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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 8.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190101005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19010100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19010100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seite 13, 14, 73 und 74
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Hydraschwindel und sein Ende
- Autor
- Pilz, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 8.1901 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 3
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 61
- AusgabeAusgabe 75
- ArtikelDer Hydraschwindel und sein Ende 75
- ArtikelDas schnelle Regulieren von Uhren 76
- Artikel"Hannoverscher Brief" 77
- ArtikelOriginelles Schaufensterstück 78
- ArtikelDas neue Streichinstrument "Pentaphon" 79
- ArtikelAus der Werkstatt 80
- ArtikelDas Einstellen der Barometer 80
- ArtikelFür die Werkstatt 81
- ArtikelDeutsch-italienischer Handelsvertrag 82
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 83
- ArtikelVereine und Versammlungen 83
- ArtikelHandwerk und Innung 83
- ArtikelFachschulwesen. Kunstgewerbliches 83
- ArtikelTechnische Mitteilungen 83
- ArtikelHandel und Verkehr 83
- ArtikelAusfuhrhandel. Handelspolitik 83
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 84
- ArtikelUnglücksfälle, Einbruchdiebstähle, Verbrechen etc. 84
- ArtikelVermischtes 84
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 85
- ArtikelAuskünfte 85
- ArtikelSubmissionen 86
- ArtikelPatente 86
- ArtikelSilberkurs 86
- ArtikelAnzeigen 11
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 87
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 101
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 115
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 127
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 155
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 171
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 187
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 219
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 235
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 253
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 269
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 285
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 301
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 317
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 331
- BandBand 8.1901 3
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 75 in !/ l0 Minute ein Zahn ablaufen. Sind 10 Zähne vom Rade a zum Wecken eingestellt, dann müsste die Uhr demgemäss 10X‘/,o Minute = 1 Minute wecken. Für Lichtzwecke müsste naturgemäss, weil es sich hier meist um längere Zeiten handelt, ein langsamer sich drehendes Rad als Einschlagrad b benutzt werden. Dreht sich beispiels weise hier das Rad b so, dass in 10 Minuten 1 Zahn abläuft, (Bei der abgebildeten Uhr ist das Zahlenverhältnis 12X50) wobei eine Weckdauer von 40 Minuten erreicht ist), dann kann das Rad a, wenn es 60 Zähne führt, für die Zeit von 60X10 Minuten also für 10 Stunden gebraucht werden. Werden bei einer solchen Einrichtung z. B. 25 Zähne eingestellt, dann dauert der Stromschluss 25X10 Minuten = 250 Minuten = 4 Stunden 10 Minuten. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Uhr also auch für Beleuchtungszwecke (Treppenbeleuchtung) grossen Wert hat, um so mehr, als die Uhr für die Zeiten mit denen sie ein gestellt ist, selbstthätig weiter arbeitet. Eine Uhr, die 14 Tage geht, liefert also auch ohne besonderes Zuthun 14 Tage hindurh regelmässig die gewünschten Strom Schlüsse. Soll die Uhr beispielsweise von 6 Uhr bis 10 Uhr abends Treppenbeleuchtung einschalten, dann würde der eine kleine Zeiger auf 4 Stunden 10 Minuten zu stellen sein, der andere (der grosse Weckerzeiger) auf 6 Uhr abends. Als Weckuhr dürfte die Uhr, welche naturgemäss am besten eine Wanduhr ist, sich ganz besonders da eignen, wo täglich zu regelmässigen Tagesstunden Leute geweckt werden sollen (Dienstboten u. s. w.). Die Möglichkeit, den Zeitstrom beliebig zu verändern, gestattet | es, nach Bedarf den Weckvorgang von Bruchteilen einer Minute i bis zu 5, 10 und mehr Minuten zu verlängern. Erfinder der Uhr ist Herr Dr. P. C. in Sch. Interessenten wollen sich zwecks Kauf oder Licenz des Patentes an unsere Redaktion wenden. Der Hydraschwindel und sein Ende. Von Syndikus Herrn. Pilz. Seit Jahren haben wir an dieser Stelle einen schweren ] Kampf gegen einen der zähesten, unheilbar erscheinenden Krebs- 1 schaden unseres Geschäftslebens geführt, gegen das Hydra-, ji Gella-, Schneeball-, Lawinen-System und wie es sonst noch j: genannt worden ist. Es erschien eine Herkulesarbeit, auch diese moderne Hydra zu töten. In zahlreichen Artikeln und i| Eingaben an die Behörden sind wir von vornherein gegen den I Hydraschwinde], im Interesse des soliden Handels, aufgetreten, ! und unseren Bemühungen war es zu verdanken, dass man auch 1 in Deutschland, wie in anderen Ländern, z. B. der Schweiz, ' Oesterreich-Ungarn u. s. w. auf den Hydra-Unfug aufmerksam wurde und Bekanntmachungen offiziellen Charakters erliess, in jj denen vor diesem betrügerischen Unwesen nachdrücklich gewarnt jj wurde. Denn auf Betrug war das ganze verkrachte System j aufgebaut, wenn auch die meisten Staatsanwaltschaften eine An klage wegen Betruges nicht für gerechtfertigt hielten, und wenn sie wirklich einmal erhoben wurde, wie es in einigen besonderen Iallen geschah, wieder die Gerichte ein freisprechendes Er kenntnis fällten, weil der Thatbestand des Betruges nicht ge geben sei. So lagen die Verhältnisse. Da wurde uns, als wir den Kampf schon für aussichtslos ansehen mussten, plötzlich ein Bundesgenosse, der den Feind ohne weiteres zur Kapitulation zwang. Das Reichsgericht hat, wie schon kurz gemeldet wurde, durch ein Urteil vom 14. Februar 1901 das Hydra- und die verwandten Systeme nach § 286 Abs. 2 des Straf gesetzbuches und § 22ff. des Reichsstempelgesetzes für straf bar erklärt. Wer unser Blatt verfolgt, wird wissen, dass wir, insbesondere von der Centralstelle „Die Uhr' 1 aus, stets die Ansicht verfochten haben, dass das Hydrasystem mehrfach | gegen die Gesetze verstösst, einmal weil es sich als Betrug | darstellt, das andere Mal, weil es sich als eine verbotene Lotterie charakterisiert. Auch in letzter Beziehung war bis lang bei den deutschen Gerichten nur ganz sporadisch gegen das Hydrasystem anzukommen. Aus allerhand doktrinären Er wägungen verneinte man die Frage des Lotteriespiels und die Inhaber der Hydra- und Gella-Geschäfte triumphierten, sodass sich die Abgeordneten Gröber und Genossen bereits im Reichs tage gezwungen sahen, den Versuch eines gesetzlichen Verbotes im Interesse des Handels zu wagen. Noch sind die Anträge nicht beraten, da kommt die Kunde von dem Reichsgerichts erkenntnis und lässt die soliden Geschäftsleute aufatmen. Ins besondere wurde der Handel mit Uhren, Gold- und Silberwaren, Bijouterien u. s. w. durch das Hydra-System stark in Mitleiden schaft gezogen. Jetzt kann man wohl von einem Ende der Hydra reden, die Herkulesarbeit ist getlian. Das Reichsgericht geht von folgenden Erwägungen aus: der Empfang des gewählten Gegenstandes hängt bei dem Hydra system davon ab, dass der Käufer die dazu gekauften Coupons Weiterverkäufen kann und dass die Käufer dieser Coupons aber mals um je 1 Mark vier solche Coupons kaufen. Wollen die Käufer ihrerseits gewinnen, so müssen sie gleichfalls ihre Cou pons absetzen und ihre Käufer wiederum in gleicher Weise verfahren. So würde die Verbreitung der Coupons, theoretisch betrachtet, ins Unermessliche fortschreiten, wenn nicht die Möglichkeit weiteren Absatzes aus thatsächlichen Gründen, ins besondere wegen der rasch eintretenden Uebersättigung des Ver breitungsbezirks und der Abneigung gegen den Erwerb solcher Cou pons alsbald aufhören würde. Gelingt es dem Käufer nicht, die vier anderen Coupons abzusetzen, so ist seine Einzahlung ver loren. Wie nun das Reichsgericht schon früher ausgeführt hat, umfasst der strafrechtliche Begriff der Ausspielung jede Ver anstaltung, durch welche dem Publikum gegen Entrichtung eines Einsatzes die Hoffnung in Aussicht gestellt wird, je nach dem Ergebnisse einer durch den Zufall bedingten Ziehung oder eines ähnlichen, zur Herbeifülirung des Ergebnisses benutzten Mittels einen mehr oder weniger bestimmt bezeichneten Gegen stand zu gewinnen. Das trifft bei den Hydra-Coupons zu. Der Besitz des Coupons ist dem Käufer zunächst wertlos. Er will auf Grund des Erwerbs des Coupons, des Einsatzes, den ge wünschten Gegenstand erlangen, und dabei spielt der Zufall eine grosse Rolle. Die Möglichkeit, den Zufall durch besondere Geschicklichkeit und Umsicht auszuschliessen, kommt nicht in Frage, sondern nur der gewöhnliche Verlauf der Dinge, also insbesondere die Rücksicht auf die durchschnittliche Befähigung der beteiligten Personen. Der Käufer der Coupons spekuliert nun darauf, dass er dieselben wieder absetzen und deren Er werber abermals je 1 Mark an den Inhaber des Geschäfts ein- zahlen werden. Ob das erfüllt werden wird, kann er im Augen blick des Kaufabschlusses nicht wissen. Es ist ungewiss, wie der Gewinn bei einer Lotterie. Es hängt vom Zufall ab. „Die Erfüllung“, sagt das Reichsgericht in den Gründen des Urteils, „ist dem Zufall preisgegeben, und die Bedingung bei dem Geschäft eine der Ziehung eines Gewinnloses ähn liche. Sie wird in demselben Masse unsicher, in welchem die Geschäfte des Unternehmers sich ausbreiten.“ Das Geschäft hat die Natur einer Ausspielung. Dass sie öffentlich veranstaltet werden, ist mit Rücksicht auf die unbestimmte Zahl der unter sich und mit dem Angeklagten in keinerlei näheren Verhält nissen stehenden Personen, denen der Unternehmer die Auf forderung zur Beteiligung zuschickt, ebenfalls anzunehmen. Ohne rechtliche Bedeutung soll der Tric sein, durch den die Gutscheinhändler ihre Manipulationen immer zu bemänteln suchen, dass sie nämlich dem Käufer, dem der Zufall nicht günstig war, gestatten, gegen Nachzahlung einen der ausgefolgten Gewinne käuflich zu erwerben. Wir wissen ja, wie es dabei hergeht und wie die arglosen Käufer über vorteilt werden. Auch alle anderen Einwendungen, welche gegen die Annahme einer Ausspielung erhoben worden sind, schlägt das Reichs-
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