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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 52.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (28. Juli 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Feststellung des Vermögens für 1928
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 52.1928 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1928) 53
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1928) 71
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1928) 89
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1928) 111
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1928) 131
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1928) 149
- AusgabeNr. 10 (3. März 1928) 167
- AusgabeNr. 11 (10. März 1928) 185
- AusgabeNr. 12 (17. März 1928) 203
- AusgabeNr. 13 (24. März 1928) 221
- AusgabeNr. 14 (31. März 1928) 239
- AusgabeNr. 15 (7. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (14. April 1928) 277
- AusgabeNr. 17 (21. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (28. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1928) 339
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1928) 357
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1928) 377
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 397
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1928) 417
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1928) 435
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1928) 455
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1928) 471
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1928) 489
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1928) 505
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1928) 525
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1928) 543
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1928) 559
- ArtikelNeue Bahnen im Uhrmachergewerbe (Schluß zu Seite 545) 559
- ArtikelEine frühmittelalterliche astronomische Uhr in der St. ... 562
- ArtikelEinfacher elektrotechnischer Lehrgang für Uhrmacher (Fortsetzung ... 565
- ArtikelBilanz und Trugschluß im Einzelhandel 566
- ArtikelDie Feststellung des Vermögens für 1928 567
- ArtikelVermischtes 569
- ArtikelUnterhaltung 571
- ArtikelHandels-Nachrichten 572
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 574
- ArtikelBriefkasten 577
- ArtikelPatent-Nachrichten 578
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 578
- AusgabeNr. 32 (4. August 1928) 579
- AusgabeNr. 33 (11. August 1928) 599
- AusgabeNr. 34 (18. August 1928) 623
- AusgabeNr. 35 (25. August 1928) 643
- AusgabeNr. 36 (1. September 1928) 667
- AusgabeNr. 37 (8. September 1928) 683
- AusgabeNr. 38 (15. September 1928) 701
- AusgabeNr. 39 (22. September 1928) 721
- AusgabeNr. 40 (29. September 1928) 741
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1928) 761
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1928) 779
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1928) 801
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1928) 821
- AusgabeNr. 45 (3. November 1928) 839
- AusgabeNr. 46 (10. November 1928) 859
- AusgabeNr. 47 (17. November 1928) 877
- AusgabeNr. 48 (24. November 1928) 897
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1928) 919
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1928) 939
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1928) 961
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1928) 979
- BandBand 52.1928 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 31 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 569 teilen also wohl den Grundstückswert, aber nicht auch die auf dem Grundstück lastenden Schulden. Dadurch wird natürlich der dem Betriebsvermögen hinzuzuschlagende Grundstücksanteil zu hoch. Gerade hierauf ist demnach besonderes Augenmerk zu richten. Recht wenig ist über das sonstige Vermögen zu sagen. Alle näheren Bestimmungen hierüber gehen aus den den Vermögenserklärungen beigefügten Merkblättern hervor. Die Steuerpflichtigen brauchen sich also nur diese Merkblätter aufzubewahren und können dann leicht nach prüfen, ob das Finanzamt das sonstige Vermögen richtig festgestellt hat. Zu dem sonstigen Vermögen gehören Aktien, Obliga tionen, Anleihen, sonstige Schuldverschreibungen u. ä. m, Hypotheken einschließlich der Aufwertungshypotheken (diese sind, sofern Rückzahlung erst im Jahre 1932 zu er folgen hat, mit 94 % ihres Aufwertungsbetrages in Ansatz zu bringen), bares Geld, Postscheck- und Bankguthaben, so weit nicht zum Betriebsvermögen gehörend (nur anzusetzen, wenn derartige Guthaben insgesamt 1000 RM übersteigen), Darlehensforderungen, der Rückkaufswert von Lebensver sicherungen, sofern er 5000 RM übersteigt (als Rückkaufs wert gilt der von der Versicherung festgesetzte Rückkaufs wert oder aber zwei Drittel der eingezahlten Prämie), und endlich unter gewissen Voraussetzungen Schmuck- und Luxusgegenstände. Einige Worte seien noch über den sogenannten Drei monatsabzug, der in den Vermögenserklärungsformu laren unter dem sonstigen Vermögen mehrfach erwähnt wurde, gesagt. Dieser Abzug kommt nur dann in Frage, wenn sich unter dem sonstigen Vermögen Bargeld oder son stige Guthaben befinden und in diesen Beträge enthalten sind, die in dem letzten Vierteljahre aus Gehaltsbezügen oder Zinsen stammen, oder aber, wenn der Steuerpflichtige Ansprüche auf derartige Bezüge hat und diese Ansprüche als Forderungen in seine Vermögenserklärung einsetzte. In beiden Fällen können derartige Summen als Dreimonats abzug wieder ausgeschieden werden. In der Hauptsache kommt also dieser Abzug nur für Gehaltsempfänger oder Rentner in Frage. Für Gewerbetreibende kann er nur dann in Wirksamkeit treten, wenn erhebliche Zinseinnahmen vorhanden sind und die Kapitalien, aus denen diese Zinsen fließen, nicht zu dem Betriebsvermögen gehören. Genau wie das Vermögen, sind natürlich auch die Schulden stets einer genauen Nachprüfung zu unterziehen. Zu den Schulden rechnen alle Beträge, die der Steuerpflichtige einer anderen Person schuldet. Ausgenommen sind die Ge schäftsschulden, die ja schon bei der Feststellung des Be triebsvermögens Berücksichtigung zu finden haben. Als Schulden kommen für den Gewerbetreibenden in der Haupt sache wohl Darlehensschulden und, soweit Grundstücke vorhanden sind, auch noch Hypothekenschulden in Frage. Bei den letzteren, die unter das Aufwertungsgesetz fallen, gilt das gleiche, was oben bezüglich der Aufwertungsforde rungen gesagt worden ist. Derartige Schulden dürfen also, sobald sie erst im Jahre 1932 zur Rückzahlung zu kommen haben, nur mit 94 % des Aufwertungsbetrages berück sichtigt werden. Zum Schluß sei wieder einmal auf die Befreiungsvorschriften des Vermögensteuergesetzes hingewiesen. In § 8 des ge nannten Gesetzes wird folgendes bestimmt: „Die Ver mögenssteuer wird nicht erhoben, wenn das abgerundete Vermögen 5000 RM nicht übersteigt. Wird die ebenge nannte Grenze überschritten, so ist das gesamte Vermögen, also einschließlich der ersten 5000 RM, steuerpflichtig. Die Vermögensteuer wird ferner nicht erhoben, wenn das abgerundete Vermögen 10 000 RM und das letzte Jahres einkommen 3000 RM nicht überstiegen hat. Die Ein kommensgrenze erhöht sich bei Steuerpflichtigen, zu deren Haushalt mehr als ein minderjähriges Kind gehören: a) bei zwei Kindern auf 4000 RM, b) bei drei und vier Kindern auf 5000 RM, c) bei mehr als vier Kindern auf 6000 RM. Endlich wird die Vermögensteuer auch nicht erhoben, wenn a) das abgerundete Vermögen 20 000 RM und das letzte Jahreseinkommen 5000 RM oder b) das abgerundete Vermögen 30 000 RM und das letzte Jahreseinkommen 4000 RM nicht überschritten hat und der Steuerpflichtige über sechzig Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten. Gehören zu dem Haushalte eines solchen Steuerpflichtigen mehr als zwei minderjährige Kinder, so erhöht sich die Einkommenshöchstgrenze zu a auf 6000 RM, zu b auf 5000 RM." Zur Behebung aufgetauchter Zweifel sei noch darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zu der früheren Fassung des § 8 des Vermögensteuergesetzes die letztgenannte Ver mögensteuerfreiheit nicht mehr von einer bestimmten Ver mögensart abhängt, sondern daß sie in jedem Falle einzu treten hat. Selbst dann, wenn der in Frage kommende Steuerpflichtige nur Betriebsvermögen besitzt, gilt für ihn, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Steuerfreiheit. Die Höhe der für 1928 zur Erhebung gelangenden Ver mögensteuer steht noch nicht fest, weil nach den letzten Be sprechungen im Reichstage u. U. noch eine Änderung ein- treten wird. Vermischtes Eine mono metallische Kompensationsunruh Anläßlich der Jahresversammlung der Societe Suisse de ronome rie berichtete ich über eine neue Kompensationsunruh, deren Wesen und Eigenschaften hier kurz beschrieben werden so len: Die Nachteile der bimetallischen (Stahl-Messing-) Kompen sationsunruh sind a lgemein bekannt; sie ist 1. leicht magnetisier bar, weil zum Teil aus Stahl gefertigt, 2. unstabil und leicht deformierbar, weil aufgeschnitten, 3. der Oxydation und dem Kosten unterworfen. „ P.'y Elinvar-Spiralfeder des Dr. Guillaume sollte bekanntlich ermöglichen m Verbindung mit Messing- oder Neusilber-Unruhen Kompensierte Schwingsysteme zu verwirklichen. Es zeigte sich aber daß Elmvar, also das Material, aus dem die Spiralfeder ge- lertigt ist, nicht genügend homogen ausfällt, weshalb auch die Kompensationseigenschaften der Spiralfeder unregelmäßig ausfallen und für Präzisionsuhren nicht genügen. P. Ditisheim hat nun durch eine Sonderausführung der Stahl- Messingunruh, der ,,Affix“-Unruh, die aus Messing mit aufge schweißten Stahlstreifen besteht und aufgeschnitten ist, die Feh ler der Elinvar-Spiralfeder auszugleichen versucht. Das ge wünschte Resultat wurde z. T. erreicht. Die Affix-Unruh hat aber alle Nachteile der gewöhnlichen Stahlmessingunruh; vor allem ist sie, weil zum Teil aus Stahl gefertigt, magnetisierbar. Der Unterzeichnete hat nachgewiesen, daß die beobachteten Kompensationsfehler der Elinvar-Spiralfeder mit Neusilberunruh zum größten Teil bei der Unruh zu suchen sind, vor allem auch der sekundäre Temperaturfehler. Es wurde deshalb in erster Linie nach einer Unruh gesucht, die selbst möglichst kleine Kom pensationsfehler aufweist, antimagnetisch und monometallisch ist und die vorhandenen Fehler der Elinvar-Spiralfeder zu kompen sieren gestattet. Von der Beobachtung ausgehend, daß die Metalle und Legierungen, je nach ihrem Kristallaufbau, verschiedene physikalische Eigenschaften aufweisen, und daß anisotropes Metall, d. h. solches mit gleichgerichteten Elementarkristallen
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