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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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Bei der Abhängigkeit der Flurschützen von der Jagd genossenschaft würden Ungebührnisse in Ausübung der Jagd mitunter Vorkommen, höchstens könne man sich dazu ver stehen: „daß dem Flurschützen gestattet werde, bei Ausübung der Jagd zu seiner Hülfe, je nach örtlichen Verhältnissen, noch ein bis zwei Mann zuzuziehen." Gegen Abänderung oder Aufhebung der Bestimmungen der 2 und 3 sud s und k gingen der Regierung min der wesentliche Bedenken bei. Bezüglich der Petition der Gemeinde Dorfhain, sowie der Petition der Gemeinden zu Borsdorf und sechs andern Ortschaften, deren Gesuch Verminderung des Wildstandes in dem Grüllenburger Wald, sowie auf gänzliche oder doch wesentliche Beschränkung der Schon- und Hegezeit gerich tet ist und was noch das Petitum von Dorfhain betrifft, „die Gestattung der Anstellung von mehr als zwei Flurschützen", so wurde die Anfrage: „ob die in der Petition geschilderten Uebelstände in der Maaße stattft'nden?" Seiten des königlichen Commissars dahin beantwortet: „Die Staatsregierung habe, um genaue Kenntniß von dem Lhatbestande zu erlangen, den Herrn Ober steuerrath Hennig unter Bewach anderer Sachverständi gen diese Angelegenheit näher untersuchen lassen. Das Resultat sei aber nach genauer Laxe ein min der erhebliches gewesen, als nach Angabe der Betroffenen habe angenommen werden müssen. Zum Lheil habe sich der Schaden nach den hierüber abgegebenen Gutachten auf einen sehr geringen Werth reducirt. Im Uebrigen sei Seiten der Regierung Alles ge schehen, um insbesondere durch Abminderung des Wild standes die Wildschäden möglichst zu mindern, nament lich habe man angeordnet, daß noch in letzterer Jagd periode an den Grenzen der betreffenden Fluren acht Stück Hochwild abgeschossen werden sollten. Auch habe das Forstpersonal Anweisung erhalten, das Wild in der verflossenen Zeit von den betreffenden Feldern möglichst zu verscheuchen, in der Jagdzeit aber diese Beunruhigung zu unterlassen. Wie man aber in dieser Hinsicht bei der Ablösung auf die angrenzenden Fluren Rücksicht genommen habe, gehe daraus hervor: daß man von den Fluren, welche hauptsächlich unvermeidlichem Wildschaden ausgesetzt ge wesen sind, für Überlassung früher siscalischer Jagd, keine Ablösungssumme beansprucht habe. In der Regel werde das Abschüßen auf den fünften Theil des ermittelten Wildstandes bestimmt, eine größere Ausdehnung könne man aber demselben nicht geben, ohne den Wildstand zu sehr zu verringern." Endlich in Bezug auf eine kürzere Schon- und Hege zeit bemerkte der Herr Commissar: „daß das Beginnen der Hegezeit mit dem 1. Februar jeden Jahres, lediglich auf Antrag der Kammern, auf diesen Termin festgestcllt worden, auch der Landescultur- rath sich ausdrücklich für diese Feststellung erklärt habe. Den Anfang der Jagd früher als den 1. Septem ber cintrelen zu lassen, sei um so weniger thunlich, je öfterer wegen später einrrctender Erndte dieser Termin in manchen Lheilen des Landes hinausgeschoben werden müsse." Nach dieser der Deputation gewordenen Erklärung und Auskunftsertheilung Seiten der Staatsregierung glaubt dieselbe zuvörderst die Verpflichtung zu haben, die Grund züge anzudeuten und in Berathung zu ziehen, die von der Staatsregierung einer neuen Gesetzvorlage nach Ansicht der Deputation zu Grunde gelegt werden sollen. Nach den vielen laut gewordenen Klagen, auch über einzelne Bestimmungen der Verordnung von 1851 und die dadurch hervorgerufenen Uebelstände und Beschränkungen der Jagdausübung, in- und außerhalb der Kammer, ferner nach genauerer Erwägung und Prüfung der hierüber bei der Zweiten Kammer eingegangenen Petitionen und Be schwerden, erlaubt sich die Deputation, nachdem sie sich schon in Vorstehendem gutachtlich geäußert hat, etwas weiter gehende sundirende Satze zu einer künftigen Gesetzvorlage der Kammer in Vorschlag zu bringen. Mit Rücksicht auf die ziemliche Vereinbarung beider Kammern über die Gesetzesvorlage von 1851 glaubt die Deputation den Wünschen der Regierung und der Kammern entgegen zu kommen, wenn sie in der Hauptsache als Basis zu der neuen Gesetzvorlage die Verordnung von 1851 fest gehalten zu sehen wünscht. In Erwägung aber auch, daß inzwischen und seit dieser Zeit die Sachlage, mittelst der ergangenen gesetzlichen Be stimmungen über die Jagdablösungen, nach Ansicht der Majorität eine wesentlich veränderte geworden ist, erlaubt sich die Deputation einzelne Paragraphen der Verordnung von 1851 zu bezeichnen, die in der neuen Gesetzgebung eine veränderte Fassung erhalten sollen. Nachdem sich die Deputation einer nochmaligen ein gehenden Berathung dieser Angelegenheit unterzogen, em pfiehlt sie der Kammer, folgende Gesichtspunkte hierbei in Erwägung zu ziehen: Eine von der Behörde weniger zu beschränkende Be rechtigung in Betreff der Art und Weise der Ausübung der Jagd, wie es zeither nach §. 16 der Verordnung von 1851 Vorschrift gewesen ist. Eine größere Ausdehnung der Bildung von eigenen Jagdbezirken auf solchen Fluren, die ein zusammenhängendes Jagdareal von weniger als 300 Ackerfläche enthalten, soweit dieser Gewährung keine erheblichen Bedenken entgegen stehen. Diese zeither bestandene beschrankende Bestimmung hat zu vielseitigen Bitten und Beschwerden Veranlassung gegeben und es kann nur erwünscht sein, in geeigneter Weise die tztz. 5 und 8 der Verordnung von 1851 in mög lichst liberaler Form für die fraglichen Gemeindebezirke in der neuen Vorlage aufzunehmen, um diese höchst unange nehmen vorgekommenen Conflicte endlich zu beseitigen. Ferner dürfte im Interesse einer pfleglichen Jagd es nicht unzweckmäßig erscheinen, wenn ein freier Austausch einzelner Parcellen benachbarter Gemeindefluren zur bessern Arrondirung der Jagdbezirke gestattet würde; eine solche geregeltere Abgrenzung eines Jagdbezirks würde, abgesehen von der hierdurch erzielten Zweckmäßigkeit, auch ein freund schaftliches Einvernehmen der Grenznachbarn begünstigen. Weiter wäre der Staatsregierung bei Abfassung einer neuen Vorlage zur Erwägung anheim zu geben, inwieweit dabei eine Abkürzung der Schon« und Hegezeit zur Verhütung künftiger Wildschäden mit zu berücksichtigen sei, um endlich auch diese von Landtag zu Landtag sich wiederholenden Klagen zu beschwichtigen. Endlich fand man es zwar für unbedenklich, noch die 4 bis zum Schluß der Verord-
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