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Wilsdruffer Tageblatt : 04.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1782027106-191909042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1782027106-19190904
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1782027106-19190904
- Sammlungen
- LDP: Bestände des Heimatmuseums der Stadt Wilsdruff und des Archivs der Stadt Wilsdruff
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWilsdruffer Tageblatt
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-04
- Monat1919-09
- Jahr1919
- Titel
- Wilsdruffer Tageblatt : 04.09.1919
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Nr. 204 Donnerstag den 4. September 1818 78. Jahr- Amtlicher Teil Reicht bei größeren Anstalten für dis Eintragungen eine Haushaltungsliste nicht aus, so sind nach Bedarf weitere Haushaltungslisten zu verwenden, die mit a, b, c usw. zu bezeichnen sind. 7. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichnis unter Abschnitt I der Haushaltungsliste, dis der aus ihrer Haushaltung vorübergehend Abwesenden unter Abschnitt H der Haushaltungsliste. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einträge ist der Vordruck in der Liste (Haushaltungsoorstand, Ehefrau, Sohn, Tochter, andere Verwandte usw) zu beachten. 8. Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 8. Oktober auszufüllen und durch die Haushaltungsvorstände und die Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von Anstalten oder deren Vertreter bei Haushaltungen, deren sämtliche Angehörige abwesend sind, durch Unterschrift zu bescheinigen. 9. Die Austeilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und Anstalten erfolgt am 6. und 7. Oktober und muß am 7. Oktober beendet sein. Die Wiederein sammlung beginnt am 8. Oktober mittags und ist möglichst überall am 9. Oktober zu beendigen. II. Obliegenheiten der Behörde«. Z 3. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in denen die Revidierte Slädteordnung eingeführt ist, haben die Ausführungen der Volks zählung in ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen. Entstandene Zweifel und er hobene Bedenken sind von ihnen durch Anfragen beim Statistischen Landesamt aufzuklären. 2. Die Vornahme der Volkszählung ist spätestens bis I. Oktober durch die Amts hauptmannschaften und die Stadträte der zu 1 bezeichneten Städte mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntnis der Einwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der Ortseinwohner, insbesondere der Hauswirte, als auch auf den Zweck der Volkszählung hinzuweisen. 3. Dis erforderlichen Drucksachen, umfassend Haushaltungslisten (^.) Zählerlisten (8) Gemeindelisten (O) erhalten die Amtshauptmannschasten bis 27. September, die Stadträte der unter 1 be zeichneten Städte nebst einem Abdruck der gegenwärtigen Verordnung bis 3. Oktober dieses Jahres durch Vermittlung des Statistischen LandeSamtes, an das auch etwaige Nachforderungen zu richten sind. 4. Dis Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der gedachten Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeindebehörde spätestens am 3. Oktober dieses Jahres in deren Besitz befindet. 5. Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzuteilen, die im Liefer schein vom Statistischen Landesamt auSgeworfen ist. Entspricht deren Zahl nicht dem mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern. ß 4. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden Gemeindebezirk einschließlich der zugehörigen selbständigen Gutsbezirke ob. Mit der un mittelbaren Leitung des Zählgeschäftes können die Gemeindebehörden unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit besondere Zählungsausschüsse beauftragen. Die Gemeinde behörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist, sind zu diesem Zweck, soweit nötig, von den Amtshauptmannschaften mit der erforderlichen Anleitung zu versehen. 2. Es wird den Gemeindebehörden überlasten, zur Durchführung der BevölkerungS- zählung Zählbezirke zu bilden. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicher heit besorgt werden kann. Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohn haus und keine andere feststehende oder bewegliche Baulichkeit übergangen werden, die zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzt wird. Im Zweifel, welcher Gemeinde die auf Flüssen usw. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die Amtshauptmannschaft. Jeder bewohnte selbständige Gutsbezirk bildet einen oder mehrere Zählbezirke. 3. Für die militärischen Anstalten ist die Einteilung der Zählbezirke, welche die Kasernen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des Ortes zu überlasten. 4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden durch laufende Nummern zu unterscheiden. Z 5. I. Tunlichst sind die Hauswirte zur Verteilung und Einsammlung der Zähl papiere für ihr eignes Grundstück zu veranlassen. Daneben ist für jeden Zählbezirk zur Austeilung und Wiedereinsammlung der Zäh lungslisten, soweit dies nicht durch die Hauswirte besorgt wird, ein besonderer Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann. 2. Die Wahl der besonderen Zähler bleibt den Gemeindebehörden überlasten. So weit nicht Gemeindebeamte mit der Durchführung der Zählung beauftragt werden, können auch andere Personen ehrenamtlich zur Mitwirkung bei der Zählung herangezogen werden. Auch die Beteiligung geeigneter Frauen am Zähleramt ist in Erwägung zu ziehen. Die Wahl ist auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen werden. 3. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der besonderen Zähler ist spätestens bis zum 3. Oktober zu beenden. 4. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß die besonderen Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben ihnen spätestens bis zum 4. Oktober die Zählpapiere, zwei Stück der Zählerliste (6) und die für den Zählbezirk ungefähr nötige Zahl von Haushaltungslisten (^.) zuzustellen. 5. Auf mindestens einer Zählerliste jedes besonderen Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zählbezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit einer Wohn stätte kein Zweifel entstehen kann. 6. Die Haushaltungslisten für die militärischen Anstalten sind an die der betreffenden Verordnung über die am 8. Oktober 1919 vorzunehmende Volkszählung. Am 8. Oktober 1919 findet nach der Verordnung des Reichsministeriums vom Ik. Juli 1919 eine autzerordeutliche Volkszählung im Deutschen Reiche statt. Zur Ausführung dieser Zählung wird für Sachsen folgendes verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen. 8 l. I. Die Zählung ist nach dem Stande vom 8. Oktober 1919 vorzunehmen und soll die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden sowie die von Mm ständigen Wohnort vorübergehend abwesenden Personen feststellen. Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist, weil sie den Maßnahmen des Reichs- "nährungsministeriums zur Unterlage dienen soll, das größte Gewicht zu legen. 2. Etwa nötigwrrdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 8. Ok- luber 1919 zu beziehen. 3 Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Zählung dient ausschließlich ^üslischm Zwecken. 4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht vom Mi 8. Oktober in Sachsen ständig oder vorübergehend sich aufhalten. Dabei gilt als scheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Korkenen die vor Milternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mit- Vhstn sind. . 5. Die während der Zählungsnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unterwegs "mdlichen Personen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am 8. Oktober zuerst "tilgen. 1 Die Zählung ist auch auf die Bemannung und dis Fahrgäste Ker am 8. Oktober ? Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im Laufe Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken. , 6. Die Zählung der Anwesenden erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der zu Menden Personen bei derjenigen Haushaltung, in deren Wohnung oder zugehörigen Sinnlichkeiten sie vom 7. zum 8. Oktober übernachtet haben. 7. Die zu einer Haushaltung gehörenden, jedoch zur Zählnngszeit vorübergehend bei derselben wohnenden Personen sind, wenn sie keine andere Wohnung ständig innehaben, sich nuf Geschäfts-, Dienst-, Erholungs- oder Vergnügungsreisen oder auf Besuch ^ Verwandten oder Bekannten bcfinden oder als Pfleger oder auf Arbeit vorübergehend sich aufhalten oder in Anstalten, in denen sie nicht dauernd bleiben, verpflegt o.^n, als vorübergehend abwesend bei der Haushaltung, zu dec sie gehören, mitzuzählen, ^besondere gelten Haushaltungsangehörige, die ausbildungsweise oder erwerbshalber nur vorübergehend abwesend sind, ferner solche, die infolge von Militärdienst oder ^Gefangenschaft abwesend sind, nicht als vorübergehend abwesend. 8. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn- und hauswirtschaftlichen Ge. Mchafl vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind Mn lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Haus- ^'schafl führen. , Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen unV zu Mchnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arrest- Md oder in einem Lazarette befindlichen Militärpersonen, die in einem Gefangenen- M untsrgebrachten Militär- und Zioilgefangenen, die Gäste in Gasthäusern und Her- ^n, die Insassen von Anstalten aller Art, dir Personen mit besonderer Wohnung, die eigene Hauswirtschaft führen, ferner die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes die in Wohnwagen umherziehenden Personen. ^.,8 2. 1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen Haushaltungslisten, auch die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten "'An einzeln einzutragen sind. jy Für Militärpersonen und Kriegsgefangene, die unter Aufsicht der Heeresverwaltung ^Wossenen Verbänden (in Kasernen, Baracken, Lazaretten, Lagern usw.) in der Nacht ft zum 8. Oktober 1919 untergebracht waren, genügt summarische Angabe der W jn den Spalten 9 und 10 der Haushaltungsliste. 2. Bei de: Ausfüllung der Haushaltunasliste ist die auf der Rückseite derselben ab- 'Me „Anleitung" zu beachten. 3. Die Eintragung in die Haushaltungsliste hat durch den Haushaltungsvorstand : durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter von Anstalten oder durch geeignete Vertreter tz Eigentümer usw.), gegebenenfalls durch den von der Gemeinde zum Zählgeschäft Zagten zu geschehen. ,. 4- Zu diesem Zweck ist an jede Haushaltung (bei Abwesenheit sämtlicher Angehörigen zur Ausstellung der Liste verpflichtete Person) sowie an jede einer Haushaltung H°?^Ee Wirtschaftsform, also an jede einzeln lebende Person, die eine besondere o» .^"8 innehat und eine eigene Hauswirtschaft führt, an jeden Gast- und Herbergswirt, iN.Md desitzer, Vorsteher oder Verwalter einer Anstalt usw. eine Haushaltungsliste zu folgen. Käste auf Besuch, Untermieter, Schlafgänger und einquartierte Soldaten sind Haushaltungsvorständen, bei denen sie auf Besuch sind, in Untermiete oder wohnen oder in Quartier liegen, in deren Haushaltungslisten mit einzutragen, h Zellte, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die bei ihren Herrschaften und Arbeitgebern "ud zu deren Haushaltung gehören, werden in deren Haushaltungslisten mit tragen. ^!r » Gäste von Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten (Kasernen, Baracken-,Gefangenen- oder Internierungslagern, Massenquartieren, lüstern, Erziehungs-, Versorgung?-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Ge- iis^AM ) stud unter einer entsprechenden Ueberschrift in besonderen Haushaltungs- zu verzeichnen. MMusserAWblaii »oben nur bei 2ar- Amts Blatt Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Sahre 1841. Insertionsprei« Pfg, für die «.gespaltene Korpuözeile oder deren Naum. Lokalpreis Pfg., Reklamen pfg., alles ml! TeuerungSzuschläg. I. «raub und tabellarischer Satz mll öS"/ Aufschlag. Bel Wiederholung und IahreSun. 'hen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen lm amillchen Teil snur von BehSr. -> die Spaltzeile «0 pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«. und Offertengebühr ro be». pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließ! jedes Reklamatlonörecht au«. / Anzeigenannahme bi« ri Uhr vormittag«. / Betlagengcbühr da« Tausend M.. tr die Postauflage Zuschlag. / Für da« Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrlst Aufschlag ohne Rabatt. / Die RabattsLtze und Nettopreise ho" ' ' " zahiung binnen 30 Tagen Gültigkeit, längere« Ziel, gerichtliche Einziehung, g/- meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung de« Brntto-Zeilen. preise«. / Sofern nlchtschon früher ausdrücklich oder stillschweigend al«<rrfüllung«»rt Wilsdruff vereinbart Ist, gilt c« al« vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger lnnerh. 3 Tagen, vom Rechnung«tage an, Widerspruch erhebt. Ä die Amtshauptmannschaft Meitzen, für das Amt WUSdrusf Nr. s. faWlS flitz düs Aützft- 0" .WUdruffer, Tageblatt- erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn, und NM,I, abend« ü ilhr für den folgenden Tag. / Bezug«prei« bei Seibstabholung m b-, Druckerei wilchentli» Pfg., monatiich pfg., vierteljährlich RI,.; >«rch unsere Au«träger zugetragen monatiich pfg., vierteljährlich Mk.; T "'"„deutschen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne Zustellung«gcbühr. «lle poüanstaiten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen «npii Sefteüungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger lUndtvelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der «tirberungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »tt Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezug«preise«. Ferner --t dir Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fall« die mtlir.a verspätet, in beschränktem llmfanae oder nicht erscheint. / Einzel« '"'"ü'Htti« der Nummer 10 pfg. / Zuschrlsten sind nicht persönlich zu '»nsieren, smdern an den Derlag, die Echnftleitung oder die Geschäftsstelle. / -«»apme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 43. b. d s»^ rod<^ übst in-i^ r P* 'raB israä" Kkft^ sialii^ iolra^ Mir >rks^' d«ß en ii«' lokillk' M idr sit n. N als >krai^ Nehidk Lenos" jgen aß wne, P i'-. eine» md, üilsd< naniE r,Da^ l, «!' nkkN-' - Prü^a nqstp^ Wunit m e n
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