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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (10. Oktober 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Internationale Fachzeitschriftenschau
- Autor
- Folnir
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 613
- ArtikelPädagogik in der Meisterlehre 614
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 615
- ArtikelDas in Jena erbaute neue Planetarium 618
- ArtikelAußenhandel mit Uhrenerzeugnissen im Monat August 1924 620
- ArtikelZum 27. (außerordentlichen) Verbandstag des Thüringer ... 621
- ArtikelJena 622
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 623
- ArtikelSteuerfragen 625
- ArtikelKleine Auslandsnotizen 627
- ArtikelSprechsaal 627
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 628
- ArtikelTagung der amerikanischen Uhrmacher 630
- ArtikelVerschiedenes 630
- ArtikelPatentschau 632
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 632
- ArtikelEdelmetallmarkt 632
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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** r ‘ 40 DIE UHRMACHERKUNST werden müssen, sondern selbsttätig anzeigen oder durch eine Hilfsperson ausgelöst werden.. Die Uhren für Abgano- und • Ankunft sollen genau miteinander in Uebereinstimmung ge bracht werden können. Wenn photographische Aufzeichnung erwünscht ist, soll der Vorgang zusammen mit dem Ziffer blatt auf eine Platte kommen. Es ist zu unterscheiden zwischen kurzen und langen Rennzeiten, aber auch bei Automobilrennen kommt es auf die l j b0 Sekunde an. Bei falschem Ablauf muß die Uhr leicht wieder auf Ü einstellbar sein. Die Apparate müssen in freier Luft benutzbar sein, wo sie Unbilden der Witterung und großer Kälte ausgesetzt sein können. Erwünscht ist, daß der Apparat sofort weit hin sichtbar anzeigt, in welche Zeit der erste, der zweite usw. durch Ziel gegangen ist. Folnir. Steuerfragen Bearbeitet »on Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralyerbundes der Deutschen ührmacher (Kuheitsverbaud) Erbschaftssteuer (Fortsetzung) Besonders wichtig ist die Beachtung der Befreiungsvorschriften für die wir im ersten Aufsatz fünfzehn Rubriken gebildet haben’ Die Befreiungsgrenze, welche das Gesetz allgemein für Er werbe bis zu einer gewissen Höhe vorsieht, ist je nach den Steuer klassen verschieden hoch festgelegt. Gleichgestellt sind Klasse I und II, so daß bei Ehegatten und Kindern bzw. Abkömmlingen der Kinder ein Erwerb von 3000 Gold- mark steuerfrei bleibt. Gleichgestellt sind ferner Klasse III und IV; hier ist die Freigrenze 2000 Goldmark, was für Erwerbe der Eltern und Geschwister bzw. Großeltern, Schwiegereltern und direkten Ab kömmlingen von Geschwistern gilt. Auch die fünfte Klasse ist bei der allgemeinen Steuerfreiheit berücksichtigt worden, indem ein Er werb von nicht mehr als 500 Goldmark steuerfrei gelassen wird. Steuerfrei bleibt — wie unter 2 des ersten Aufsatzes angegeben — Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke. Diese Bestimmung ist für Personen de*- Steuerklasse I und II von ganz besonderer Tragweite, weil hier dfe Höhe des Wertes des Hausrats in keiner Weise limitiert ist. Wer seinen Kindern Hausrat im Werte von 100000 Mk. schenkt oder hinterläßt, kommt Erbschaftssteuer nicht in Anwendung. Bei den Steuerklassen III und IV geht die Freigrenze jedoch nur bis zum Werte von 5000 Mk. Hausrat im Werte von 50000 Mk., der z. B. zur Hälfte an einen Bruder fällt, zur anderen Hälfte im die Kinder einer Schwester, würde mit 5000 Mark steuerfrei bleiben; die restlichen 22500 Mk. Wert, die der Bruder erhält, würden mit 8,4 0/0 (1890 Mk.), die anderen 22500 Mk., die den Kindern der Schwester zufallen, mit 11,2 % (2520 Mk.) zur Steuer herangezogen. Die Prozentsätze 8,4 und 11,2 (erhöht mit Rücksicht auf die Höhe der Erbschaft) können unserer am Schlüsse des ersten Aufsatzes gegebenen Tabelle entnommen werden. Er werber der fünften Klasse genießen keinerlei Steuerfreiheit, weder hinsichtlich des Hausrats, noch hinsichtlich anderer zum Nachlaß gehöriger beweglichen Gegenstände. Unter Hausrat im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes kann nicht alles, was im Haushalt sich vor findet, gerechnet werden. Bei den Möbeln scheiden z. B. Klaviere und andere Musikinstrumente aus, ferner sind z. B. Jagdgewehre ausgenommen. Solche Sachen gehören in die Rubrik 3, „andere bewegliche körperliche Gegenstände", wozu übrigens auch Schmucksachen zu zählen sind. Hierbei ist aber der Wert, der steuerfrei bleibt, auch für Steuer klasse I und II beschränkt, und zwar auf 5000Mk.; während bei einem Anfall von Personen der Steuerklasse III und IV nur 2000 Mk. von der Steuer nicht betroffen werden. In sehr vielen Fällen wird heutzutage der Hausrat einen wesent lichen, vielleicht den Hauptteil oder sogar das ganze Vermögen dar stellen, und gerade hier zeigen sich die erbschaftssteuerlichen Be stimmungen in milder Form, die Schenkungen und Erwerben von Todes wegen in gleicher Weise zugute kommt. Für Kunstgegenstände und Sammlungen dehnt sich eine gewisse Steuerbefreiung nur auf die Steueiklassen I und II aus. Ueber die Höhe des in Papiermark ausgedrückten Anschaffungs preises, die, wenn Befreiung in Anspruch genommen werden soll, nicht überschritten werden darf, hat der Finanzminister noch nähere Bestimmungen erlassen. Danach sind von der Erbschaftssteuer be freit, wenn der Anschaffungspreis betragen hat: Bei Anschaffungen in der Zeit vom Bei einzelnen Gegenständen nicht mehr Bei mehreren gleichartigen oder zusammen gehörigen Gegenständen als Papiermark !• Januar 1919 bis 30. Juni 1922 1. Juli 1922 bis 31. Oktober 1922 I- November 1922 bis 30. April 1923 i- Mai 1923 bis 31. Juii 1923 t. August 1923 bis 30. Sept. 1923 i-Oktbr. 1923 bis 31. Oktbr. 1923 Novbr. 1923 bis 19. Novbr. 1923 *>• November 1923 bis auf weiteres 80 000 800 000 6 Million. 100 „ 25 Milliard. 8 Billion. 5°° » 1000 „ 800 000 8 Million. 60 „ 1 Milliard. 250 » 80 Billionen 5000 „ 10000 ,, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind von der Befreiungs vergünstigung ausgeschlossen, ebenso bares deutsches Geld, fremde Geldsorten und Banknoten. Befreit sind ferner nicht: Aktien, Ge- schäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen. Früher waren Ansprüche auf Lebens-, Kapital- und Renten versicherungen bis zu einem gewissen Betrag befreit; diese Ver günstigung ist gänzlich in Wegfall gekommen. Im folgenden sind einige auf einzelne Fälle bezogene Beispiele zur Erläuterung entworfen: Der Vater schenkt seiner Tochter Hausrat im Werte von 14000 Gold mark, ein Klavier im Werte von 1000 Mk., Schmuck sachen im Werte von 5000 Mk.', ferner einen Barbetrag von 6000 Mk. Der Hausrat ist von der Steuer befreit. Das Klavier und die Schmucksachen fallen unter die Befreiungsvorschrift für bewegliche Gegenstände; hier bleibt steuerfrei der Erwerbswert bis zur Höhe von 5000 Mk., so daß noch 1000 Mk. steuerpflichtig sind. Steuer pflichtig ist auch der Barbetrag von 6000 Mk.; hierbei tritt eine Erhöhung von 10 % ein, somit sind 2,2 o/ 0 (154 Mk.) zu entrichten. Der Sohn hinterläßt seinem Vater Hausrat im Werte von 8000 Mark und 3C00 Mk. bar. Von dem Werte des Hausrats bleiben 5000 Mk. frei, so daß noch 3000 Mk. Hausrat und 3000 Mk. bar, zusammen 6000 Mk. der Steuer unterliegen. Zu entrichten sind 6,6 o/q, als 396 Mk. Der Bruder schenkt seiner Schwester in bar 2150 Mk. Diese sind mit 6^ % Z Q versteuern; das wären 129 Mk. Hier greift aber zur Vermeidung von Härten die Bestimmung Platz, wonach die Steuer nur bis zur Hälfte des die Wertgrenze von 2000 Mk. über steigenden Betrags, nämlich also 75 Mk. anstatt 129 Mk. zu er heben ist. Ein Uhrmacher vermacht seinem Enkel eine Standuhr im Werte von 2000 Mk. und Jagdutensilien im Werte von 1800 Mk., seiner Enkelin einen Brillantschmuck von 2500 Mk. Da die Stand uhr und der Brillantschmuck in diesem speziellen Falle zum Betriebs vermögen des Erblassers gehören, so kommt eine Vergünstigung hierbei nicht in Betracht. Der Jagdutensilienerwerb würde dagegen bis zur Höhe von 2000 Mk. die Vergünstigung erfahren. Zu ver steuern sied demnach mit 80/0 beim Enkel (2000 Mk.), bei der Enkelin (2500 Mk.); zu zahlen mithin 160 bzw. 200 Mk. Würde der Erblasser nicht Uhrmacher oder Juwelier sein, die fraglichen Gegenstände also nicht zum Betriebsvermögen gehören, so würde der Erwerb des Enkels von zusammen 3800 Mk. bis zur Höhe von 2000 Mk. Steuerfreiheit genießen und nur für den daiüber hinausgehenden Teil von 1800 Mk. 144 Mk. Erbschaftssteuer zu zahlen sein. Bei der Enkelin wäre der überschießende Betrag 500 Mark, worauf 40 Mk. Steuer ruhen. Ein Kaufmann hinterläßt seinen drei Kindern, einem Sohn und zwei Töchtern, zu gleichen Anteilen eine Villa im Werte von 40000 Mk., ein Mietgrundstück von 60000 Mk. und ein Geschäfts grundstück von 110000 Mk. Wert; außerdem seinem Sohne das in letzterem Grundstück befindliche Geschäft mit Warenlager im Werte von 80000Mk.; seinen beiden Töchtern Aktien und Geschäftseinlagen im Werte von 48000 Mk., außerdem hatte er zugunsten der Töchter eine Lebensversicherung auf seinen Todesfall in Höhe von 80000 Mark abgeschlossen. Hausrat von 20000 Mk. Wert, ebenso Luxus gegenstände und Schmucksachen im Werte von 12000 Mk. fallen gleichfalls den Töchtern zu. Von der Erbschaft bleibt der gesamte Hausrat im Werte von 20000 Mk„ ferner von dem Erwerbe an Luxusgegenständeu und Schmucksachen für jede Tochter bis zur Wertgrenze von 5000 Mk. Alles übrige ist voll steuerpflichtig. Der Sohn erbt 80000 Mk. V3 von 210000 Mk., zusammen 150000 Mk.; Steuer 4 % 6000 Mk. Jede der Töchter erbt ans Grundstücken 70000 Mk., aus Aktien und Geschäftseinlagen 24000 Mk., aus Lebensversicherung 40000 Mk., aus Hausrat 10000 Mk., aus Luxusgegenständen und Schmucksachen 6000 Mk. Letztere sind nur bis zur Höhe von 5000 Mk. befreit, während der Hausrat ganz steuerfrei gestellt wird. Somit hat jede Tochter einen Erbanfall von 70000 -f- 24000 -f- 40000 -f- 1000, zu sammen 135000 Mk. zu 4 o/o zu versteuern, also 5400 Mk. Erbschafts steuern zu zahlen.
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