Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
erlaubte ich mir einen ähnlichen Antrag, wie den der Deputa tion zu machen, und muß auch jetzt noch bei der damals gefaß ten Ansicht stehen bleiben; man kann die Sache zur Zeit noch nicht klar übersehen, und deshalb ist es zu wünschen, daß sie der Staatsregierung zur Erwägung anheim gegeben werde. Er- giebt sich- daß stiftungsmäßige Bestimmungen vorhanden sind, vermöge deren die unemgeldliche Speisung erfolgen muß, so besteht allerdings eine rechtliche Verpflichtung, den benöthigten Zuschuß zugewähren. Wenn jedoch einesolcherechtlicheVerpflich- tung nicht vorhanden ist, woran ich allerdings zweifle, so können nur Gründe der Billigkeit für das Gesuch der Petenten sprechen, und für diesen Fall dürfte es allerdings zweckmäßig erscheinen, daß man ein Postulat zum künftigen Landtage sich erbäte. Eine rechtliche Verbindlichkeit kann, meiner Ansicht nach, nur dann stattfinden, wenn die fragliche Stiftung von der Universität angenommen und von der Staatsregierung acccptirt worden ist, sind zwar in der Art, daß daraus eine Verpflichtung, den Mangel zu decken, gefolgert werden kann. Ist dir Stiftung nicht zureichend, so kann natürlich auch der dabei beabsichtigte Zweck wenigstens nicht vollständig erreicht werden. Viceprästdent v. Carlo witz: Ich habe der ersten Bera- thung über diesen Gegenstand nicht beigewohnt, und habe nachträglich zu bemerken, daß ich die von Sr. Königl. Hoheit entwickelten Ansichten vollständig theile. Wie mich bedünkt, kann von einer rechtlichen Verpflichtung der Regierung hier schwerlich die Rede sein, indeß will ich damit nicht ausgespro chen haben, daß die Staatsregierung sich mit dieser Angelegen heit nicht nochmals beschäftigen solle. Wenn eine Stiftung nicht ausreichend dotirt ist, so liegt es in der Natur der Sache, daß auch das, was durch die Stiftung hat erreicht werden sollen, nicht oder wenigstens nicht vollständig erreicht werden kann. Es kommt mir. das vor, als wenn Jemand ein Legat in Geld aus setzt und hinzufügt, daß dem Legatar für diese Summe dies oder jenes Grundstück erkauft werden soll. Wenn nun nach dem Ableben des Testators sich ergiebt, daß das ausgesetzte Legat zum Ankäufe des bezeichneten Grundstücks nicht ausreicht, so wird natürlich der Ankauf desselben unterbleiben müssen, und den Erben trifft deshalb allein keine Schuld. Endlich erlaube ich mir noch zu bemerken, daß der Zweck des Herrn Antrag stellers auch keineswegs durch seinen Antrag, wie er wenigstens gestellt ist, erreicht werden dürfte. Es beabsichtigt nämlich der Antragsteller die dermaligen Petenten noch jenes Vortheils theilhaftig zu machen, sagt aber in den ersten Worten seines Antrags, das Gesuch der Petenten sei der hohen Staatsregie rung zur Erwägung zu empfehlen. Nun glaube ich, daß über diese Erwägung dieselbe Zeit vergehen werde, wie über die im Deputationsgutachten enthaltene Erwägung. Wollen wir des Äomherrn v. Schilling Zweck vollkommen entsprechen, dany bleibt wahrlich nichts Andres übrig, als die betreffende - Summe nicht nur sofort zu bewilligen, sondern auch eine Estaf- - fette mit dem Gelbe noch heute nach Leipzig abzuschicken; denn wer kann dafür stehen, daß nicht morgen oder, übermorgen, oder über kurz oder lang einer oder der ändernder Petenten die Uni versität verläßt, wie sie denn seit der Zeit der erfolgten ersten Anregung dieses Gegenstandes schon mancher verlassen ha ben kann. Domherr v. Schilling: Wenn ich gesagt habe, wie es wünschenswerth sei, daß den jetzigen Convictoristenaus der Gewährung ihres Gesuches Vorthcil erwachse, so ist das natür lich nur von der Mehrheit zu verstehen, und hier tritt das Sprüchwort ein, man dürfe so etwas nicht 26 vivuw reseoars, und nicht sylbenstecherisch dabei verfahren. — Was die Haupt frage, nämlich die nach der rechtlichen Verbindlichkeit, anlangt, so kann ich wenigstens die Verneinung derselben nicht sür so zwei fellos ansehen, als es von mehren Seiten behauptet worden ist. Denn soweit ich die diesfallsigen Verhältnisse kenne — und ich habe von mehren Stiftungsurkunden Abschriften gelesen, und habe sie sogar in Händen — so verhält sich die Sache so: es ist ein gewisses Kapital, gewöhnlich vermöge letzten Willens, der Universität überwiesen worden, mit der Bestimmung, daß von den Zinsen desselben eine gewisse Anzahl armer Studirender frei gespeist werden solle. Nun hat die Universität dieses Kapital, unter Genehmigung der ober« Behörde, ohne weitere Bedingungen oder Vorbehalte angenommen, und es scheinen hiernach, wenn die Zinsen des Kapitals nicht mehr ausreichen, die erforderlichen Zu schüsse von der Universität gewährt werden zu müssen. Denn setzen wir den umgekehrten Fall, daß die Zinsen des Capitals ge stiegen wären, so würde die Universität doch keineswegs für ver pflichtet erachtet werden können, denUeberschuß herauszugeben. Ich weiß aber auch noch überdies, freilich nur vom Hörensagen, einen Fall, auf den ich mich schon früher bezogen habe, wo durch Proceß das Recht erstritten worden sein soll, daß die Theilneh- mer an einem gewissen Tische frei, und ohne Beitrag von ihrer Seite, gespeist werden müssen. Der Rath zu Leisnig soll näm lich durch Proceß dieses Recht zuerkannt erhalten haben, und noch jetzt werden an dem betreffenden Tische die Convictoristen unentgeldlich gespeist. Wenn man nun aber auch den rechtli chen Gesichtspunkt auf sich beruhen lassen will, so ist doch so viel gewiß, daß die Billigkeit und der Zweck der Stiftung, der auf eineUnterstützung der ärmsten und unbemitteltesten Studie renden berechnet ist, dafür spricht, daß sie unentgeldlich gespeist werden. Auch spricht dafür das Beispiel anderer ähnlicher Stiftungen, namentlich der Landschulen Zu Meißen und Grimma, wo die Speisung der Alumnen ganz unentgeldlich verabreicht wird. Ich kann also nur wünschen, daß diese Sache von allen Seiten, und nicht bloß vom streng rechtlichen Gesichtspunkte aus, beleuchtet werde. Wenn mir übrigens eingehalten worden ist, daß mein Antrag mit dem der Deputation im Wesentlichen über einkomme, so ist dies nur insoweit zuzugeben, als ich wünsche, die Sache einer genauen Erwägung von Seiten der hohen Staatsregierung unterworfen zu sehen; allein mein Antrag geht insofern weiter, als ich für den Fall, daß man die Petitio nen, sei es nun aus Gründen des Rechts oder der Billigkeit, sür begründet erachtet, denselben auch darauf gerichtet habe, daß
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder