung zugrunde gelegten Ein künfte, die nicht dem Steuerabzüge unterlegen haben. Eine Herab setzung aus anderen Gründen sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Demnach besteht bei einer Änderung des Familienstandes kein Anspruch auf Ermäßigung der Vorauszahlungen. Bei solchen Änderungen, z. B. bei Verheiratung oder Geburt eines Kindes vor dem 1. September des Kalenderjahres, kann jedoch in der Regel von den Vorauszahlungen der Teil gestundet werden, um den voraussichtlich die Steuer bei der Veranlagung niedriger festzu setzen sein wird. R. A. Vermischtes Schadensersatzklage um eine reparierte Uhr Die Bedeutung der Reparaturmarke Am 25. Mai 1936 hat das Amtsgericht in Breslau ein Schieds- urteil gefällt, das wir hier wiedergeben, da die Angelegenheit von allgemeinem Interesse für das Uhrmacherhandwerk ist. Der Klage lag der folgende Tatbestand zugrunde: Der Kläger, Major a. D. A. R. in Breslau, hat im Jahre 1933 oder 1934 dem Beklagten, Uhrmachermeister Fritz Graeber in Breslau, eine Uhr zur Reparatur gegeben. Diese Uhr hat er, wie er behauptet, von dem Beklagten nicht zurückerhalten. Er fordert daher mit der Behauptung, die Uhr sei eine 6st. schweizerische Zylinderuhr gewesen, die der Beklagte auch nicht mehr im Besitze habe, Schadensersatz. Gegen den Kläger ist Versäumnisurteil vom 6. Februar 1936 ergangen. Er hat gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil aufzu heben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21 RM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1936 zu zahlen. Der Beklagte hat gebeten, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Er bestreitet, zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, und behauptet, die Uhr müsse längst vom Kläger oder von einem Boten des Klägers zurückgeholt worden sein. Dies ergebe sich daraus, daß jeder Kunde, der eine Uhr zur Reparatur bringe, ausnahmslos einen Reparaturzettel erhalte. Die Rückgabe erfolge nur gegen Vor zeigung dieses Reparaturzettels. Wenn dagegen ein Dritter die Uhr abgeholt haben sollte, so hafte er dafür nicht, da er auf Grund des Reparaturzettels berechtigt sei, dem Inhaber des Zettels die Uhr auszuhändigen. Im übrigen bestreitet der Beklagte die Höhe des Anspruchs. Der Kläger bestreitet, einen Reparaturzettel bei Übergabe der Uhr zur Reparatur erhalten zu haben. Gemäß den Beschlüssen vom 13. Februar, 20. Februar und 2. März 1936, auf die Bezug genommen wird, ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung des Zeugen Großer und des Be klagten sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft der Hand werkskammer zu Breslau. Das Urteil lautet: Das Versäumnis urteil vom 6. Februar 1936 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vollstreckbar. Aus den Entscheidungsgründen: Der Einspruch ist nicht begründet. Auf Grund der Bekundungen des Zeugen Großer und des Beklagten ist erwiesen — das Gericht hat überhaupt keine Veranlassung, diesen Bekundungen den Glauben zu versagen —, daß jeder, der dem Beklagten eine Uhr zur Reparatur übergibt, ohne Ausnahme einen sogenannten Reparaturzettel erhält. Hier nach wieder steht ohne weiteres fest, daß auch der Kläger einen solchen erhalten haben muß. Nach der Bekundung des Zeugen Großer wiederum wird nun die Uhr grundsätzlich nur gegen Rück gabe des Reparaturzettels wieder zurückgegeben. Hiernach ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Uhr des Klägers gegen Vorlegung des Reparaturzettels dem Inhaber ausgehändigt worden ist. Gegenüber dieser Sachlage mußte der Kläger den Beweis dahin führen, daß der Beklagte die Uhr einem anderen überhaupt nicht oder ohne Vorlegung des Reparaturzettels aus gehändigt hat. Diesen Beweis hat aber der Kläger nicht geführt. Reparaturzettel sind an sich nur sogenannte Legitimationszeichen, d. h. sie dienen nur zum Ausweis eines bestimmten Gläubigers und geben nicht jedem Inhaber ein Gläubigerrecht. Nach Aus kunft der Handwerkskammer zu Breslau vom 24. März 1936 können aber nach der in Breslau herrschenden Verkehrssitte reparierte Uhren gegen Aushändigung des Reparaturzettels auch jedem anderen als dem Überbringer der Uhren ausgehändigt wer den. In entsprechender Anwendung des § 808 BGB. ist daher der Beklagte durch die Aushändigung der Uhr an den Inhaber des Reparaturzettels von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger befreit worden. Der Kläger kann daher weder eine Rückgabe der Uhr fordern noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Bemerkt sei noch, daß die Uhrmacher-Innung Breslau den Prozeß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalles über nommen hatte. Genehmigung der Bezugssperre wegen gleicher Preise für Verbraucher und Händler Wie die „Bauwelt" berichtet, hat der Landesverband Bayern der Baustoffhändler seinen Mitgliedern den Baustoffbezug bei einem Werke verboten, das auch Verbrauchern die Baustoffe zu Händlerpreisen angeboten hatte. Das Kartellgericht hat diese Bezugssperre genehmigt, weil das Werk die Ab gabe einer Erklärung, den Händlerrabatt nur den Baustoffhänd lern zu gewähren, verweigert hat. Von dem Kartellgericht ist hier durch also deutlich erklärt worden, daß unterschiedliche Preise für Händler und Verbraucher in vollem Maße gerechtfertigt sind, so daß, wenn ein Lieferer diesen Grundsatz nicht anerkennt, die Bezugssperre über ihn verhängt werden kann. Eine Lücke im Einzelhandelsschutzgesetz Ein Beitrag zu der Versandhausfrage Es gibt Formen des Warenverkaufs an den letzten Verbraucher, die wirtschaftlich als Einzelhandelsunternehmen angesehen werden müssen, ohne jedoch rechtlich nach dem jetzigen Wort laut der Bestimmungen unter das Einzelhandelsschutzgesetz zu fallen. Dadurch ist aber die Gefahr gegeben, daß die Wirksamkeit des Einzelhandelsschutzgesetzes wenigstens auf gewissen Gebieten beeinträchtigt wird. So konnte gerade in letzter Zeit mehrfach be obachtet werden, daß auf dem Wege der Errichtung eines Versandgeschäftes versucht wurde, die Beschränkungen des Einzelhandelsschutzgesetzes zu umgehen. Nach § 2 des Ge setzes ist die Errichtung oder Übernahme einer Einzelhandels verkaufsstelle grundsätzlich verboten. Da nach der amtlichen Aus legung unter einer Einzelhandelsverkaufsstelle solche Räume ver standen werden, in denen Waren zum gewerbsmäßigen Verkauf an den letzten Verbraucher feilgehalten werden, und die zu diesem Zweck jedem Kaufliebhaber zugängig sind, werden die Versand geschäfte von den Bestimmungen des Einzelhandelsschutzgesetzes jetzt nicht erfaßt. Diese auch von den Versandgeschäften als unerwünscht bezeich- nete Lücke müßte aber geschlossen werden, um hier Umgehungs möglichkeiten auszuschließen. Das gleiche gilt von den Fällen, in denen Fabrikations- oder Handwerksbetriebe sich dadurch stärker auf den Verkauf an den letzten Verbraucher legen, daß sie Aus- stellungs - und Lagerräume mieten und aus diesen Räu men nach gezeigten Mustern ihre Waren an den letzten Verbraucher absetzen. Auch gegen eine solche Umgehung des Einzelhandelsschutzgesetzes bietet die augenblick liche Fassung des § 2 keine Handhabe. Das Zeigen von Mustern und der Verkauf von Waren auf Bestellung nach den gezeigten Mustern wird nämlich nicht als „Feilhalten“ im Sinne des Gesetzes angesehen, weil unter Feilhalten das verkaufsgegenwärtige Vor handensein der zu kaufenden Waren zu verstehen sei. Gleichwohl läßt sich kaum bestreiten, daß hierin Möglichkeiten der Umgehung des Einzelhandelsschutzgesetzes liegen. Man wird bei einer künf tigen Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen daher auch diese Fragen besonders berücksichtigen müssen. Unzulässige Bezeichnung als Einzelhändler Bestrafung wegen versuchten Betruges Ein Bauer hatte von einer Lieferfirma ein Angebot in Land maschinen angefordert, wobei er darauf hinwies, daß er bei günstigen Bedingungen einen Weiterverkauf übernehmen könne. Aus der Anfrage mußte die Lieferfirma entnehmen, es mit einem Kaufmann zu tun zu haben, der ein angemeldetes Handelsgewerbe betreibt. Tatsächlich hatte der Bauer einen früheren Gewerbe betrieb längst abgemeldet und versuchte nun auf diese Weise, die für seinen Betrieb benötigten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte zu Händlerpreisen zu erhalten. Auf Grund einer Straf anzeige bei der zuständigen Amtsanwaltschaft wurde er wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe ver urteilt. Das Gericht betonte in der Urteilsbegründung, daß der Bauer seine frühere Berufsbezeichnung nicht mehr benutzen durfte, um sich damit unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen. Dies habe der Angeklagte auch gewußt, denn sonst hätte er sich der Liefer firma gegenüber wahrheitsgemäß als Bauer ausgegeben.
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