Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. v. Friesen: Es ist von der ersten Kammer ein Protokollextract mitgetheilt worden, überden Wegfall der Ab züge zum Staatspensionsfonds. Die zweite Deputation hat über den Gegenstand berathen, jedoch weil er schon in beiden Kammern ausführlich behandelt worden ist, nicht einen beson- dern Bericht erstattet. Wenn es die Kammer genehmigte, würde bei der nächsten Gelegenheit ein Vortrag gehalten wer den können, und ich ersuche den Herrn Präsidenten, zu bestim men , wenn der Vortrag vor sich gehen soll. Präsident v. Haase: Ich werde diesen Vortrag auf die nächste Tagesordnung bringen, und wenn Niemand etwas erinnert, so nehme ich die Einwilligung der Kammer an, daß dieser Bericht mündlich erfolge. — Wir können nun übergehen zu der Tagesordnung, und zunächst zum Vortrage des Be richtes über die Petition des Herrn Fürsten v. Schönburg, die Abschaffung des zuramsnti oreäulitatis be treffend. Ich ersuche den Herrn Abg. Klinger als Referen ten, den Vortrag zu übernehmen. Referent Klinger: Der Bericht, welchen ich die Ehre habe vorzutragen, lautet so: ' Zn der obenerwähnten Petition beantragt Herr Petent: die hohe Ständeversammlung wolle die hohe Staatsregie rung um Vorlegung eines Gesetzentwurfs ersuchen, welcher dahin gehe: daß in allen den Fällen, in welchen nach den jetzt noch bestehenden Gesetzen der Eid äa «reäulitste zu lei sten gewesen, künftig— mit alleiniger Ausnahme, wenn der Beklagte einen ihm zugeschobenen Eid zurückschiebe — auf den Eid äe ignorgnli» erkannt werde. Zur Motivirung dieses Antrages bezieht sich Herr Petent hauptsächlich darauf, daß bei dem Eredulitätseide — Glau benseide — der Schwörende nicht aus eigner Wissenschaft, viel mehr nur nach seinem Glauben und Dafürhalten, nach bloßem Muthmaßen schwöre, welches ohnmöglich juristische Wahrheit Herstellen könne. Hatten Erben eine Wissenschaft von den Handlungen ihres Erblassers, so müßten sie aus ihrer eignen Wissenschaft — den Eid «le veritsle — schwören, hätten sie aber eine solche nicht, so könnten sie auch nicht zuverlässig glauben und dafürhalten, daß etwas geschehen sei, oder nicht, oder es müßten Eide geschworen werden, die auf bloßen Vermuthun- gen beruhten, und größtentheils Meineide seien. Aus diesem Grunde hätten sich nicht nur schon angesehene Rechtslehrer — Uslblsnv, l^venar— für die Verbannung des Glaubenseides aus den Gerichten erklärt, sondern auch in Preußen sei das Ge fährliche dieses Credulitätseides — Allg. Ger. Ordn. 1.10. tz. 312, 313 — erkannt, derselbe daher aufgehoben und an dessen Stelle der Eid äe ignvrsntia — Eid des Nichtwissens, der Un- kenntniß — eingeführt worden. Der Glaubenseid dürste höch stens in dem einen Falle noch beibehalten werden können, wenn der Beklagte einen ihm zugeschobenen Eid zurückschiebe, und der Klager solchen aus eigner Wissenschaft zu leisten nicht ver möge , weil der Beklagte die bedenklichen Folgen, welche dieser Schritt für ihn haben könne, sich dann selbst beizumessen habe. Die Deputation, welcher von ihrer Kammer diese Pe tition zur Begutachtung überwiesen worden, hat sich allerdings nicht verbergen können, daß der Credulitätseid ein Eid sei, des sen Stelle durch ein vollkommneres und zuverlässigeres Beweis mittel ersetzen zu können, wohl wünschenswert sein möge. Denn das Glauben und Dafürhalten in den Fällen, bei wel chen es sich um Mein und Dein, um pecuniairen Gewinn und Verlust handelt, kann den Menschen auf ein Feld führen, dessen Grenzen sich gerade nach dem bloßen Glauben und Dafürhal ten bald weiter bald enger ziehen lassen werden. Deffenohngeachtet hat die Deputation die Ueberzeu- gung gewonnen, daß der Glaubenseid weder überhaupt, noch weniger aber bei der gegenwärtig in Sachsen bestehenden Form des Civilprocesses zu entbehren sei. Sie versucht, dies in Fol gendem zu rechtfertigen. Nicht alle Thatsachen, welche Rechte und Verbindlichkei ten Hervorrufen, geschehen in Gegenwart von Zeugen, nicht alle Rechtsgeschäfte werden schriftlich beurkundet, noch weniger aber vor Gericht vollzogen. Man wird daher zum Erweis von Be hauptungen oder zu deren Ablehnung sehr oft zudem Eide seine Zuflucht nehmen müssen. Konnte die bürgerliche Ge sellschaft nun den Eid, als ein Beweismittel, nicht entbehren, so wurde derselbe auch mit Recht unter die Zahl der gesetzli chen Beweismittel ausgenommen. Allein nicht in allen Fällen kann der Eid aus eigner Wis senschaft geschworen werden, er wird namentlich bei Erben, wel che über Handlungen ihres Erblassers zu schwören haben, meist nur ein Glaubens- oder Jgnoranzeid sein können. Wollte man nun annehmen, daß Ignoranz - und Glaubenseide juristi sche Wahrheit herzustellen nicht vermöchten, daß, wer von Handlungen Dritter aus eigner Erfahrung, aus eigner Wahr nehmung Etwas nicht wisse, und nur glaube und dasürhalte, kein Recht haben solle, im Civilprocesse einen Eid zu leisten; so würde man in der That den aller rechtlichen Basis entbehren den Satz hinstellen: alle Erben, alle singulaire und universelle Succefsoren sind, weil sie zufällig Erben und Succefsoren sind, schon im Vor aus dann als rechtlos zu betrachten, wenn rücksichtlich des Behaupteten ihnen Zeugen oder öffentliche Urkunden abge hen, oder sie den Eid äe veritst« zu leisten nicht vermögen. Man würde sie also schlechter stellen, als alle diejenigen Staatsbürger, welche zufällig nicht in der Eigenschaft von Er ben oder Succefsoren eine Partei bilden. Ergiebt sich daher hieraus, daß den Erben und Succefsoren blos um deswillen, weil sie zufällig sich mit Zeugen oder gerichtlichen Urkunden, oder mit bem Veritätseide gegen ungerechte Ansprüche nicht vertheidigen können, der Rechtsschutz ohnmöglich entzogen wer den kann, daß also in Ermangelung anderer und besserer Be weismittel ihnen doch ein Mittel, ihr Recht zu vertheidigen, verbleiben muß; so rechtfertigt sich dadurch das Bestehen und die Anwendung des Glaubenseides — sowohl bei angetrage nen und zurückgeschobenen, als auch bei den gesetzlichen Eiden, auf welche in Ermangelung vollständiger Beweisführung er kannt wird — von selbst. Wohl aber ist dabei, wenn man nun einmal unter gewis sen gegebenen Fällen sich außer dem Veritätseide auch für Bei behaltung andrer Eide — des Ignoranz- oder Glaubenseides — erklären muß, die Frage übrig: welcher von beiden Eiden den Vorzug verdiene? Die Deputation war darüber nicht zweifelhaft, und entschieo sich aus nachstehenden Gründen sofort für den Glau benseid. Es ist hinlänglich bekannt, daß man mit dem Ignoranz eide nur das Nichtwissen einer behaupteten oder abgeleug neten Thatsache bestätigt, während man mit dem Credulitäts-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder