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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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.mit nicht aufgebe. außerdem eine Hypothek, geht jene nicht durch den Zusatz der Hypothek verloren. Überhaupt muß man das Recht des Glau» Higers in dieser Weise nicht beschränken. Es kommt noch ein anderer Fall in Betracht. Wenn Z. 4ü angenommen wird, und also nur eine zweijährige Wechselhaft stattfindet, so ist es mög lich, daß n-ach den zwei Jahren wider den Schuldner nicht Exem tion irr xersoWm stattfinden kann. Läge in der Annahme des Wechsels eine Verzicht auf die «xseulio in bona, dann wäre der Kläger um alles Recht. v.Zedtwitz: Der königliche Herr Coinmiffar hat sich auf die Handelsgerichtsordnung bezogen. Diese ist aber nur ein Privilegium, .was gewissen Handelsleuten gegeben ist, nicht aber ein allgemeines Gesetz, was im ganzen Lande gilt. Also von daher würde ich eine Widerlegung des Vorgebrachten nicht entnehmen lassen können. Was aber das von ihm angezogene doppelte Versprechen betrifft, so ist das nur ein alternatives Sicherungsmittel, was der Gläubiger blos succefflv anwenden kann. So läßt er sich vielleicht wegen eines Darlehns eine Hy pothek bestellen, zugleich aber auch wegen des sechsten Zinstha- lers einen Wechsel verschreiben. Nun würde aber doch in einem solchen Falle, gewiß nie gestattet werden, daß der Wechselgläu biger wegen der ganzen Forderung zugleich den Wechselarrest an legen und auch die Hülfe in das verpfändete Gut vollstrecken las sen könnt«. Denn dies wäre sicher die größte Härte, welche nur gegen den Schuldner ausgeübt werden könnte, weil er eben dadurch ganz außer Stand gesetzt würde, den Schuldarrest von sich abzuwenden. Bürgermeister 0. Gross: Der Herr, geheime Rath v. Zedt- witz hüt schon das Meiste von dem angeführt, was ich auf Vie Bemerkungen der Herrn Regierungscommiffarien zu äußern mir erlauben wollte) und nur das Eine habe ich zu erörtern, daß nach der von mir vorgeschlagenen Fassung die Vorschriften der Handelsgerichtsordnung. für Leipzig aufrecht erhalten bleiben. Wenn der Herr Regierungscommissar sich darauf bezog, -aß es erlaubt sei , sich gleichzeitig von einem Schuldner eine doppelte Sicherstellung auf verschiedene Objecte seines Vermögens geben zu lassen , so ist dieses ganz richtig; allein eine andere Frage ist, ob man von diesen beiden Sicherungsmitteln zugleich Gebrauch machen könne, und in Beziehung auf die gleichzeitige Subhasta- tion zweier für dieselbe Forderung verpfändeter Immobilien ist das Gegentheil durch das angeführte Rescript vom Jahre 1725 ausdrücklich entschieden. König!. Commiffar V. Einert: Ich kann nur das statu- iren, daß ein Satz, in welchem mir ein Vortheil zugewiesen wird, schlechterdings nicht den Verlust eines andern Vortheils herbei führen kann. Wenn nun das nicht ist, so müssen beide Vor theileigleichzeitig bestehen, und ich muß von beiden gleichzeitig Gebrauch machen können. Das scheint in der Regel der juristi schen Auslegung zu liegen, und überhaupt steht der juristische Grundsatz fest: rovulleimiooes sunt Llriollssiwao interprsls- titmis. Bürgermeister 0. Gross: Zwei Vortheile kann ich mir aber nicht itt Men Fällen zu gleicher Zeit davon Gebrauch machen. König!. Commiffar V. Einert: Das Müßte durch ein Oe» setz untersagt sein; aber bis jetzt ist es durch ein Gesetz nicht un tersagt. Prinz Johann: Wie ich überhaupt die Execütion in dis Güter -ls ein vorzüglicheres Mittel halte, und ihr den Vorzug gebe vor der in die Person, so glaube ich, daß man sich nicht füg lich für den Vorschlag des Herrn v. Gross wird entscheiden kön nen. Ich wünsche, daß der Gläubiger, der den Schuldner in Wechselarrest gesetzt hat, Alles thue, um sich aus den Gütern zu be friedigen , um so den Schuldner bald wieder aus der Wechselhaft zu entlassen. Bürgermeister Wehn er: Ich glaube wohl, daß es richtig ist, daß, wenn Einer zwei Vortheile hat, er von beiden Gebrauch machen kann. Wenn ich aber aus meiner Erfahrung sprechen soll, so kann ich mich nicht erinnern, daß zwei Executionsmittel zu gleicher Zeit gebraucht wurden; sie wurden stets nach einander angewendet. Ich sehe auch keinen. Nachtheil darin, wenn es bei der Praxis verbliebe. Denn wenn Jemand in Arrest gekommen ist, und der Gläubiger sieht, daß er mit der Auspfändung besser wegkommt, so wird er ihn entlassen, und die Auspfändung vor nehmen, und so umgekehrt. Ich halte ganz angemessen, wenn man hier der Minorität beitritt, und wenn bestimmt würde, daß man nur eins von den ExecuÜvnsmitteln auf einmal und zu einer Zeit gebrauchen dürft. Wir machen ein neues Gesetz, und da glaube ich, können wir auch neue Grundsätze anwenden. Referent Domherr v Günt h e r: Wenn irgend ein Schuld- nerdes Mitleids unwerth ist, so ist es der, der bezahlen kann und dennoch nicht bezahlt. Wenn aber der Fall eintritt, daß Je mand in Wechselarrest gehalten und gleichzeitig wider ihn mit Execütion in die Güter verfahren wird, so muß er Güter haben. Da wäre es seine Schuldigkeit gewesen, die Execütion nicht ab zuwarten, sondern seine Güter zu veräußern, um den Gläubiger zu befriedigens Wenn er das nicht thut, so geschieht ihm auch nicht zuviel, wenn auf doppelte Weift gegen ihn verfahren wird, und schon insofern glaube ich, daß die §. gerechtfertigt sei. Bürgermeister Schill: Es ist ein großer Unterschied, ob ich als Schuldner über meine Güter verfüge, oder ob ich vom Gerichte aus darüber verfügen lassen muß. Darin liegt die Härte. Unverkennbar hat derjenige, welcher das Wechselrecht in Anspruch nimmt, .erklärt, er wolle sich an die Person halten. Aber sehr hart ist es- wenn er noch die Güter in'An sprach nimmt und dem Schuldner die freie Verfüguug über dieselben nimmt. Der Herr Regierungscommissar hat gesagt, man müsse die Rechte der Gläubiger nicht beschranken- Daß ich das nicht thue, habe ich durch Meine Abstimmung schon erklärt; aber man muß den Schuldner nicht härter stellen, als nothwenvig ist.' Staatsminister v. Könneritz: Ich kann' nur bestätigen, was von der Ministerbank aus geäußert' worden ist, daß matt' unmöglich annehmen könne, daß darin eine Verzicht liege auf gleichzeitige Hülfe in die Güter. Die Unterwerfung unter d m Schuldarrest ist ein Verstärkungsmittel des Vertrags. Dadurch) Wenn ich eine Forderung habe und habe t wühl gleichzeitig stipuliren,
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