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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (11. April 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neueste Metallbeschlagnahme und Enteignung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Bezugspreis ®r Deutschland und Österreich-Ungarn von der Geschäfts stelle bezogen bei porlofreier Einsendung vierteljährlich 3,— Mark, jährlich 11,70 Mark vorauszahlbar. Desfel- Ungen nimmt ferner jede Poslanslall oder Buchhand- Nny zum Preise von 2,75 Mark vierteljährlich entgegen Bezugspreis fürs Ausland jährl. 13,— Mark vorauszahlbar Postscheck-Konto: 2561 Berlin Bank - Konto Disconto - Gesellschaft, Depositen - Kasse Berlin, Lindenslralje 3 Fernsprecher: Amt Morilzplatz 12396 bis 12399 - epMa Sah/ei Huygans htm tenissn 'Ciid, •r:3t* Preise der Anzeigen Die viergespalfene kleine Zeile oder deren Raum für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 60Pfg„ für Stellen- Angebote und -Gesuche die Zeile 50 Pfg. Die ganze Seite (400 Zeilen zu je 60 Pfg.) wird mrt 200 Mark berechne! Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint an jedem Donnerstag wechselweise in Voll- und Zwischennummern. Die einzelne Vollnummer kostet 35 Pfg., die Zwischen nummer 15 Pfg. Probenummern auf Verlangen kostenfrei Kriegsaufschlag 20% auf vorstehende Preise Organ des Deutschen Uhrmacher-Bundes (E.V.) Herausgegeben von Wilhelm Schultz, Berlin SW 68, Neuenburger Straße 8 XLII. Jahrgang Berlin, 11. April 191 ö Nummer 15 Alle Rechle für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Die neueste Metallbeschlagnahme und Enteignung Am 26. März ist eine neue Bekanntmachung über Beschlagnahme, Meldepflicht und Enteignung von Gegenständen aus Kupfer, Kupfer legierungen, wie Messing, Rotguß, Tombak, Bronze und Durana-Meiall, ferner aus Nickel, die den Stempel „Reinnickel“ fragen und Nickel legierungen, wie Neusilber, Daronmetall, Alpaka, Christofle und Nickel waren ohne den Stempel „Reinnickel", Aluminium, sowohl Rein-Alu minium als auch Aluminium in weiterem Sinne und Zinn erlassen worden. Diese neue Verfügung ist für das gesamte Wirtschaftsleben von tief einschneidender Bedeutung, und ihre Tragweite läßt sich auf Grund des recht verwickelten Wortlautes der Bestimmungen noch nicht völlig überblicken. Auch hier kann erst die praktische Durchführung der Bestimmung völlige Klarheit bringen. ..£« Bekanntmachung wird in allen Gemeinden im vollen Wortlaute \ eroffentlichf werden. Da sie außerordentlich umfangreich ist, so wollen w uns hier darauf beschränken, nur soweit einen Auszug daraus zu bringen, als es sich um Fragen handelt, die durchweg alle Kollegen betreffen. Wesentlich neu gegenüber den bisherigen Gepflogenheiten bei Be schlagnahme und Enteignungen ist die Bestimmung, daß, von einigen Ausnahmen abgesehen, alle aufgezählten Gegenstände beschlagnahmt sind, gleichviel ob sie sich im Besifee des Herstellers (Fabrikanten), eines nur den Verkauf vermittelnden Grossisten, des Kleinhändlers oder der Verbraucher (Gewerbebetriebe, Haushaltungen) befinden. Auch solche Gegenstände, die sich im Besiße einer „toten Hand" ^Körperschaften, Kirchen und anderen Verbänden) befinden, sind be- soilagnahmf, bzw. enteignet. Es ist wichtig, beim Lesen der Bekanntmachung streng zu unter scheiden ; zwischen Beschlagnahme und Enteignung. Beschlagnahmte Gegenstände bleiben bis auf weiteres Eigentum des bisherigen Be sißers Er ist nur in der Verfügung darüber beschränkt. Er darf sie ht 'y eilerver kaufen, er darf sie nicht einschmelzen und üuen nicht weiterverarbeiien. Will man den Begriff der Beschlagnahme streng auslegen, dann durften die beschlagnahmten Gegenstände selbst bei einem Umzuge nicht mitgenommen werden, sie müßten vielmehr an dem Ort ver- i kiu a 'J ? C , n ' Sle ? lch au 9 en blicklich befinden. Die Bestimmung sagt deshalb, daß Veränderungen, durdi die die betreffenden Gegenstände der Beschlagnahme nicht entzogen werden, zulässig sind; sie können also benußt, verliehen und vermietet werden. Weiterverkauft dürfen sie aber nicht werden; audi dann nidit, wenn sie in der Hand des neuen Besißers für die Behörde genau so greifbar sind wie in der Hand des Vorbes.ßers. Der Weiterverkauf ist verboten worden, um die vorhandenen Gegenstände dem Militärfiskus zu einem Preise greifbar zu machen, der dem augenblicklichen Wert der Gegenstände enlspridit. Würde c.i.e Weiterveräußerung oder ein Weiterverarbeiten zugelassen, dann wurde der Wert der Materialien bis zu dem Tage, da sie erfaßt werden, weiter gesteigert. Dieser Wertsteigerung soll durch die Beschlagnahme vorgebeugt werden. Die beschlagnahmten Gegenstände sind also Eigentum des augenblicklichen Besißers, die Behörde kann deren Enteignung aber jederzeit verfügen. Die enteignet e n Gegenstände sind — im Gegensaß zu den beschlagnahmten — nicht mehr Eigentum des bisherigen Besißers. sie sind seit dem 26. März 1918 bereits Eigentum der. Militärverwaltung und gelten als an die Militärverwaltung verkauft. Sie sind auf die erste Aufforderung hin abzuliefern. Bis zur Ablieferung dürfen sie innerhalb der Betriebe und Haushaltungen, in denen sie sich augen blicklich befinden, weiter verwendet werden. Ausgeschlossen ist hier bei (genau wie bei der Beschlagnahme) eine Weiterverarbeitung, ein Einschmelzen und selbstverständlich ein Weiterverkäufen. Wir führen aus der Menge der teils beschlagnahmten, teils enteigneten Gegen stände hier diejenigen an, die für die Kollegenschaft im allgemeinen in Frage kommen. Reihe I Aschenbecher, Aschenteller und Zigarrenu’blagen, ausge nommen in Haushaltungen. Aushängeschilder und Wahr zeichen der Handwerker und Geschäfte: Brillen, Operngläser. Briefbeschwerer, fabrikmäßig hergeslellte. Ausgenommen sind solche, bei denen nur ein geringer Teil 'aus beschlagnahmtem Material besteht. Briefkastenschilder, Briefeinwürfe, soweit diese selbst nicht eingemauert sind. Buchstaben, Num mern undWaren Zeichen von Firmen und Namenbezeichnungen. E ensterfeststeller. Garderoben haken. Gastwirtschafts-Einrichtungsgegenstände, Ab fallsammler, Aufsäße und Tafeln für Tisdre (z. ß. für Stammtische in Form von Fahnen, Figuren, Schildern usw., mit und ohne Aufschrift), Aschenbecher, Bierglasuntersäße, Streichholzständer, Spielteller, Zi garrenablagen (audi in Kasinos, Klublokalen, Pensionaten, Kondito reien, Kaffeehäusern, Kantinen und ähnlichen Betrieben). Gardinen-, Portieren- und Vorhangzubehör: Stangen und Stangen halfer, Stangenendknöpfe, Schnurköpfe und -Quasten, Spangen, Träger, Rosetten. Ausgenommen sind Stangen und Stangenhalter in Wohnungen, ferner Gardinen-, Portieren- und Vorhangringe allgemein. Gegenstände der Schaufensterdekoration und Geschäftsausstattung, auch Zubehörteile dazu: Anschraub-Osen, Arme für Glasplatten, Beilhalter, Dekorationsränder, Dekorationsstönder, -schalen, -vasen, Drahtständer, Fruchtkörbe und -sdialen, Gemüsekörbe und -schalen, Gestelle aller Art, Glasschuß-
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