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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 8.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190101005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19010100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19010100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seite 13, 14, 73 und 74
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Centralstelle "Die Uhr"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 8.1901 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 3
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 61
- AusgabeAusgabe 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 87
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 87
- ArtikelCentralstelle "Die Uhr" 87
- ArtikelOriginelle Uhren und Automaten 88
- ArtikelHat der Uhrmacher Interesse an der Erneuerung der Handelsverträge 90
- ArtikelDas schnelle Regulieren von Uhren 92
- ArtikelDie Behandlung der Kundschaft 93
- ArtikelEinfache Anlage-Regel des Grahamganges 94
- ArtikelDer Weg zum Wohlstande (Schluss) 94
- ArtikelUmschau im Fache 95
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 96
- ArtikelBericht der Generalversammlung des Uhrmacher-Vereins Breslau 96
- ArtikelFachschulwesen. Kunstgewerbliches 98
- ArtikelVolkswirtschaftliches. Gesetzgebung 98
- ArtikelHandel und Verkehr 98
- ArtikelAusfuhrhandel. Handelspolitik 98
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 98
- ArtikelUnglücksfälle, Einbruchdiebstähle, Verbrechen etc. 99
- ArtikelVermischtes 99
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 99
- ArtikelAuskünfte 100
- ArtikelEingegangene Bücher 100
- ArtikelSubmissionen 100
- ArtikelPatente 100
- ArtikelSilberkurs 100
- ArtikelArbeitsmarkt der Leipziger Uhrmacher-Zeitung 11
- ArtikelAnzeigen 15
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 101
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 115
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 127
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 155
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 171
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 187
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 219
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 235
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 253
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 269
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 285
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 301
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 317
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 331
- BandBand 8.1901 3
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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w s immer Leipziger Uhrmacher-Zurung Handels-Zeitung für die gesamte Uhren - Industrie, Gold- und Silberwaren, Musikwerke, Optik, Mechanik und Elektrotechnik Unter Mitwirkung hervorragender Fachmänner hemusgegeben von Wilhelm Diebener in Leipzig Redaktion und Verlag: Leipzig 21, Schützenstrasse 15 Organ der Uhrmacher-Vereinigung „Centralstelle Die Uhr“ Abonnements- und Insertions-Bedingungen siehe am Schluss des Textes. Telegramm • Adresse: Uhrmacher - Zeitung Diebener Leipzig. Fernsprechanschluss No. 2991. No. 8. Leipzig, 15. April 1901. VIII. Jahrg. Deutsche Uhrmacherschule ~ zu Glashütte i. & Die Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule, verbunden mit einer Ausstellung von Schülerarbeiten und Zeichnungen, findet am 26. April, vormittags von 9—12 Uhr statt, wozu Gönner und Freunde der Schule hiermit höflichst eingeladen werden. Rieh. Lange, Vorsitzender des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule. Centralstelle „Die Uhr“. Seit dem 1. April d. J. sind die Bestimmungen des Hand werkergesetzes, welche das Lehrlingswesen regeln, in Kraft, und die allerorts gebildeten Handwerkskammern sind jetzt eifrig dabei, die Vorschriften des Gesetzes zur Geltung zu bringen. Eine der hauptsächlichsten Neuerungen ist das Recht der Handwerkerkammern, von jedem Lehrherrn in ihrem Bezirk eine Abschrift der Lehrverträge zu fordern, womit die Verpflichtung zur Anmeldung der Lehrlinge bei der Kammer Hand in Hand geht. Hierüber herrscht in den Kreisen der Lehrherrn noch vielfach Unklarheit, und wir haben dieserhalb auch von unseren verehrten Mitgliedern in letzter Zeit öfter Anfragen erhalten. Meistens bezogen sich diese Kragen auf die Lehrverträge und besonders auf die Bestimmungen, welche in einigen, von Hand werkskammern herausgegebenen Lehrkontrakten enthalten sind, nämlich über die Prüfungspflicht nach vollendeter Lehrzeit. Während bekanntlich das Gesetz nur vorschreibt, dass dem Lehrling nach beendeter Lehre Gelegenheit, eine Prüfung abzulegen, gegeben werden soll, haben Handwerkskammern in ihren sogen. Normal-Lehrverträgen einfach einen Paragraph ein geschaltet, nach dem- sich der Lehrling verpflichten muss, die Prüfung abzulegen. Hier wird also ein Zwang ausgeübt, den der Gesetzgeber vermeiden wollte, und ist deshalb das Vorgehen dieser Kammern nicht ganz einwandfrei, wenngleich die Motive zu der Einschaltung des betreffenden Paragraphen die besten gewesen sein werden. Wir sind persönlich auch Freunde der Lehrlingsprüfungen, und unsere Veranstaltung einer solchen beweist dies ja ge nügend, aber einen jeden Lehrling kontraktlich dazu zu zwingen können wir trotzdem nicht empfehlen, denn es können einmal Umstände vorhanden sein, wo eine Ablegung der Prüfung un möglich oder nicht empfehlenswert ist. Es kommt z. B. oft genug vor, dass ein Lehrling, trotz der Mühe, die sein Lehrherr an ihn verwendet, sich nicht das Wissen aneignet, welches nötig ist, um ihn voraussichtlich die Prüfung bestehen zu lassen. In diesem Falle ist der Prüfungs zwang unnötige Quälerei und für den Lehrherrn das Nichtbe stehen des Lehrlings ausserdem von Schaden, denn er wird dadurch, obgleich er vielleicht schuldlos ist, nicht an Ansehen gewinnen. Jedenfalls sollte es sich jeder Lehrherr vorher reiflich überlegen, ob er auf den Prüfungszwang eingehen kann und den Lehrkontrakten, welche von den Handwerker- resp. Gewerbe kammern empfohlen werden, betr. dieses Punktes besondere Aufmerksamkeit schenken. Besser ist es schon, wenn jeder Uhrmacher die von unserer Zentralstelle aus ge arbeiteten Lehrverträge benutzt, da diese allen gesetz lichen Anforderungen genügen und die freiwillige Prüfung stets noch zulassen. Natürlich müsste es verhindert werden, dass unfähige Lehrherrn sich konsequent von den Prüfungen befreien, das würde den Kammern bei ihrem Ueberwachungsrecht der Lehr-
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