Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (22. August 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Umsatz- und Luxussteuer in ihrer alten und neuen Form
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 201
- ArtikelUmsatz- und Luxussteuer in ihrer alten und neuen Form 202
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 204
- ArtikelÜber den Ursprung und die Entwicklung des Chronometerganges ... 205
- ArtikelKriegsbilder 206
- ArtikelDer richtige Gang 206
- ArtikelSprechsaal 207
- ArtikelVermischtes 207
- ArtikelNachrichten aus dem Felde 209
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 209
- ArtikelBriefkasten 210
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 210
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 34 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 203 13. An wen ist die Sleuer zu bezahlen? Ari die Steuerbehörde des Ortes. Für Berlin ist ein eigenes llmsaßsteueramf erriditet worden, das sich in Berlin C, Klosfer- straße 13 bis 15 befindet. _ 14. Wie ist bei Abschlagszahlungen zu verfahren? I.uxussteuerpflichtig ist der Uhrmacher nur für diejenigen Be frage, die er tatsächlich vereinnahmt hat. Es ist also jeweils nur jede einzelne Rate an dem Tage, an dem sie gezahlt wird, zur Luxussfeuer einzutragen. 15. Wie war über die Luxussteuer-Rücklage Buch zu führen? Jeder Gegenstand mußte am Tage des Verkaufes in ein Buch eingetragen werden, und es mußte dabei sowohl der ge zahlte Betrag einschließlich der Steuer, sowie der für die Steuer zurückgelegte Betrag besonders verbudit werden. Die Pflicht zur Buchführung begann mit dem 5. Mai. Nun werden viele Kollegen infolge des verspäteten Erlasses der Bestimmung nicht rechtzeitig hiervon Kenntnis erhalten haben, so daß es unbillig wäre, diejenigen, die das Geseß nidit wöri- lidi befolgt haben, in strenge Strafe zu nehmen. Es erscheint daher die Hoffnung gerechtfertigt, daß mit denjenigen, die dem Geseß nicht vollauf Genüge geleistet haben, nicht allzu streng verfahren wird, sofern sie nur an Hand ihrer übrigen Buchführung nachzuweisen vermögen, wie groß ihr Umsaß in den luxussteuer pflichtigen Waren vom 5. Mai bis zum 31. Juli war. 16. War jemand von der Steuer befreit? )a und nein. Ganz kleine Geschäfte, die nach weisen können, daß ihr lahresumsaß 3000 Mark nicht übersteigt, waren von der Warenumsaßsteuer befreit und sind es auch jeßt. Sie sind aber nicht befreit von der Luxussteuer. Alles Vorstehende gilt nur für die Zeit vom 5. Mai bis zum 31. Juli 1918. II. Umsafesteuer und Luxussteuer vom 1. August 191Ö ab 17. Für welche Verkäufe ist die Umsaßsfeuer (5 vom Tausend) zu bezahlen? Für alle Zahlungen, die der Uhrmacher oder juwelier über haupt ein nimmt, soweit sie nicht unter die Luxussteuer fallen, also für alle Verkäufe und Reparaturen, gleichgiltig ob es sich dabei um Taschen-, Zimmer- oder Turmuhren, um Gold waren, Schmucksachen oder Geräte irgend welcher Art handelt. 18. Für welche Gegenstände sind 10 % Luxussteuer zu entrichten? Für alle Gegenstände, die aus Edelmetall (Gold, Silber, Platin) oder aus Edelmetallegierungen gearbeitet oder mit Edel metall überzogen sind, also für alle vergoldeten, versilberten, platinierfen, goldplatfierten, golddoublierfen, silberplattierten, und silberdoublierten Schmucksachen, Bijouteriesachen oder Ge räte irgend welcher Art einschließlich vergoldeter Stußuhren, je doch ausschließlich von Taschenuhren. Für diese bestehen be sondere Bestimmungen (siehe Frage 22). Ferner unterliegen der 10 prozenfigen Steuer alle Edelsteine, Halbedelsteine, synthetischen Edelsteine und echten Perlen. Als echte Perlen gelten audi die Japanperlen. Von den Edelsteinen und Halbedelsteinen kommen folgende in Befracht: 1. Edelsteine: Diamant, Korund (Saphir, Rubin und andere Abarten), Chrysoberyll (Alexandrit, Chrysoberyllkaßenauge), Spinell, Topas (Aquamarin-Topas), Beryll (Smaragd, Aquamarin, Aquamarin - Chrysolith, Goldberyll), Zirkon (Hyazinth), Opal, Granat (Pyrop), Turmalin, Chrysolith (Peridot, Olivin), Cyanit, Dichroit, Sappare, Dioptas, Diopsid, Vesuvian, Türkis; 2. Halbedelsteine: Quarz (Amethyst, Bergkristall, Rauch topas, Zitrin, Rosenquarz, Kaßenauge), Jaspis, Chalcedon [Kar neol, Plasma, Chrysopras, Achat), Feldspate (Adular, Mondstein, Amazonenstein, Labradorit), Lasurstein (Lapis lazuli), Nephrit, Jadeit, Spodumen (Kunzit, Hiddenit, Lifhiomsmaragd), Hämatit, Lepidolith, Obsidan, Lava, Flußspat, Malachit, Atlasspat, Ara gonit, Numeait, Gagat (Jet), Bernstein. Soweit die vorgenannten Steine nach abweichender wissen schaftlicher Ansicht oder Anschauung der beteiligten Geschäfts kreise nidit zu den Edelsteinen oder Halbedelsteinen geredinef werden, ist die erhöhte Steuerpflicht auf sie ausdrücklich aus gedehnt worden. 19. Welche Perlen und Schmucksteine unterliegen nicht der 10 prozentigen Luxussteuer? Alle Nachahmungen von Perlen aus Glas, Fischschuppen oder Perlmutterstaub, ferner Steine, die künstlich aus Glasfluß, Glas pasten, Zinn und Bleilegierungen hergestellt sind, wie z. B. die Straßsteine. Diese Sachen fallen nur unter die 5°/oo und nicht unter die 10 % betragende Steuer. Sogenannte Doubletten, die zu einem Teil aus echten und zu einem Teil aus unechten Steinen bestehen, fallen unter die lOprozentige Steuer. Luxussteuerfrei sind ferner Serpentinsteine, Alabaster, Marmor, audi Gegenstände aus Perlmutter, Elfenbein, Meer- sdiaum und ähnliche. jedoch können Gegenstände unter Verwen dung soldrer Stoffe oder unter Verwendung von Nachahmungen erhöht steuerpflichtiger Stoffe der erhöhten Steuer unterliegen, wenn zu ihrer Fassung Gold oder Silber oder vergoldete oder vrsilberte Metalle benußt werden und die im folgenden Abschnitt behandelten Vorausseßungen zutreffen. Frei von der Luxussteuer sind ferner Gegensfände, an denen nur ein kleiner, nebensächlicher Teil mit Edelmetall überzogen ist, z. B. eine stählerne Uhrkette mit einem kleinen vergoldeten Eisernen Kreuz; eine Stußuhr mit einem vergoldeten Glasreif oder mit einem versilberten Zifferblatte. 20. Welche Waren sind bedingt luxussfeuerpflichtig? Ist ein Gegenstand aus Stoffen, die der höheren Steuer unter liegen, und aus anderen Stoffen zusammengeseßt, dann richtet sidi die Steuer nach dem wertvolleren Bestandteil. Beispiele: Ein Spazierstock hat eine vergoldete Krücke. Diese kostet wohl in der Rege] mehr als der übrige Stock. Folglich ist der Stock mit seinem ganzen Verkaufswerte luxussteuerpflichtig. Eine Glas perlenkette hat ein versilbertes Schlößchen. Kostet dieses mehr als die Glasperlen, dann fällt das Ganze unter die Luxussteuer (10%), im anderen Falle nur unter die Umsaßsteuer (5°/oo). Eine Stuß- oder Wanduhr ist mit reichen vergoldeten Bronzebeschlä- gen ausgestattet. Kosten diese mehr als die übrige Uhr, so fällt das Ganze unter die Luxussteuer; kostet die Uhr mehr als die vergoldeten Teile, dann ist dafür nur die Umsaßsfeuer zu ent richten. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu beachten, daß die Sachen mit ihrem vollen Werte einzuseßen sind. 21. Kann der Steuerbetrag dem Kunden angerechnet werden? Im Gegensaß zu den früheren Bestimmungen darf jeßt der Steuerbetrag dem Kunden angerechnet werden. Dodi ist es ausdrücklich verboten, den Steuerbetrag sichtbar auf den Verkaufspreis aufzuschlagen; die Steuer darf nur unsichtbar mit in den Verkaufspreis eingerechnet werden. Dies gilt sowohl für die Umsaß- wie für die Luxussfeuer. 22. Wie verhält es sich mit der Besteuerung von Taschenuhren? Die Taschenuhren nehmen eine Sonderstellung im neuen Umsaßsfeuergeseße ein. Kosten sic 100 Mark oder weniger, dann fallen sie nur unter die 5 "/cm betragende Umsaßsteuer, ohne Rücksicht darpuf, ob es sich um goldene, silberne oder Metall- Taschenuhren handelt. Kosten sie mehr als 100 Mark, dann fallen sie unter die 10 prozentige Luxussteuer auch dann, wenn sie sich nicht in goldenen oder silbernen Gehäusen befinden. Es ist also eine Taschenuhr in einem Metallgehäuse (z. B. mit einem kom plizierten Werk), sofern sie über 100 Mark kostet, mit 10 % zu versteuern. 23. Wie verhält es sich mit goldenen oder golddoublierten Brilleneinfassungen? Fassungen von Augengläsern sind auch dann von der er höhten Steuer befreit, wenn sie aus Edelmetall sind und ihr Wert den Wert der Gläser überwiegt. Als Fassungen von Augen gläsern sind Gestelle zu Brillen und Klemmern, nicht jedoch Stiele von Lorgnetten anzusehen. 24. Welche von Uhrmachern geführten Nebenartikel fallen unter die 10 prozentige Steuer? Unter die lOprozentige Steuer fallen ferner photographische Handapparate [jedoch nicht die großen Apparate für Berufs-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder