Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
budjet, so weit sie sich nämlich auf die Struppener Anstalt be zieht ; und auf die Fortdauer der Struppener Erziehungsan stalt, als eine Landeswaisenanstalt, mit Bevorzugung der Aufnahme elternloser oder vaterloser Waisen, von Soldaten, die im Dienste vor dem Feinde Leben oder Gesundheit verloren haben." Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. Eisenstuck geht auf Weg fall der Position 54aus dem Militairbudjet, so viel die Struppener Anstalt betrifft, und auf Fortdauer des Struppener Erziehungsinstituts als eine Landeswaisenan stalt mit Bevorzugung der Aufnahme für elternlose oder va terlose Waisen von Soldaten, die im Dienste oder vor dem Feinde Leben oder Gesundheit verloren. Ich frage die Kam mer: ob sie denselben unterstützt? — Geschieht ausrei chend. — Staatsminister v. Nostiz-Wallwitz: Ich erlaube Mir einige Worte über den Antrag. Der Antrag stimmt allerdings mit der großen Theilnahme, die namentlich die Kammer immer in Beziehung auf das Wohl der Soldaten ausgesprochen hat, nicht vollkommen überein. Das Soldatenknabeninstitut ist in Sachsen vollkommen historisch begründet. Seit hundert und mehr Jahren bestand das Annaburger Institut, worin 500 Soldatenkinder mit einem Staatsaufwande von 26,500 Thlr. unentgeldlich erzogen wurden. Nachdem dieses durch die Lheilung an Preußen übergegangen war, wurde durch den Fonds, der sich in der sächsischen Armee durch Ersparnisse an Por tionen und Rationen in Frankreich gebildet hatte, das Institut' in Struppen begründet. Wenn also früher in einer so lan gen Friedensperiode, welche, mit Ausnahme des einjährigen Kriegs, vom 7jährigen Kriege bis zu den Revolutionskriegen bestand, der Staat es für erforderlich oder wenigstens für wün- schcnswerth hielt, ein solches Institut zu haben, so tritt auch dasselbe Verhältniß mit der Anstalt ein, welche in Struppen begründet worden ist. Wenn ein gelehrter und geehrter Abge ordneter bemerkte, daß in Struppen eine Menge Zöglinge wa ren, deren Eltern nicht dem Soldatenstande angehörten, so muß ich dem auf das Bestimmteste widersprechen; wenigstens in der neuern Zeit, muß ich dem gelehrten Abgeordneten bemer ken, wird man nicht einen einzigen Fall nennen können, daß ein Zögling ausgenommen worden sei, dessen Vater nicht im sächsischen Militair gewesen wäre. Von dem Zustande der Struppener Anstalt werden sich viele der geehrten Abgeordneten überzeugt haben und zugeben, daß es nicht leicht denkbar ist, daß eine Zahl von 136 Kindern eine bessere Elementarerziehung genießen, als in Struppen. Wenn die geehrte Kammer davon durchdrungen ist, daß ein Theil Waisen vom Civilstande mit ausgenommen werden soll, so wird das Kriegsministerium sich dem nicht entgegenstellen. Daß es aber wünschenswerth, ja daß es sogar eine Pflicht des Staates sei, dafür zu sorgen, daß wenigstens der größere Theil dem Militairstande angehöre, scheint darin zu liegen, daß der Fonds, der zu dem Ankauf des Gutes verwendet worden ist, rein aus der Armee hervorging. Erst später, als er sich als sehr vortheilhaft darstellte, erfolgte die Genehmigung, einen solchen Fonds zu bilden. Referent v. d. Planitz: Der Antrag des Abg. Cisenstuck stimmt eigentlich mehr oder weniger mit den früher von der Deputation gefaßten Ansichten überein; blos in einem Punkte weicht derselbe gänzlich von der Meinung der Deputation ab, in sofern er nämlich nicht ein bestimmtes Eigenthumsrecht oder Vorzugsrecht anerkennen will, was der Armee zusteht. Ich bin überzeugt, daß die Armee keine besondere Kasse habe,-keinen Staat im Staate bildet. Wenn aber von dem Soldatenstande eine Summe aufgebracht wird, so scheint es doch gerecht, daß er auch ein bestimmtes Vorzugsrecht an den Nutzungen, welche diese Einsammlungen gewähren, habe. Es ist wohl nicht zu ver kennen, daß für diejenigen, welche zu diesen Abzügen beigetragen haben, ein Trost darin gefunden wird, daß sie für ihre Bei träge von den Entsagungen, die man ihnen auferlegt hat, we nigstens die Aussicht haben, einen Vortheil für ihre Kinder zu erlangen. Wenn auch kein Rechtsgrund da ist, daß diejenigen, welche bisher darauf Anspruch machten, fast darauf hoffen konn ten, es könnte ihnen nie entzogen werden, so scheinen doch sehr viele Billigkeitsgründe dafür zu sprechen, daß das bis jetzt be stehende Verhältniß auch ferner berücksichtigt werde. Noch weniger könnte ich aber eine andere Verwendung der durch Vie Abgabe von den Trauscheinen angewachsenen Summen billi gen. Ich glaube daher, daß der Antrag,, welchen die Deputa tion gestellt hat- dem Eisenstuck'schen Anträge vorzuziehen sein möchte. Ich kann mich'daher nicht mit diesem vereinigen. Abg. Braun: Auch ich habe den von dem Abgeordneten Eisenstuck gestellten Antrag nicht unterstützt und kann mich auch jetzt nicht für denselben erklären. Ich glaube nämlich, daß der Fonds, welcher in der Armee gesammelt und im Betrag von 57,000 Lhlr. zum Ankauf des Rittergutes verwendet wurde, allerdings ein Gegenstand ist, worauf die sächsische Armee einen besondern Anspruch hat. Ich mag nicht fragen, ob die Armee eine Corporation sei oder nicht; allein es scheint mir doch, selbst wenn ein Individuum den Fonds der 57,000 Thlr. aufgebracht und aufdas Rittergut Struppen verwendet hätte, als ob maneine Ungerechtigkeit begehen würde, wenn eine derartige Stiftung aufgehoben werden sollte. Wenn Jemand ein Rittergut an kauft zu einem milden, vom Staate genehmigten Zwecke, so ist das eine Stiftung, deren Heilighaltung der Stifter nach der Verfassungsurkunde wohl fordern kann. Dies ist hier der Fall. Ob die Armee als Corporation auftritt oder nicht, das ist gleich gültig. Sie hat Anspruch darauf, daß das Rittergut Strup pen zu dem Zweck verwendet worden, wozu es angeschafft ist. Dagegen ist rücksichtlich der 6644 Thlr. zu bemerken, daß das Staatsmittel sind; es hängt natürlich von dem Staate ab, ob er diese Summe bewilligen will oder nicht. In Hinsicht aus den Deputationsvorschlag muß ich erwähnen, daß ich demselben bei trete; wenn vielleicht auch die Billigkeit erforderte, daß ein an derer Maßstab des fraglichen Verhältnisses beliebt würde. Denn nehmen Sie an, das Rittergut Struppen, das für 57,000 Thlr. N. 59. 3 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder