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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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damals mit mir in gleichem Verhältnisse befunden, und daß die Ansicht bei Berathung des Gesetzes getheilt haben, es solle den fraglichen Geistlichen, Kirchen- und Schuldienern für ihre Person, so lange sie in Aemtern verbleiben, womit ein Aequi- valentsgenuß verbunden, dieser Genuß nach der Höhe, wie sie ihn am Schlüsse des Jahres 1833 bezogen haben, auch ferner zu Theil werden. Erwäge ich hierbei, daß die Zoll- und Steuer- directum das Gesetz vom Jahre 1834 in eben diesem Sinne in- terpretirt hat, erwäge ich, daß von der hohen Staatsregierung selbst den Petenten , sei es auch nur aus Rücksichten der Billig keit, noch fünf Jahre lang der Fortgenuß der Aequivalente be willigt worden ist, so trage ich aus eben diesen Rücksichten kein Bedenken, auch noch einen Schritt weiter zu gehen, und das Gesuch der Petenten nach dem Vorschläge, wie er von Seiten unserer geehrten Deputation geschehen, der hohen Staatsregie rung zur Berücksichtigung zu empfehlen. Ich trage um so weniger Bedenken, da der Gegenstand der Mehrbewilligung doch nur auf die Lebensdauer einiger weniger Genußberechtig ten sich erstreckt und daher für die Staatskasse von keinem Be lange und eine bedenkliche Consequenz nicht zu fürchten ist. Ich erinnere aber auch die geehrte Kammer daran, daß in einer der letzten Sitzungen in diesem Saale eine weit größere und fort dauernde Bewilligung ausgesprochen worden ist, die nur Rück sichten der Billigkeit, und nicht einmal eine zweifelhafte Inter pretation des Gesetzes für sich hatte. Dies sind die Gründe, warum ich dem Vorschläge der geehrten Deputation beitrete. Domherr v. Schill mg:Jch verkenne zwar keineswegs, daß die vorliegende Frage einigen Zweifeln unterworfen sei, und daß die von dem hohen Finanzministerium angenommene Er klärung der in Frage stehenden Gesetzcsstelle, und die von ihm gegebene Entscheidung sich nach der Strenge des Rechts wohl rechtfertigen lasse. Allein eben so wenig kann ich auf der an dern Seite verkennen, daß jene Stelle des Gesetzes vom Jahre 1834, auf die es hier ankommt, verschiedener Auslegungen fä hig sei, wie schon die verschiedenen Meinungen der verschiedenen Behörden beweisen, und daß die von der Deputation angenom mene Erklärung den auf jenes Gesetz bezüglichen Verhandlun gen der Stände wohl angemessener sein möchte. Nehme ich nun an, daß der vorliegende Fall wirklich zweifelhaft sei, berück sichtige ich dabei das Princip, daß in zweifelhaften Fällen die billigere und mildere Deutung den Vorzug verdiene, welches Princip hier umsomehr befolgt werden zu müssen scheint, da bei den ständischen Verhandlungen die Billigkeitsrücksichten aus drücklich als Motiv der fraglichen Ausnahme vom Gesetz an gegeben worden sind, und erwäge ich endlich, daß die Schulstel len in unserm Vaterlande in der Khat nicht so glanzend dotirt sind, daß man den Inhabern derselben nicht einen so kleinen Vortheil, wie der in Frage stehende ist, gönnen könnte, so muß ich mich für das Gesuch der Petenten und für die von der De putation angenommene Meinung entscheiden. Bürgermeister v. Groß: Zn meinen Verhältnissen zu den Bittstellern kann ich der geehrten Deputation nur dankbar sein, für die beifällige Begutachtung des Gesuches, um so mehr, da ich dasselbe auch durch Gründe des Rechts und der Billigkeit unterstützt erachte. In ersterer Hinsicht scheint mir die §. 4 des Gesetzes vom I. 1834 wirklich nicht so zweifelhaft, wie sie von manchen Seiten hat dargestellt werden wollen. Es ist ausdrücklich darin gesagt, daß die den bezeichneten Personen bis her verabfolgten Aequivaleme an diejenigen Individuen, welche diese Berechtigung bis zum Schlüsse des Jahres 1833 genossen, für ihre Person auch fernerhin ausgezahlt werden sollen. Es- ist darin nicht bestimmt, daß der Fortgenuß an die Bedingung geknüpft sei, daß sie in demselben Amte bleiben, in dem sie bis zum Schluffe des Jahres 1833 gewesen sind, wie dieses in der §. 5 bei den Staatsdienern ausgesprochen worden ist, wo der Fortgenuß des Aequivalents bei einer Veränderung in der amt lichen Stellung aufhört. Auch muß ich in Beziehung auf die Acußerung'des Herrn königl. Commiffars bemerken, daß nicht von einer neuen Bewilligung, sondern von dem Fortgenuß eines schon bewilligten Aequivalents die Rede ist, und daß die Petenten nicht eine Ausrückung in die höhere Kategorie von 12 Lhlr.' rn Anspruch genommen, sondern nur um die Belas sung des bisherigen Aequivalents gebeten haben. Auch Gründe der Billigkeit scheinen mir für diese Belassung zu sprechen. Sie sind bereits in Lnm Berichte der geehren Deputation angezogen, und ich will nür erwähnen, daß, wenn auch die Petenten in ih rer nunmehrigen amtlichen Stellung einen etwas höher» Gehalt beziehen, als sie früher genossen, es ihnen doch in ihren Ver hältnissen schmerzlich fallen würde, diese Verbesserung nun wie der durch die Entziehung eines bereits genossenen Benesicium nicht unbedeutend vermindert zu sehen, und sie dürfen wohl auch noch die Zugestehung des Fortgenusses um so mehr erwar ten, da sowohl das Steueramt, als die Hauptzolldirection den selben ihnen bisher nach dem Gesetz glaubten gewähren zu müssen. Prinz Johann: Ich sollte billig Bedenken nehmen, die geehrte Kammer mit dieser Sache aufzuhalten; denn wahrend wir sprechen und die Zeit verrinnt, sind schon 1t) Lhlr. an den ständischen Auslösungen längst verthan; aber da gewisserma ßen in dem Gutachten der Deputation der Staatsregierung, wenn nicht direct, doch aber indirect der Vorwurf gemacht wird, daß sie wider das Gesetz gehandelt habe, so muß ich bekennen, daß ich die Auslegung der Staalsregierung ganz allein für die richtige erkenne und die der Deputation nicht als richtig aner kenne. Einmal stellt diese an die Spitze, daß, weil man von Billigkeitsrücksichten ausgegangen sei, man die Billigkeit so weit als möglich ausdehnen müsse. Das kann ich nicht gelten lassen. Hier gilt der Grundsatz wie bei der Schenkung. Eine Schenkung ist aber nicht zu Gunsten des Beschenkten, sondern des Schenkers auszulegen, und da der Staat hier gleichsam eine Schenkung gemacht hat, so muß man diese eher zu Gun- ken des Staates als der Petenten auslegen. Es scheint auch in den Worten und dem Geiste des Gesetzes und in den ihm vvrausgegangenen ständischen Verhandlungen Nichts zu liegen, was jene Interpretation bevorwortete. Was die in §. 4 ge-
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