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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Abg. Lodt: Ich habe mich, als ich das erste Mal das Wort ergriff, gegen das Deputationsgutachten im zweiten Lhekle ausgesprochen, und zwar deswegen, weil ich angenom men habe, daß die Nullitätsbeschwerde in Administrativ-Ju- stizsachen gesetzlich nicht begründet sek. Diese Meinung hat, wenn auch Widersacher, doch gleichzeitig auch ihre Vertheidiger gefunden, und ich bin durch die Discussion von meiner Ansicht nicht zurückgekommen. Ich glaube, daß es eine sehr harte Auslegung der Gesetze sein würde, wenn man eine Pönalbe stimmung der frühem Gesetzgebung, t>ie in die neuere Pro- ceßgattung nicht ausdrücklich mit ausgenommen worden ist, anwenden wollte. Man hat die Behauptung aufgestellt, es müsse eine solche Auslegung und Anwendung stattsinden, weil dadurch dem Mißbrauche des Rechtsmittels der Nullitäts beschwerde vorgebeugt werde. Allein zugegeben, daß auch ei niger Mißbrauch in Bezug auf dieses Rechtsmittel zeither statt gefunden habe, so muß es doch jederzeit bedenklich fallen, um solchen Mißbrauchs willen das ganze Rechtsmittel aufzuhe ben. Mir steht der Rechtsschutz höher, als die Vermeidung einer kleinen Unbequemlichkeit, die etwa den Behörden daraus erwachst. Allein ich wollte mich noch beruhigen, wenn nur im Falle des wirklichen Mißbrauchs auf diese Strafe erkannt würde; es hat jedoch der vorliegende Fall, wie mir scheint, zur Gnüge dargethan, daß nicht immer nur der Mißbrauch streng im Auge behalten wird, um die Strafe auszusprechen. Die Deputation giebt selbst an, daß die zweite Jnstanzbehörde, die gleichfalls eine Staatsbehörde und kollegialisch organisirt ist, also doch die Präsumtion für sich hat, ebenfalls Recht zu sprechen, geradezu im Sinne der Clienten des Petenten erkannt hat; letztere mußten daraus so viel für sich entnehmen, daß, wenn sie eine Nullitätsbeschwerde eknreichten, sie unmöglich dieses ihr Recht mißbrauchten, denn eben so gut '— ist hier zu folgern — wie die Kreisdirection sich geirrt haben sollte, konnte auch das Ministerium sich geirrt haben. Aus diesem Grunde dürfte also hier kein Mißbrauch jenes Rechtes vorliegen, und eben deshalb habe ich mich auch gegen das Deputationsgutach ten erklärt. Sollte ich mich aber irren, sollte eine Strafe für das Rechtsmittel der Nullitatsbeschwerde stattfinden, sollte die selbe in der zeitherigen Gesetzgebung begründet sein, so würde mir das ebenfalls wiederum ein Grund sein, mich gegen den Deputationsvorschlag zu erklären, eben weil ich nicht zugeben kann, daß ein Rechtsmittel durch eine Strafe wieder aufgeho ben werde, das durch das Gesetz erst ausdrückliche Bestätigung erhalten hat. Hätte man es nicht zulassen wollen, so hätte man es gleich in das Gesetz gar nicht aufnehmen sollen. Abg. Schäffer: Um zu rechtfertigen, daß die hier in Frage befangene Strafe nicht elntreten könne, hat man sich un ter andern noch darauf bezogen, daß dieselbe in §. 19 des Ge setzes von 1835 nicht ausdrücklich erwähnt sei. Ich muß mich, um hierauf zu entgegnen, fürs erste damit einverstanden erklä ren, was der Herr Abg. Braun in Bezug auf das frühere De- putatkonsgutachten geäußert hat. Ich habe ebenfalls die Ue- berzeugung, daß die Landtagsacten in allen ihren Theilen den Weg an die Hand geben, Nach welchem die Gesetze zu beurthek- len seien; es ist auch neuerlich darüber etwas geschrieben wor den , was mit dieser Ansicht übereinstkmmt. Da nun über diese Strafe im Gesetz nichts Ausdrückliches erwähnt ist, so scheint mir es um so unzweifelhafter zu sein, daß sie Platz ergreifen müsse. In §. 19 ist ausschließlich nur von der Nichtigkeitsbe schwerde die Rede; es iss'dafelbst nicht einmal die Frist angege ben, innerhalb welcher die Nichtigkeitsbeschwerde angestellt wer den müsse, folglich wird hier, da eine genaue Bestimmung diesfalls"nicht getroffen ist, stillschweigend vorausgesetzt, daß dieferhalb in der übrigen sächsischen Gesetzgebung Vorsehung getroffen sei. Die Beantwortung dieser Frage, welche Be stimmungen auf den Gang einer Nichtigkeitsbeschwerde einzu treten haben, giebt die alte Proceßordnung an die Hand; sie deutet darauf hin, was bei Nichtigkeitsbeschwerden beobachtet werden soll. Wenn nun nicht bezweifelt wird, daß das, was die alte Proceßordnung in Betreff der Frist vorgezeichnet hat, auch bei Verwaltungsstreitigkeiten Platz ergreife, so müssen auch die übrigen in der Proceßordnung enthaltenen und daran geknüpften Bestimmungen, namentlich auch die aufden Miß brauch gesetzte Strafe Anwendung.leiden. Dann ist die Hoff nung ausgesprochen worden, daß in einigen Jahren diese Nich tigkeitsbeschwerde wohl wegfallen würde, man würde — ügte der Redner hinzu — zu der Ueberzeugung gelangen, daß re nicht leicht zu etwas führe. Allein ich bezweifle, daß das, was von einer so höchst-erfreulichen Hoffnung erwähnt worden ist, in Erfüllung gehen werde. Wie schon vorhin angedeutet, wird man dieses Remedkum in Verwaltungssachen sehr häufig ergreifen. Wenn nun überall, im Auslande so wie bei uns, das Streben dahin gerichtet ist, das Proceßverfahren möglichst abzukürzen, so sollte dieses Streben wohl schon einen ausrei chenden Bestimmungsgrund abgeben, von der Ansicht abzu gehen, daß diese 40 Gülden Strafe bei Mißbrauch jenes Rechts mittels nicht Platz zu ergreifen hätten. Den Rechtsschutz finde ich durch Beibehaltung der Strafe ebenfalls nicht geschmälert, weil auf diese Strafe nur dann erkannt wird und werden soll, wenn ein Mißbrauch mit diesem Rechtsmittel getrieben wird. Abg. Braun: Ich verkenne keineswegs die Rücksichten, welche gegen diese Strafe sprechen; es sind dies gewiß Rück sichten, auf die viel Gewicht zu legen wäre, wenn es sich nicht um ein Gesetz Handels was schon besteht, Rücksichten, welche die . höchste Beachtung verdienten, wenn es sich üe lege kerenlls. handelte. Wenn ein Antrag gestellt wäre, daß die Bestim mung der Strafe von 40 Gülden erst ausgenommen werden ollte, so würde ich der erste sein, der sich dawider erklärte. Denn es ist nicht zu verkennen, daß diese Strafe eine theilweise Ein schränkung des Rechtsschutzes ist. Da nun aber, nach meiner Ueberzeugung, die Landtagsacten ein sicheres Anhalten zur Aus legung der Gesetze an die Hand geben müssen, da ich ferner er wäge, daß, wenn auch in das Gesetz von 1835 diese Strafe nicht ausdrücklich mit ausgenommen worden ist, doch nach dem Grundsätze: unius Positiv non »lterius «xclusio, nicht ge-
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