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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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keitsrücksichten ihre Begründung findet, mit anderen Worten, die erstere eine vollständige sein müßte, während die letztere einen solchen Anspruch nicht hat. Eine weitere Frage ist die, wer diese Entschädigung zu gewähren haben soll? und diese Frage ist allerdings bei Weitem die schwierigste. Denn wenn es nach dem Obigem wohl kaum einem Zweifel unterliegen kann, daß die Aufbringung der fraglichen Entschädigung den dermaligen Jagdinhabern in keiner Weise angesonnen werden kann, da die Gründe, welche einer Zurücknahme und einer Ablösung der Jagd durch die letzteren entgegenstehen, auch einer denselben anzusinnenden Entschädigung entgegengestellt werden müssen, und die dafür hin und wieder angeführte Unterscheidung zwischen formellem und materiellem Rechte ganz ohne Gewicht erscheint, da dem formellen Rechte bei seiner Verfolgung auf dem Rechtsgebiete ein materielles Recht nicht gegenübergestellt werden, kann, so würde ein anderes zu verpflichtendes Subject, als der,Staat selbst, nicht übrig bleiben. Es stehen jedoch der Gewährung einer Entschädigung aus Staatsmitteln, welche übrigens auch schon von vielen Seiten.lebhaft angefochten und selbst im Deputativnsberichte der ersten Kammer für unzulässig erachtet worden ist, Deputationsbericht der ersten Kammer, S. 105. Landtagsmittheilungen vom Jahre 1852, erste Kammer S. 194,195. so gewichtige Bedenken entgegen, daß die Deputationsmajo rität von einem hierauf.zu richtenden Vorschläge umsomehr absehen zu müssen geglaubt hat, als die Kräfte der Steuer pflichtigen dermalen ohnedem schon aufs Höchste angespannt sind und denselben neue Opfer kaum noch angesonnen werden können. Wenn daher die Deputation auf der einen Seite den Grundsatz, daß eine rechtliche Verpflichtung des Staats zu Gewährung einer Entschädigung aus Staatsmitteln nicht anzuerkennen, daher aber auch die Belastung des Budgets mit einer solchen nicht anzurathen sei, festhalten, auf der an dern Seite aber doch den Zweck erreichen wollte, daß den frü heren Jagdberechtigtcn eine billige Entschädigung zu Theil werde, so blieb ihr nichts Anderes übrig, als den schon mehr fach gethancn Vorschlag, die Erträgnisse aus dem Verkaufe der Jagdkarten, welche nach Z. 20flg. der Verordnung, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 13. Mai 1851, Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 139, in der Regel von allen denjenigen, welche die Jagd ausüben wollen, mit Zwei Lhalern für das Stück jährlich zu lösen sind und zwar den vollen Ertrag für einen nach den Umständen noch zu bemessenden Zeitraum, worüber die weitere Verein barung vorzubehalten sein würde, zu verwenden, wiederum aufzunehmen, der Staatsregicrung aber dabei zu überlassen, nach Befinden auch noch andere Entschädigungsmittel, welche ohne eine Belastung des Budgets herbcizuführen, etwa noch ausfindig gemacht werden könnten, in Vorschlag zu bringen, wobei sie neben einer Erhöhung der Gebühr fürdieJagkartcn, insbesondere auch an eine Verwendung des von den nach dem Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Äb.lösungsgesctzen betref fend, vom 15. Mai 1851 zur Entschädigung für die daselbst näher bezeichneten, unentgeltlich in Wegfallgebrachten Rechte und Verbindlichkeiten verwWgten 500,000 Thalern etwa verbleibenden Ueberschusses gedacht.hat. Insoweit der Vorschlag dahin gerichtet ist, zu der frag lichen Entschädigung auch denjenigen Kheil des Erlöses aus den Jagdkarten mit zu verwenden, welcher nach §. 22 der an gezogenen Verordnung zur betreffenden Ortsarmencasse flie ßen soll, braucht zu dessen Rechtfertigung nur darauf hinge wiesen zu werden, daß den Armencassen ein jus guaesitum auf diesen Zufluß in keiner Weise zusteht und die diesfallsige von der gesetzgehenden Gewalt zu beschließende Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1851 um so unbedenklicher er scheint, als es wohl völlig sachgemäß fein möchte, ein Erträg- niß, welches lediglich Folge der Aufhebung der Jagd auf .fremdem Grund und Boden ist, so weit nöthig, auch vollstän dig zur Entschädigung derjenigen zu verwenden, welche durch diese Aufhebung Verluste erlitten haben. Der letztgedachte Grund rechtfertigt auch zugleich die Verwendung des dermalen zur Staatscasse fließenden Lheiles des Jagdkartenerlöses, der übrigens schon nach der ursprüng lichen Fassung des,betreffenden Gesetzentwurfes, aus welchem die Verordnung vom 13. Mai 1851 hervorgegangen ist, zu Bildung eines Fonds für die künftige Entschädigung der ehemaligen Jagdberechtigten mit verwendet' werden sollte, §. 17 des angezogenen Gesetzentwurfs, Landtagsacten v. 1.1850/51,1. Abthl. S. 705,, ohne daß durch Weglassung dieser Bestimmung in der später zur Publication gekommenen Verordnung an diesem Zwecke irgend etwas hat geändert werden sollen. ' Landtagsmittheklungen v. 1.1850/51,1. Kammer, 2.Bd. S.1689. ' Die Majorität der Deputation verhehlte sich zwar nicht, daß sie mit dem soeben gethanen Vorschläge bei vielen der ehemaligen Jagdberechtigten nur wenig Beifall finden wird, indessen vermochte sie, m Festhaltung der oben aufgestellten Grundsätze, sich für andere Enschädigungsmittel nicht auszu sprechen, und giebt sich im Uebrigen der Hoffnung hin, daß auch viele der ehemaligen Jagdberechtigten, in gerechter Wür digung der vorliegenden Verhältnisse, gern mit einer, wenn auch nur mäßigen, Entschädigung zufrieden sein und sich den jenigen anschließen werden, welche bereits bei der außer ordentlichen Ständeversammlung vom Jahre 1848 einen An trag auf Gleichstellung des ritterschaftlichen und bäuerlichen Grundbesitzes und unter 3. daselbst einen Antrag auf Auf hebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden stell ten und am Schlüsse ihrer Eingabe sich dahin aussprachen, daß sie durch ihre Anträge zu erreichen hofften, daß man die Ueberrrste der Gutsherrlichkeit ferner nicht mehr benützen könne, um zwischen den Besitzern der Rittergüter und den übrigen Bewohnern des platten Landes, denen sie sämmtlich angehörten, Zwietracht und Mißtrauen auszustreuen und zu unterhalten. Acten der dritten Deputation der zweiten Kammer vom Jahre 1848, S. 1 flg. und 202. .Landtagsmittheilungen vom Jahre 1848, I. Kam mer, Bd. 1, S. 3 und 306 flg., II. Kammer, Bd 1, S. 4 und 156 flg. Hierbei hat die Majorität der Deputation nur noch zu bemerken, daß sie bei ihren Vorschlägen von der Voraus setzung ausgegangen ist, 1) daß hinsichtlich der früher im Eigenthum des Staa tes befindlich gewesenen Jagdgerechtsame von einer Entschädigung gänzlich abzusehen sei, und 2) daß diejenigen, welchen durch die Grundrechte Jagdgerechtsame entzogen worden sind, die aber durch dieselben andererseits auch dergleichen erlangt haben, sich diesen Gewinn in entsprechender Weise mit anrechnen zu lassen haben, wahrend 154*
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