— 9 — „Von Gottes Gnaden, wir Angustus etc. Thun kunth vnd zu wissen hirmitt allen vnd itzlichen. So Jemand neue Gänge aufschürfen und entblössen würde, davon er im grossen Feuer in den Hütten von einem Centner Ertz im ersten Schmelzen 1 Mk. Silber machen würde, dem soll von solchem Gang auf Zurichten 20 fl. aus Gnaden zur Verehrung aus unserm Zehenden gegeben werden, hielt aber der Cantner nur 1 / 2 Mk., sollen ihm darauf 10 fl. und auf 1 Lth. 1 fl. gegeben werden. Würde aber jemand einen neuen Kupfer- oder Zinngang erschürften und aufrichten, davon im ersten Schmelzen im groben Feuer 5 Centner Kupfer oder Zinn gemacht werden können, derselbig soll aus unserm Zehend 5 fl. zur Verehrung haben. Wer beharrlich belegt, denselben wollen wir nach gelegenlieit Ihrer Gebäude und aufgewendete kosten nach ermessigung unserer verordneten Bergräthe mit wöchentl. Zulage und Stollensteuer gnädigst zu Hülf und Statten kommen. Sonderlich haben wir gnädigst gewilligt den Gewerken uff der Kuttenheide eine Zeitlang nottürftig Holz zu Ihren Berggebäuden, auch Kohlen zum Schmelzen frey und ohne Wald zins bis auf unser Widerrufen anweisen und folgen zu lassen. Doch das diesselbigen unserm Forstmeister jedesmal von unserm Bergmeister im Vogtlande einen unterschriebenen Zettel bringen, was sie nach Gelegenheit ihrer Gebäude und Vorrath an Ertz bedürfen, damit hierin keine Gefahr gebraucht werde. Letztlich haben wir auch die Gewerken des Fürsten stollens zu Oelsnitz mit dem halben Zehnden auf 4 Jahre von den nächsterschienen Quartal dieses Jahres anzurechnen, zu begnaden und sie desselben solchergestalt zu erlassen. Wenn durch Segen des allmächtigen Gottes zwischen der befreyten Zeit Ueberschuss kommt, dass sie uns unsern gebührenden Zehenden für voll geben sollen. Befehlen dann noch unser itzigen und künftigen Oberbergmeister Zehendner auf Schneeberg und Bergmeister in Voigt land, auch unsern Oberforstmeister zu Grünhain und Förster über die Kuttenheid, sie wollten sich soviel einer des Amts betrifft, dieser unser aus Gnaden bewilligten Freiheit gemäss verhalten. Daran thut ein jeder unsere gefällige Meinung. Zu verkündigen mit unserm aufgedruckten Secret besiegelt und eignen Händen unterzeichnet. Dat. Dresden, 25. Juni 1572.“ Ferner enthält die Instruction 24 ) wegen der Auerbacher und Schönecker Berg werksnutzung, datirt Dresden, d. 25. Oct. 1669, folgende Punkte: 1) Belehnung der Bergwerke auf alle hohe und niedere Metalle geschieht durch die Bergmeister in unserm (Johann Georg und Moritz) Namen als Unser Freies nach bergüblichem Brauch. 2) Kommen uns zu die Bestellung aller Berg- und Hüttenbedienten, Bestimmung ihrer Besoldung, deren Erhöhung und Erniedrigung. 3) Deren Besoldung soll aus der Berg- und Hüttennutzung genommen werden. 4) Buhet billig bei uns die Direction. Die Verordnungen ergehen aus unserer Canzlei. 5) Begnadigungen, Verminderung des Zehnten aufs 20., 30. etc. sind bei uns zu suchen. 6) Gold- und Silberkauf, als landesfürstl. Begal, bleibt uns Vorbehalten. 7) Der Zehnten soll uns zu gleichen Theilen gehören. 8) Schmelzhütten und Hüttennutzung sind getheilt. 9) Kupfer soll in Grünthal geseigert werden. 10) Kohlen-Nutzung bleibt uns allein. 11) Concession von neuen und auf wüsten Stätten wieder aufgerichteten Hammerwerken. 12) Der Eisensteinzehnt ist gemeinschaftlich. Schliesslich sei noch ein Vergleichungs-Becess 25 ) Joh. Georgs II. und Moritz’ über die Communbergwerke auf den Schönecker und Auerbacher Wäldern vom 29. September 1674 erwähnt, in welchem sich folgende Bestimmungen finden: Dr. St. A. 10608. Ao. 1669—74. Dr. St. A. 10608. S. 35-42. 2