Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 183. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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2501
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wie das erbländische, bestehen und administrkrt werden. Also will's die konstitutionelle Gleichheit aller Landestheile, und es liegt nicht außer dem Gebiete der Möglichkeit,, daß die erbländi- schen Kreise das oberlausitzer annehmen, wenn sie ejnmaMeber- zeugung von dessen Vorzügen erlangt haben. Bis zu dereinstiger Vereinigung beider Institute kann das oberlausitzer nur in sei nem jetzigen Steuerquotalverhaltniß Credit bei der Staatskasse haben. Dieser würde sich bei der Brandvcrsicherungskasse vor der Hand und bis zü Ermittelung eines andern Quotalverhält- nisses auf 5000 Thlr, belaufen, da das erbländische Wrandver- sicherungsinstitut solchen nur bis zu 50,000 Thlr. genießt. — Die Deputation befindet sich daher außer Stande, der Kammer die Zustimmung zu dem von der 1. Kammer genehmigten §. 46. zu empfehlen; ist vielmehr des Dafürhaltens, daß die Beaufsich tigung und Verwaltung dieser Institute, wie die der Steuer, auf die Regierung überzugehen und die Pravinzialstandschaft der Oberlausitz von Ritterschaft und Städten sich aller Einmischung eben so zu enthalten habe, wie dieß bei denselben Instituten der Erblande der Fall ist rmd sein wird. Die oberlausitzer Einwoh ner werden dabei gewiß nichts verlieren. — Solle aber die Kam mer ja dem §. 46. Beifall geben, so müßten wenigstens in des ersten Satzes letzter Zeile die Worte: „auf ständischen Beschluß," mit den Worten: „auf ständische Anzeige des Bedarfs "und das: „Provinzial-Regierungsbehörde" mit: „Regierungsbehörde" vertauscht werden; denn da dcrOberlausitz der Anspruch und das Recht auf eine Provinzial-Regierungsbehörde nach zu Z. 10.! nicht einzuräumen, so kann von einer solchen im Vertrag nirgends! die Rede sein. Auch wird im obigen Fall nach dem : „ Regie rungsbehörde" der Zusatz: „nach deren Ermessen^ beantragt,! da cs an sich unpassend ist, eine Behörde, sogar ein höhere, zum! bloßen Werkzeug jener Provinzialstände zu machen und es auf deren verfaffungSwidrkgeBevorzugung hinausläuft. Auch müßte der Credit der Brand- und der Criminalkaffe bei der Staatskasse in der obigen Maße beschrankt werden. 'Abg. und Secr. Bergmann: Ich- glaube, auf das, was die Deputation in Bezug auf die beiden Institute geäußert hat, etwas erwiedern zu müssen. Was nämlich die Bland versicherungsanstalt betrifft, so ist sie aus ständischen Beschlüs sen und Veranstaltungen hervorgegangen, und mit landesherr- ihnen bei Ausrichtung ihrer Geschäfte sehr nützlich. Wohlfei ler und nützlicher würde keine andre Einrichtung sein, als diese, und ich frage, wo die Nothwendigkekt liegen soll, sie abzuän dern, oder wie jener Vorbehalt als constitutionswidrig bezeich net werden könne. Was hie Criminalkaffe betrifft, so will ich nicht weiter darauf eingehen, aber in Bezug auf beide Institute muß ich noch bemerken, daß für den bisherigen Negieaufwand es nicht möglich sein möchte, landesherrliche Beamte dabei an zustellen. Referent: Die Deputation ist von her Ansicht ausge gangen, daß eine Brandversicherungskasse, zu deren Beitritt man gezwungen ist, eine Staatseinrichtung sei. Was die Ver waltung betrifft, so kann sich die Deputation nicht vorstellen, daß durch ihren Vorschlag im mindesten das Interesse der Ober lausitz beeinträchtiget werde. Die provinzialständische Steuer kasse hört ja auf eine solche zu sein, und die Beamten, welche sie übernehmen, müssen auch diese Kasse übernehmen; zudem kosten die Deputirten, welche dreimal des Jahres zusammen kommen, wenn sie auch nur Diäten erhalten, eben soviel, als wenn die Regierungsbehörde collegialisch beschließt, wie viel aufzubringen sei, um die Brandschaden zu decken. In der Regel sind das nur Rechnungsexempel; würde aber eine Aban- .derung nöthig sein, so tritt der nämliche Fall ein, wie bei der Brandversicherungskasse der Erblande. Ein Gesetz, welches die Brandversicherungsanstalt der Erblande abändern sollte, müßte der Kammer gleichfalls vorgelegt werden, und was den übrigen Theilen des Landes recht ist, muß für die Dberlausitz billig fein. Die Concurrenz der Provinzkalstände kann ich nicht nothwendig finden; denn hier kommt nur die Regierungsge walt, in Anwendung, und diese gehört der Staatsregkerung, keineswegs den Standen; denn sie überschreiten ihren Kreis, sobald sie iy die Verwaltung übergreifen. Dieß konnten sie zwar bis jetzt vermöge ihrer Particularverfassung, aber nicht sicher Bestätigung versehen, und besteht in einer Societät. Im mehr nach dem Eintritt der Constitution. Jahre 1820 traten die Vierstadte nebst ihren Bezirken durch eine gleichfalls bestätigte Convention dem Institute bei. Es ist also hier ein wirkliches Pactum vorhanden, und darauf gründet sich auch das neue Brandkassenregulativ vom Jahre 1827, wel ches auch gleichfalls die landesherrliche Sanktion erhielt. Hier nach ist nun die ganze Verwaltung, ja selbst das ganze Verhalt- niß der Wrandkassenangclegenhc'tcn geregelt, und wenn also dieß Verhaltniß verändert wcrd.n soll, wenn die ständischem Deputirten nicht mehr dabei concurrircn sollen, so muß das Regulativ in vielen wesentlichen Bestimmungen verändert wer den; aber ich finde nicht, daß dieß von einer Assccurranz- So cietät gefordert werden kann. Die Regie ist äußerst wohlfeil, da keine eigentliche Lesondre Brandkaffenverwaltung besteht, sondern dieseKassengeschäftevon der Landsteuerkasse nebenbei mit verwaltet werden. Auch der Aufwand für die Deputirten ist Der Präsident: Ich glaube überhaupt, daß wohl zu wünschen wäre, es möchten, solche Versicherungen einen so allge meinen Umfang als möglich erhalten; denn je großem Umfang sie gewinnen, vorausgesetzt, daß sie auf gute Gesetze basirt sind, mit desto größerer Wohlfeilheit sind sie burchzuführen. Abg. und Secr. Bergmann: Ich will ganz unberührt lassen, was bei Abfassung eines neuen oder Abänderung des der- maligen Br.andverstcherungs-Regulativs in der Oberlausitz zu thun sein dürste. Ich spreche bloß von der Verwaltung der be stehenden Anstalt, und wenn der Referent die Einrichtung der selben genau gekannt hatte, so würde er sich überzeugen, daß diese Verwaltungseinrkchtung Zer Provinz wirklich vortheilhaft ist. Ich muß noch bemerken- daß die Deputation nicht die Kasse verwaltet, sondern sie entscheidet über die Gesuche um Aus zahlung der Brandhilfe, und weiset diese Summe an, sie prüfet unbedeutend, da sie nichts als sehr mäßige Diäten empfangen. Die Deputation besorgt dieselben Geschäfte, wie die Commis sion in den Erblanden, und es ist die Localkenntniß, welche die Deputirten von den verschisdnen Theilen des Landes besitzen, die Cataffer und auctorisirt sie, sie leitet überhaupt das ganze Institut, und macht, daß dessen Vorschriften km Lande befolgt werden. Eine andere Frage ist die, ob es angemessen sei, den Kreis zu erweitern u. das Brandkassem'nstktut aufdas ganze Land 2
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