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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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rristerium kann auch dergleichen Capitalien zur Verwaltung über nehmen und mit 4 Procent verzinsen, indem es dazu rücksichtlich der neuen Ablösungen nicht ermächtigt ist Es würde daher das Capital von diesen neuen Ablösungen bei den betreffenden Stellen bleiben müssen, und es würde meist nicht ein Zinsfuß zu erlangen sein. Die Geistlichen würden diesen Vortheil verlieren und im günstigsten Falle würde sich die Ablösung so gering gestalten, daß sie dadurch den ihnen gesetzlich gebührenden Mehrbetrag von 10 und 5Ngr. nicht erlangen würden. Daher würden bei dir neuen Ablösung die Geistlichen offenbar gleicher gestellt, als ihre Amts brüder, welche vor dem Gesetz ablösten; folglich würde offenbar eine Ungleichheit cingetreten sein, und es würde mit einem Worte, was im Gesetzeswege angeordnet, im Verwaltungswege wieder aufgehoben werden. Wenn der geehrte Abgeordnete an dem Ein gänge der Verordnung Anstoß genommen hat, so muß ich dagegen bemerken, daß man dabei nicht an einen Nachtheil für die Pflich tigen gedacht hat. Uebrigens muß ich bemerken, daß mehre Fälle vorgekommen find, wo man diese Ablösung im -Wege freier Ver einigung zugestanden hat,' namentlich wenn Differenzen, Streitig keiten obwalteten. Es handelte sich vielleicht um eine Zehnten ablösung, wo zugleich eine streitige Hutungsgerechtsame einschlug; da wurde die Vereinigung in der Sache von dem Anträge abhän gig gemacht, daß man die Zehntenablösung in Geld gestatten möchte, und da ist sie gestattet worden. 0. Crufius: Wenn der Herr Cultusminister sich auf den Schluß der Verordnung beruft und erwähnt hat, daß bei diesen Beschränkungen der Consistorialbehörde dennoch nachgelassen wäre, auch außer den bezeichneten Ausnahmefällen eineAblösung für zulässig zu erachten, so findet sich das allerdings darin. Jndeß steht das mit dem von mir Erwähnten durchaus nicht in Wider spruch. Ich erwähnte, daß der Grundsatz, der an die Spitze der Verordnung gestellt ist, nicht ganz im Einklänge stehe mit dem Grundprincip der Ablösungsgesetze, nämlich mit dem Principe der Gleichheit und Gerechtigkeit für beide Lheile, es hat jedoch der geehrte Herr Minister diesem Satze eine andere mildere Deutung gegeben, so daß ich mich dabei beruhige, obwohl ich mich nicht überzeugen kann, daß dieselbe mit den Worten der Verordnung vollständig zu vereinigen sei. Wenn übrigens von einer freien Ver einigung die Rede ist, so kann natürlich überhaupt hier blos eine solche gemeint sein, welche in den gesetzlichen Schranken und unter den bestehenden verfassungsmäßigen Vorschriftenszu Stande ge bracht worden ist. Von der gütlichen Vereinigung einzelner Nutz nießer oder Pfarrlehnsinhaber mit den Verpflichteten ohne Co gnition und Genehmigung der betreffenden Consistorialbehörden kann natürlich nicht die Rede sein; denn eine solche müßte sich nothwendig auf.die Zeit der Nutznießung beschränken. Es will mir doch scheinen, als könne man die Regel eines Gesetzes auf dem Verordnungswege nicht zu einer Ausnahme gestalten, und ich habe überdies in meiner Gegend Gelegenheit gehabt, wahrzuneh men, daß der wohlwollende Zweck, der der Verordnung ohne allen Zweifel zu Grunde liegt, durch dieselbe nicht überall erkannt und erreicht wird. Daher erlaube ich mir den Wunsch auszusprechen, -aß es dem hohen Ministerio gefallen wolle, diese Verordnung einer nochmaligen reiflichen Prüfung und Erwägung zu unter werfen, ob nicht durch einige Modifikationen mehr Uebereinstim- mung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli-1840 herzustellen wäre, und ob nicht solchergestalt Bedenken und Nach theile vermieden werden könnten, die feiner wohlwollenden Absicht ganz und gar nicht entsprechen. Einen Antrag an die Kammer habe ich nicht stellen wollen. Staatsminister v. Wietersheim: Ich habe zu bemerken, daß ich mich mit dem geehrten Abgeordneten darin nicht einver standen erklären kann, daß das Gesetz eine freie Vereinigung über die Ablösung als Regel aufgestellt habe; denn wenn das Gesetz das als Regel aufstellte, so hatte das die Absicht des Ge setzes selbst aufgehoben. Die Absichtdes Gesetzes war offenbar, die geistlichen Stellen gegen Nachtheile sicher zu stellen. Damitwürde es im Widerspruche stehen, wenn man die freie Vereinigung als Regel hätte aufstellen wollen, sondern man hat sie blos als Aus nahme betrachten, können. Es würde sonst im Gesetze heißen: „müssen" statt „können." Es können nur Ausnahmen sein. Es können wohl in solchen Fällen besondere Verhältnisse eintreten, und das Ministerium will diesem Gegenstände gern seine fernere sorgfältige Aufmerksamkeit widmen; allein in dem Hauptgrund satze kann das Ministerium etwas Anderes nicht annehmen. 0. Crusius: Als Beleg meiner Behauptung, daß die Ablösung auf dem Wege freier Vereinigung nach dem vorliegen den Gesetz in der Regel als zulässig und freigegeben zu betrach ten sei, erlaube ich mir, die 1. und 4. §. des Gesetzes vorzutra gen: §. 1. „Die Verbindlichkeit, Geistlichen oder Schulleh rern ausgedroschenes Getreide folgender Gattungen, als: Wai- zen, Roggen, Haidekorn, Gerste, Hafer, zu entrichten, soll künftig nicht mehr der Ablösung auf einseitigen Antrag unterliegen, sondern nur nach freierVereinigung in Ge mäßheit der Bestimmungen ߧ. 2 und 8 des Ablösungsgcsetzes abgelöst werden können." Hier steht von einerAusnahme, wie sie die Verordnung beschränkend festgesetzt, durchaus Nichts. Die 4. §. lautet: §. 4. „Die Provocation auf Ablösung des Naturalzehnten der Geistlichen und Schullehrer soll künftighin, insoweit darunter Getreide det 1 gedachten Gattungen begrif fen ist, nur die Folge haben, daß der Körnerertrag, statt der Ablösung durch Capitalzahlung oder Geldrente, in eine nur nach freier Vereinigung ablösliche Getreiderente verwan delt wird." Diese Paragraphe spricht die Zulässigkeit freier Vereinigung über Verwandlung der Getreidercnte in eine Geld rente als Regel aus. Diese Regel wird natürlich, wie sich von selbst versteht, den. Beschränkungen unterliegen müssen, denen überhaupt die rechtsbeständigen Verträge in Bezug auf die geist lichen Stellen, Pfarr- oder Schullehne verfassungsmäßig zu unterwerfen sind; aber auch diese verfassungsmäßigen Be schränkungen oder die Entschließungen der Consistorialbehörden werden-sich nach den bestehenden gesetzlichen Normen zu richten haben. Vicepräsident v. Carlowitz: Insofern man den Ausdruck: „die Absicht des Gesetzes", dessen sich der Herr Minister bediente, für identisch ansicht mit den Gründen, welche die Kammer be-
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