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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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insofern beitrete, als derselbe behauptet, daß in den vorliegenden Fällen die zuerkannte Strafe der 40 Gülden, nach der Lage der Sache, hätte unterbleiben können, so kann ich ihm doch nicht Recht geben, wenn er sagt, daß die Strafe der alten Proceßord- nung, welche für den Fall der Unstatthaftigkeit der Nullitäts beschwerde gesetzt ist, in Administrativjustizsachen nicht anwend bar sei; denn ich muß anerkennen, daß jene Strafe auch in die sen Rechtssachen statthaft sei. Ich beklage dies, weil ohnedem die Grundsätze, welche für die Nullitätsquerel in Sachsen be stehen , streng genug sind, so, daß der Hoffnung zur Durch führung in derartigen Querelen nur selten Raum zu geben sein möchte. Mein es ist so. Man hat damals bei der Berathung des Gesetzes vom 30. Januar 1835 die Strafe der Nullitäts querel für Falle dieser Art beizubehalten für nöthig angesehen. Dies scheint mir, außer den Gründen, welche bereits für diese Meinung angeführt worden sind, daraus hervorzugehen, daß es im Berichte der ersten Deputation der zweiten Kammer, welche damals über das Gesetz vom 30. Januar 1835 Vortrag zu erstatten hatte, so heißt: „Die Deputation setzt bei der vor- geschlqgenen Fassung voraus, daß auch die erste Kammer ange nommen habe, daß wegen der'Bedingung en, unter welchen die Nichtigkeitsklage überhaupt eintreten könne, wegen der Verjäh rung derselben, wegen Vollstreckung des als nichtig angefochte nen Erkenntnisses u. s. w. die Vorschriften des gemeinen Rechts gelten rc." Wird hier vorausgesetzt, daß überhaupt die Vorschrif ten des gemeinen Rechts, worunter hier zunächst das sächsische zu verstehen, gelten sollen, so glaube ich, daß darunter auch die hinsichtlich der fraglichen Querel bestehende Strafe begriffen sei. Deshalb glaube ich aber auch, daß es des beantragten Ge setzes gar nicht bedürfe. Wenn damals die zweite Kammer, der sich auch die erste Kammer angeschlosscn hat, schon ange nommen hat, daß die Vorschriften des gemeinen Rechts bestehen sollen, so würde jetzt es ganz überflüssig sein, zu dieser Voraussetzung noch eine besondere Erklärung hin zuzufügen, ich bin daher gegen den Schlußantrag der De putation. Diese meine Meinung gegen den Antrag der De putation wird aber auch dadurch unterstützt, wenn man sich vergegenwärtigt, daß wir es in ganz neuerer Zeit gelesen haben, wie bedenklich es ist, Gesetze so schnell hervorzurufen. Möchte daher der von mir bezeichnete Fall uns ein Warnungszeichen sein, in allen Fällen, wo nicht dringende Nothwendigkeit vor liegt, von eiligen Anträgen auf Gesetzerlasse abzusehen! Abg. Schäffer: Es ist die Behauptung aufgestellt wor den, daß die40GüldenStrafe bei Nichtigkeitsbeschwerden in Ver waltungssachen nicht Platz ergreifen könnte. Ich will gern zugeben, daß es mit dieser querel» uulüwtis überhaupt ein sehr übles Ding ist, die Benennung selbst deutet schon auf Jammer, Elend und Wehklagen hin, und dem ist auch wirklich so, das Ende einer solchen quere!» ist gewöhlich sehr tragisch, d. h. man fallt gewöhnlich damit durch. Allerdings ist es sehr schwierig, einer solchen Querel einen glücklichen Ausgang zu verschaffen, da, wie bereits der Redner vor mir darauf hindeutete, die Fälle, unter denen eine solche Beschwerde mit Erfolg erhoben werden kann, in den Gesetzen sehr streng vorgezeichnet sind. Eine Ent scheidung, worin eine Nichtigkeit vorhanden fein soll, kann nur dann mit Erfolg als nichtig angefochten werden, wenn dieselbe gegen den klaren Inhalt eines Gesetzes oder einer Urkunde ge sprochen worden ist. Der Begriff, der klare Inhalt eines Ge setzes ist aber insofern wieder sehr beschränkt, da man klar ein Gesetz nur dann nennt, wenn dasselbe in allen seinen Theilen keine andere Auslegung zulaßt, als die ist, welche die Worte an die Hand geben. So schwierig daher die Anstellung und Er hebung einer Nichtigkeitsbeschwerde auf der einen Seite ist, so erfreulich ist es andererseits, daß dergleichen Nichtigkeitsbeschwer den in Sachsen kein großes Glück machen; es beweist dies, daß unsere Behörden bei ihren Entscheidungen mit der größten Ge wissenhaftigkeit zu Werke gehen und eine Entscheidung gegen den klaren Sinn eines Gesetzes durchaus nicht geben. Was aber die Frage anlangt, ob die 40 Gülden auch in Verwaltungs sachen Platz ergreifen, so bin ich allerdings der Ueberzeugung, daß dies wohl der Fall ist; denn wenn auch von einem Abge ordneten, welcher das Gegentheil behauptet, auf §. 19 des frag lichen Gesetzes Bezug genommen worden ist, so kann doch dies in der genommenen Beziehung um so weniger etwas beweisen, da die Strafe doch blos dann eintreten soll, wenn ein Miß brauch mit der Anwendung dieses Rechtsmittels getrieben wor den ist. Wollte man diese Strafe bei Verwaltungsstreitigkei ten nicht beibehalten, so muß ich bekennen, würde wohl bei je der Verwaltungssache zu diesem Rechtsmittel die Zuflucht ge> nommen werden, da, wie man gewiß weiß, Verwaltungsange- legenheiten gewöhnlich so schon bis in das letzte Stadium ge trieben werden, wo nach irgend ein Rechtsmittel zulässig ist. Was den Antrag der Deputation anlangt, so muß ich mich dem anschließen, was von andern Rednern bereits gesagt worden ist und ich würde mich mit diesem Anträge ebenfalls nicht einver standen erklären können.' Secretair v. Schröder: Ich kann mich mit der Ansicht der geehrten Deputation, die sie zu Punkt 2 aufgestellt hat, nicht einverstanden erklären, vielmehr muß ich dem beitreten, was der geehrte Abgeordnete Todt, welcher sich ebenfalls gegen das De putationsgutachten erklärte, diesfalls erwähnt hat, undwill mir erlauben, den Gründen, die derselbe hervorgehoben hat, noch Ei niges hinzuzufügen. Ich muß hierbei zunächst auf das zurück kommen , was von dem Herrn Abg. Braun geäußert wurde und zwar in sofern, als derselbe glaubte, daß das Deputations gutachten der zweiten Kammer vom Jahre 1834 zu dem Ge setze vom 30. Januar 1835 hier, im gegenwärtigen Falle, als Anhalten zu dienen geeignet sei. Ich glaube jedoch, daß Muste rungen in Deputationsberichten weder für das Publicum über haupt noch für die betreffenden Parteien insbesondere bindend sein können, wenn das Gesetz selbst kein Anhalten giebt. Hätte die Ständeversammlung damals gewollt, daß die Strafe der Nullitätsquerek auch im Administrativjustiz-Pr0ceffe eintreten solle, wie sie nach der alten Proceßordnung vom Jahre 1622 besteht, so hätte sie dies ausdrücklich sagen sollen und zwar um so mehr, als ja im Gesetze selbst mehrfache Bestimmungen dar-
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