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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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führen zu Nichts: Die Kammer kann ja erklären) ob sie den Zusatz.annehmen will oder nicht Präsident v. Gersdorf: Ich habe zuvörderst zu fragen: ob die Kammer den von der Deputation gemachten Vorschlag an nehmen will? — Wird durch 22 gegen 10 Stimmen abge worfen. Präsident v. Gersdorf: Ich kann nun fragen: ob die Kammer Z, 10 des Gesetzentwurfs annimmt ?' — Wird ein - stimmig angenommen. Referent Prinz Johann: §. 11 lautet: Die Ertheilung dieser Erlaubniß setzt voraus, daß nicht polizeiliche Bedenken, wohin insbesondere zu große Entfernung vom Orte, oder Nahe von Waldungen zu rechnen sind, entgegen stehen: Außerdem ist, wenn es sich um die Erbauung eines neuen Wohnhauses innerhalb eines ländlichen Gemeindebezirks handelt, erforderlich: 1) daß der Erbauer im Stande sei, den Hausbau auszu führen, 2) daß sich,- einschließlich des zünden Gebäuden erforderlichen Raumes, ein Grundbesitz von wenigstens 100 lllRuthen beim Hause, als zu demselben gehörig, befinde. Letzteres Erforderniß leidet auch auf den Fall der erfolgenden Abtrennung bereits vorhandener Wohnhäuser von größer« ge schlossenen Complexen Anwendung. Auch kann, im Falle es sich um die Anlegung neuer Colonien handelt, zur Bedingung ge macht werden, daß ein größerer, als der unter 2. bezeichnete Raum mir jedem Hause verbunden sein müsse, insbesondere dann, wenn der Nahrungsftand der Anbauer außerdem als ge fährdet erscheint. Referent Prinz I oh a n n: Ich bitte um die Erlaubniß, sogleich 12 mit vortragen zu dürfen: tz. 12. Ausnahmen von der im vorigen Paragraphen unter 2'enthaltenen Bestimmung, können von der Regierungsbehörde dispensationsweise dann nachgelassen werden, wenn ejn dringen des Bedürfniß das Entstehen neuer Wohnhäuser erheischt, und es gleichwohl an Gelegenheit zu Gewinnung eines geeigneten Raumes vom genügenden Größe ermangelt. Die Motiv e zu tz. 11 und 12 läuten:' Es läßt sich- nicht bezweifelndaß eine völlige Freiheit in- Bezug auf die Anlegung neuer Nahrungen große Nachtheile in ihrem Gefolge habe. Auf der einen Seite führt eine solche Freiheit dazu', daß: die Zahl der geringen, für die Gemeinden in der Regel nur lästigen Häuslernahrungen ohne Grundbesitz sich, unvethält- nißmäßig vermehrt, und so die Zunahmederärmeren Bevölkerung befördert, undwohl häusig.auch. das-Gleichgewicht des Nahrungs standes an einzelnen Orten-gestört wird, während auf der andern Seite die Verkleinerung der Güterdadurch befördert wird, indem' um so häufiger Baustellen gesucht, und selbst Gelegenheit zur Veräußerung, von Trennstücken für ganze Colonien mit mehr oderweniger^Felhbesitz geboten wird. Soll aber den hieraus ent springenden Äächrheilcn vorgebeugt werden, so bedarf es besonde rer Bestimmungen zu diesem Zwecke,., da die in Betreff des Dis- membrirens einzuführenden Beschränkungen hierzu nicht ausrei chend sein würden. Dabei darf man aber nicht unbeachtet lassen, daß die Zunahme der Bevölkerung auch auf, dem Lande und na mentlich an den Orten- wo der Betrieb des einen oder des an- dern Gewerbes einen wesentlichen Nahrungszweig bildet, oder wo Fabriken sich befinden, oder neu angelegt werden,, oder wo die Nahe einer StadtGelegenheit zum, Erwerbe darbietet, Vermeh- . l. sv. rungder Wohnungen und Erbauung neuer Wohnhäuser zu-die sem Zwecke unvermeidlich macht. Jedoch wird man sich, bei her- Unthunlichkeit, allen diesen, verschiedenen Rücksichten durchs feste Bestimmungen, zu entsprechen, begnügen müssen-,, dem fraglichen Uebelstande von seiner- nachtheiligsten Seite dadurch,entgegen M treten, daß; man,Mittellose am Erbagen ärmlicher Hütten.per? hindert,, und dem" Entstehen neuer:Wohnhäuser verbeugt,?mit denen Grundbesitz, auf welchem wenigstens einTheil-des Bedarfs erbaut werden kann) nicht verbunden ist, und deren Besitzer dem nach lediglich! auf den Erwerb dUrchihttr Hände Arbeit gewiesen sind. Dieses letztere Etforderniß ist nümentlichfüx die Orte, wo'Krsr- werbe betrieben werden, welche- wie z, B. der Bergbau, nur th'eilweise beschäftigen, oder mehr oder weniger Stockungen und Schwankungen ausgesetzt sind) oder nur geringen Lohn gewähren, und' somit' insbesondere für die'VerhältnW des Gebirges von' Wichtigkeit. Dabei'läßtsich jedoch nicht verkennen, daß es-un ausführbar sein würde, das letztere Erforderniß als ein unbediNg- tes aufzustellenj da sich'nicht selten 'die'NöthwtNdigkeit- die Er bauung neuer Häuser zu gestatten-zeigen wird- ohne däß'sich Ge legenheit zum Erwerbe des nöthigen Grund und Bodens darbietet. Nur hat es nothwcndig geschienen- das Ermessen darüber, ob eine Ausnahme von der Regel zu gestatten sei, der Regierungsbehörde vorzubehalten, weil sonst leicht Ungleichmäßigkeiten und Härten .Platz greifen'könnten- Dagegen kann dib Ertheilung der Erl- laubnist zu- neuen Anbauen, für' den- Fall, daß den gesetzlichen' Erfordernissen Gnüge geschehe,, unbedenklich der Gemeindeobrig-' keit überlassen werben, da es dabei nur darauf ankommt, zu Prüf fen, ob den gesetzlichen Erfordernissen genügend entsprochen werde. Eben daher hat es auch nicht angeMMn geschienen, den Gemein den, welche überdies als betheiligt erscheinen-: und "HNsig unbel -gründeten Widerspruch- erheben »würden, eineMitwirkung einzü-- e räumen- ...... , .. ....... . - - Wenn das Minimum des mit jedem neuenHaissejztzherbin-,- denden Grund und Bodens im Entwurfe auflOO Lj Ruthen be- stimmt worden ist, so ist man davon äusgegangen-, daß,, bei. der hierbei vorauszusetzenden SpatettcultUr, auf die Beschaffenheit des Grund und Bbdens- htrsich durch'Fleiß wesentlich'verbesserst läßt) weniger ankomme, und somitraucheSlcheniger nöthigssoi, eine« verfchiedene- Größe — etwa nach-Steueroinheiken-—fuv! dieses.'' Areal ftstzustellen, daß es ebensowenig thunlich sein würde„ für jedes Verhältniß ein besonderes Minimum zu bestimmen,, daß. eben daher dieses nicht größer sein dürfe, als es der Zweck unbe dingt erheische- daß'aberauch ei'NAreal von 10ÜLI Ruthen für ausreichend zu erachten sei, , dem geringsten Bedürfnis zu begeg-, nen. Es kommt dabei in Betracht, daß bei d,en hier fraglichem Häuslernahrungen immer vorauszusetzen ist, es beruhe die- Er nährung des Besitzers und seiner Familie nicht hauptsächlich auf der Andauung dieses Areals. Auch steht zu erwarten- büß, wo dis Verhältnisse-es wünschenswert- erscheinen' lassen«, daß dasselbe ein größeres sei, dies von selbst sichso gestalten werde, sobald« kein' Haus ohne dabei befindlichen Grundund Boden erbaut werden darf. ' Nur für den Fall, daß die Anlegung von Colonien in Frage, ist, hat es angemessen geschienen, das Erfordern eines größer» Areals nachzulassen, weil solche Anbauer in der Regel vorzugs weise darauf gewiesen sind, sich von dem Erträge des; Grund und Bodens zu ernähren. > . ' Dagegen hat man von beschränkenden Bestimmungen in Betreff der neuen Nahrungen aufzulegenden Lasten absehen zu müssen g-glaubt, da durch H. 16 des Äblösuägsgtsetzes vbm 17. März 1832 bereits» vorgesehen ist, daßmi'cht eine ungebührliche' Erhöbung-der Lasten startsinden könne- iM U.-brigen aber es be-. denklich fällt, in die VertragSverhästniffe einzugreifen. 3
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