Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beschluß.darauf, ausdrücklich von einem Kammermitglied erklärt worden, „daß es dem Abg. Ziegler zu feder Zeit freistehe, diese Petition, sowie sie der ersten Kammer vorliege, noch bei der zweiten Kammer einzureichen," und daß dem in der erstenKam- mer nicht widersprochen worden ist. Ich nehme also an, daß quch die erste Kammer deyr Grundsatz beipstichtet, daß ein Mit glied der ersten Kammer eine Petition an die zweite Kammer abgeben und diese darauf Beschluß fassen könne. Was das ma terielle Bedenken anlangt, was vom Abg. Reiche-Eisenstuck er wähnt worden, sy muß ich bemerken, daß die Kammer eine Pe tition ganz gleichen Zwecks bereits an dje außerordentliche De putation überwiesen hat, und ich muß der Kammer anheim stellen , ob sie ihrem frühem Beschluß treu bleiben wolle oder nicht. Staatsminister v.Lindenau: Zur Feststellung der hier her gehörigen Lhatsachen habe ich Folgendes zu erwiedern. Ich war bei der hierüber in der ersten Kammer stattsindenden Berathung gegenwärtig. Es ist allerdings geäußert worden, der Antrag könnte an die zweite Kammer abgegeben werden, ohne jedoch dieser Aeußerung eine nähere Erörterung oder Folge zu geben. Später erfolgte der Beschluß,. dieser Gegenstand solle ausgesetzt bleiben, bis zum Eingänge einer Benachrichti gung aus der zweiten Kammer. Ich muß es wiederholen, daß die Annahme einer Petition von einem Abgeordneten der ersten Kammer in der zweiten Kammer, mit der klaren Vor schrift der 109. §. der Verfassungsurkunde im Widerspruch stehen würde. Abg. v. Watzdorf: Ich muß bemerken, daß mir die Auslegung, welche der Herr Staatsminister von der Z. 109. der Verfassungsurkunde gegeben hat, ebenfalls nicht richtig scheint. Es ist allerdings in dieser Paragraphe gesagt: „Eben so ist jedes Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen." Bemerken Sie wohl; es ist hier le diglich von dem Befug niß die Rede, keineswegs von einer Verpflichtung, davon steht durchaus nichts in der Para graphe. Ich kann es daher durchaus nicht für unzulässig halten, daß die Ziegler'sche Petition, wie jede andere Petition dieser Art, an unsere Kammer gebracht werde. Ueber das Ma terielle der Petition mich auszusprechen, finde ich augenblicklich mich nicht veranlaßt, und da ein ähnlicher Antrag in der Peti tion des Herrn von Heldrei'ch vorliegt, so glaube ich, daß die Kammer die Beschlußnahme über diesen Antrag füglich aus setzen kann, bis der Bericht über die hannöversche Verfassungs frage an dieselbe gelangt. Abg. Reiche-Eisenstuck: Einige Worte zur Widerle gung. Die Heldreich'sche Petition betrifft meines Wissens auch andere Gegenstände, und in sofern könnte es wohl sein, daß sie in Bezug auf letztere an eine Deputation überwiesen würde. Ich glaube, wenn dies der Fall ist, daß dieser Vor gang uns nicht binden würde, hinsichtlich der Zieglerschen Pe tition, da doch besondere so sprechende Umstände vorliegen, sie als ungeeignet zurückzuweisen. Ich mache nochmals darauf II. 9. aufmerksam, es würde schmerzlich sein, wenn man durch unter lassene Zurückweisung der Ziegler'schen Petition gewissermaßen auch nur den Anschein oder irgend eine Veranlassung zu glauben gäbe, als wäre überhaupt ein dergleichen Antrag nüthig bei uns , und es würde sich das nicht vertragen mit der dankbaren Anerkennung der konstitutionellen Gesinnungen unserer Regie rung , welche im Vaterlande nicht allein, sondern auch im Aus lande nicht unbemerkt geblieben sind. Ich glaube daher, es wäre sächsischeEhrensache, daß man eine solche Petition sofort zurückwiese, weil sie auf der einen Seite nicht nölhig und zu 'Mißdeutungen geeignet, auf der andern Seite unweise ist. Gelangt sie an die Deputation der Consequenz wegen, so halte ich wenigstens für angemessen sie von dort aus zurückzuweisen. Abg. Secretair O. Schröder: Da jetzt über das Mate rielle der Petition gesprochen wird, hat Ziegler das Recht, daß sie der Kammer vorgelesen werde, denn wir wissen ja nicht, was darinnen steht. Präsident v. Haase: Ich habe schon vorhin erwähnt, .daß diese Petition der Kammer erst möchte vorgelesen werden. Wünscht also die Kammer, daß sie vorgelesen werde? Abg. v. Watzdorf: Allerdings scheint es mir nothwen- dig, daß sie vorgelefen werde, in sofern wir uns über deren Zu rückweisung aussprechen sollen. Secretair v. Schröder liest die Petition vor, wie folgt: Die Schlußacte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerialcvnferenz, unterzeichnet zu Wien am 8. Juni 1820 und nach ihren 65 Ar- rikeln zu Frankfurt als allgemeines Gesetz innerhalb des deut- schenBundes angenommenund bekannt gemacht, dient verdeut schen Bundesacte voni 8. Juni 1815 in ihren zwanzig Artikeln, als Schlußstein und Commentar, welche Acte die in derselben bereits festgesetzten Grundsätze erläutert, schärfer bestimmt und die wahrgenommenen Lücken ergänzt. Der Artikel sechzig dieser Schlußacte lautet nun wörtlich : „Die Bundesversammlung ist berechtigt, die von einem Bundesgliede gesuchte Garantie des Bundes für die in seinem Staate eingeführte landständische Verfassung zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniß, auf Anrufung der Betheilig ten, die Verfassung aufrecht zu erhalten und die überAuslcgung oderAnwendung derselben entstandene Irrungen durch gütliche Verwickelung oder eompromisvrische Entscheidung beizulegen." Unter dieferBedingung und unter einer solchen nachgesuch ten Bundesgarantie tritt die hohe Bundesversammlung an die Stelle der erloschenen Reichsgerichte und ergänzt rind ersetzt eine sonst schmerzlich fühlbare Lücke der mit dem deutschen Reiche ent schlafenen Reichsgerichte. Aber nur unter dieser nachgesuchten und verliehenen Ga rantie darf ein Bundesstaat in seinen Betheiligten den Recurs an die Bundesversammlung nehmen. Denn der 61. Artikel sagt deutlich und bestimmt: „Außerdem ist aber die Bundesversammlung nicht berech tigt, in landständifchen Angelegenheiten oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken." So ist also der Weg und die Art und Weise bezeichnet und bestimmt, wie der Bund einwirken kann und bei Anrufung em- wirken muß. Als das deutsche Reich noch bestand, waren nach der deut schen Reichsverfassung die Reichsgerichte die competente Behörde, welche Betheiligte anrufen konnten und gehört werden mußten, 1 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder