Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (8. August 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher und das neue Gesetz über die Warenumsatz- und Luxussteuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- ArtikelEinladung zur außerordentlichen Tagung des Deutschen ... 189
- ArtikelDer Uhrmacher und das neue Gesetz über die Warenumsatz- und ... 190
- ArtikelÜber den Ursprung und die Entwicklung des Chronometerganges 194
- ArtikelSprechsaal 195
- ArtikelVerzeichnis derjenigen Firmen, die der Sperre beigetreten sind ... 195
- ArtikelVermischtes 196
- ArtikelNachrichten aus dem Felde 197
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 197
- ArtikelBriefkasten 198
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 198
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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190 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNO Nr. 32 Der Uhrmacher und das neue Gesetz über die Warenumsatz- und Luxussteuer Nach mehrfachen Umänderungen des ersfen Entwurfes ist endlich am 26. Juli 1918 das neue Umsaßsteuergeseß erlassen worden. Da es von tief einschneidender Bedeutung für die ge samte Kollegenschaft ist, sei im Nachfolgenden ausführlich Aus kunft darüber erteilt. Um die Übersicht und das spätere Nach schlagen zu erleichtern, geben wir die Erläuterungen nach Kate chismusart in fragen und Antworten wieder und empfehlen allen Kollegen sowie auch den Gattinnen der eingezoge- nen Kollegen, nicht allein die sie scheinbar interessierenden Fragen zu beachten, sondern erst einmal die ganze Ab handlung zweimal vom Anfang bis zum Schlüsse durchzulesen und dann die sie besonders interessierenden Fragen noch genauer unter die Lupe zu nehmen. Es genügt jedoch nicht, nur die nachstehende Veröffentlichung zu lesen, sondern wir empfehlen dringend, auch die folgenden Nummern der Deutschen Uhrmacher-Zeitung genau auf weitere diesbezügliche Veröffentlichungen durchzusehen, da noch viele Fragen einer Klärung bedürfen, die entweder durch weitere Aus führungsbestimmungen des Bundesrates .oder durch juristische Entscheidungen herbeigeführt werden muß. Vorbemerkung: Wir haben folgendes streng aus einander zu halten: I. das bisherige Geseß über die Warenumsaßsteuer, das bis zum 31. Juli 1918 in Geltung war, II. die Bundesratsbestimmung über eine Luxussteuer-Rück- lage, die vom 5. Mai bis zum 31. Juli 1918 Geltung hatte, III. die neue Warenumsaßsteuer, die vom 1. August 1918 ab gilt, IV. die Luxussteuer 1 ), die vom 1. August 1918 ab gilt. I. Die Warenumsaizsteuer vor dem 1. August 1918 Alle Umsäße, die bis zum 31. Juli 1918 gemacht wurden, sind nach dem seit dem 1. Oktober 1916 geltenden Umsaßsteuergeseß mit 1 vom Tausend (also eine Mark für je tausend Mark Umsaß) zu versteuern. Dieser Steuerbetrag ist bis zum 31. Juli voll zu entrichten ohne Rücksicht auf die Luxussteuer-Rücklage, über die noch weiter unten berichtet ist. Vom 1. August 1918 ab fällt die Umsaßsteuer für diejenigen Waren weg, die der Luxussteuer unterliegen. Für die zurück liegende Zeit besteuert also die Steuerbehörde den Umsaß in Goldwaren zweimal, nämlich einmal mit der Luxussteuer und einmal mit der Umsaßsteuer. Für die Folge jedoch ist diese Doppelbesteuerung nicht mehr zulässig. II. Die Luxussteuer-Rücklage für die Zeit vom 5. Mai 1918 bis zum 31. Juli 1918 1. Welcher Betrag mußte zurückgelegt werden? Es mußten 20 % des Verkaufspreises zurückgelegt werden. Das heißt nicht etwa 20 % Aufschlag auf den ursprünglichen Ver kaufspreis, sondern vom Verkaufspreis einschließlich Steuer 20 %. Es muß also für die Steuer ein 25 prozentiger Aufschlag gemacht werden. Ein Gegenstand, der früher 100 Mark kostete, war daher nicht etwa mit 120 Mark zu verkaufen, sondern mit 100 Mark plus 25 % — 125 Mark 2 ). Nur auf diese Art wird er reicht, daß nach Abzug der 20 prozentigen Rücklage für einen zu 125 Mark verkauften Gegenstand dem Verkäufer noch 100 Mark verbleiben. 2. Für welche Gegenstände war vom 5. Mai bis zum 31. Juli die 20 prozentige Rücklage zu machen ? Die Steuerrücklage war zu machen für: Gegenstände aus Gold, Silber und Platin, nämlich goldene Taschenuhren, goldene und silberne Ketten, goldene, silberne und Platin-Armbänder, goldene und silberne Ringe, goldene und silberne Ohrringe, überhaupt für alle Gold- und Silberwaren, als da sind: Anhänger, echt silberne Bestecke, Fächerketten, echt silberne Tafelaufsäße, echt silberne Brautkranze, edite Becher, echte, vergoldete oder gold- doublierte Damentaschen, Zigarrenspißen, Haarkettenbeschlöge, Blumenvasen, Bonbonnieren, silberne und goldene Stock- und Schirmgriffe, silberne, goldene und golddoublierte Zigaretten etuis, silberne und goldene Fhrder- und Schnupftabakdosen, silberne Eierbecher, silberne Ehrenkränze, silberne, goldene oder doublierte Fahnennägel, echte Crayons, echte Fingerhüte, echte Gürtelschnallen, echte Kreuze, Leuchter und Kerzenhalter, echte, vergoldete und golddoublierte Nippessachen, echte oder synthe- lsche Edelsteine, echte Perlen, silberne Taschenmesser, silberne leesiebe, silberne Zuckerzangen und echte Streichholzschachteln, Überhaupt aUe Gegenstände aus Silber, Gold, Platin und alle mit Gold doublierten oder plattierten Waren ohne Rücksicht darauf, o es sich um Gebrauchswaren oder Schmuckgegensfände handelt. Diese Gegenstände sind auch dann luxussteuerpflichtig, wenn sie vor dem 5. Mai „bestellt" waren, sofern nur Lieferung und alriung nach dem 5. Mai erfolgte. Dagegen wird für Gegen- slande, die vor dem 5. Mai „geliefert" waren, keine Steuer- 1Da \v; Qese ^ kennt eigentlich keine „Luxussteuer", sondern nur eine Warenumsaß- und eine „erhöhte Warenumsaßsteuer". .. „ S eic1e J en Verständnisses und der besseren Unterscheidung rd ,. a ^ er dieser Abhandlung statt „erhöhte Waren- der Ausdruck „Luxussteuer" angewendet. •) Siehe Abschnitt 9. 3 ) Siehe Abschnitt 1. rücklage verlangt, auch wenn die Zahlung erst nach dem 5. Mai erfolgte. 3. Für welche Gegenstände war keine Rücklage zu machen? Für silberne und Metall-Taschenuhren, für versilberte und silberplattierte Gegenstände wie Ringe, Ketten, Anhänger, Broschen und alle die im vorhergehenden Abschnitte aufgezählten Dinge, sofern sie eben aus unedlem Metall bestanden und nicht mit Gold überzogen oder mit echten oder synthetischen Edelsteinen verbunden waren. Anmerkung: Für einen silbernen Ring mit unechten Steinen mußte die Rücklage ebenso gemacht werden wie für einen ver silberten Manschettenknopf mit synthetischen Steinen. Dagegen war für einen unechten, versilberten Manschettenknopf mit un echten (nicht synthetischen) Steinen keine Rücklage zu machen. 4. Wie war über diese Rücklage Buch zu führen? Jeder Gegenstand mußte am Tage des Verkaufes in ein Buch eingetragen werden, und es mußte dabei sowohl der gezahlte Betrag einschließlich der Steuer, sowie der fül die Steuer zurück gelegte Betrag besonders verbucht werden. Die Pflicht zur Buchführung begann mit dem 5. Mai. Nun werden viele Kollegen infolge des verspäteten Erlasses der Bestimmung nicht rechtzeitig hiervon Kenntnis erhalten haben, so daß es unbillig wäre, diejenigen, die das Geseß nicht wört lich befolgt haben, in strenge Strafe zu nehmen. Es erscheint daher die Hoffnung gerechtfertigt, daß mit denjenigen, die dem Geseß nicht vollauf Genüge geleistet haben, nicht allzu streng verfahren wird, sofern sie nur an Hand ihrer übrigen Budiführung nachzuweisen vermögen, wie groß ihr Umsaß in den luxussfeuer- pflichtigen Waren vom 5. Mai bis zum 31. Juli war. 5. Welcher Betrag ist an die Steuerkasse abzuführen? Die Steuerkasse hat nur Anspruch auf eine 10 prozentige Steuer, während der Uhrmacher seinem Aufschlag eine 20 pro zentige Steuer zu Grunde gelegt hatte. Bei oberflächlicher Be urteilung ist man nun versucht, anzunehmen, daß der Uhrmacher einfach die Hälfte seines Aufschlages an das Steueramf abführen müsse. Diese Annahme wäre aber grundfalsch, wie die folgende Rechnung beweist. Seßen wir den Fall, ein Uhrmacher habe vom 5. Mai bis 31. Juli insgesamt soviel luxussteuerpflichfige Waren verkauft, daß er nach der früheren Auszeichnung 10 000 Mark dafür ein nehmen mußte. Wegen der 20 prozentigen Rücklage war er ge nötigt, diese Waren mit einem Aufschlag von 25 % 3 ) auszu-
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