Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
genblick nicht bestimmen. Allein ich will eben deshalb die hohe Staatsregierung bitten, daß sie die Geneigtheit haben möge, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Daß diese Frage zu lö sen sei, beweisen mehre andere Staaten. Man bezieht sich auf die Diffession, allein wenn auch hier in den bezeichneten Fallen der Glaubenseid nicht wegfallen kann, so kann er doch für an dere Fälle abgeschafft werden. Dies beabsichtigt die erste Kam mer und dies bestimmt mich, mich für den Antrag derselben aus zusprechen. Abg. 0. v. Ma y er: Mir ist sehr wohl bekannt, daß der Herr Staatsminister die Meinung des gelehrten Mitglieds der ersten Kammer in juristischer Beziehung berichtigt hat. Allein es scheint mir, daß der Herr Staatsmim'ster hierbei selbst in ein kleines Mißverstandest gefallen ist; denn bei dem Glaubenseid handelt es sich nicht um die Ueberzeugung; die Ueberzeugung kann sich nur auf positive und thatsächliche Gründe stützen. Wenn aber bei dem Glaubenseide geschworen werden soll, man glaube und halte dafür, so ist nicht norhwendig, daß sich das auf beson dere Thatsachen gründe; er muß auch geschworen werden, wenn dem Glauben gar keine Thatsachen zum Grunde liegen; es muß der Glaubenseid geleistet werden, wenn sogar keiner von beiden Theilen Etwas von der Sache weiß. Nun frage ich, ob das nicht ein Eid ist, der blos über Meinungen, über Ansichten geschworen wird? Dann aber ist der Gewissenlose allemal im Vortheil gegen den Gewissenhaften; der Gewissenhafte wird die leiseste Ahnung des Gegentheils für Grund genug ansehen, warum er nicht schwören kann; der minder Gewissenhafte hin gegen wird jede Meinung die für ihn günstig ist, für seinen Glauben halten, und sich stets überreden, daß er den Eid mit gutem Gewissen schwören könne. Bei den meisten Glaubens eiden wird demnach ein stillschweigendes Compactat mit dem Meineide stattfinden. „Die Sache ist mir zwar ebenso unbe kannt, wie meinem Gegner, wie dem Richter und wie Jeder- mann, aber hier muß einmal geschworen werden, und es kann das kein Meineid sein, wenn ich blos sage, ich glaube nur und halte dafür". So denkt der minder Gewissenhafte. Ist das nun nicht ein Eid, der blos über eine Vermulhung geschworen wird ? Daß in solchenFällen die meisten Meineide geschworen wer den,das möchteich kaum bezweifeln. Der Glaubenseid erscheint mir aber auch darum sehr bedenklich, weil eine Uebersührung des Meineides und eine Bestrafung füglich nicht eintreten kann. Gesetzt, es fände sich später, daß die Thatsache wirklich wahr wäre, die Jeinand durch den Glaubenseid abgeleugnet hätte, so wäre das darum noch kein Meineid, denn er wird immer sagen können, er habe damals in dem Glauben gestanden, daß sie wahr sei. Man steht also auf einem sehr gefährlichen Felde mit dem Glaubenseide. Der Gewissenhafte wird davon schwer ergrif fen, wenn er sich denkt, daß er Etwas beschwören soll, wovon er gar keine, oder nicht genaue Kenntniß hat; ja er wird viel leicht in Gefahr kommen, sein gutes Recht zu verlieren, und das blos darum, weil er einen Eid zu schwören bedenklich ist, zu dem ein rechtlicher Mann füglich nicht angehalten werden kann, während dagegen derjenige, der ein so zartes Gewissen nicht hat, unbedenklich jedesmal schwören wird, er glaube und halte dafür. Staatsminister v. Könneritz: Nach dem, was die bei den geehrten Sprecher geäußert haben, scheinen sie von einer ganz andern Ansicht auszugehen, als die Petition selbst verfolgt; sie wollen eine Beschränkung des Eides überhaupt, und insbe sondere die Abschaffung des Eides für den Fall, wo Einer nicht aus eigner Wissenschaft schwören kann. Meine Herren, wie das möglich sein soll, ohne das einzelne Individuum recht los zu lassen, das begreife ich nicht. Allein die Petition ist auch darauf nicht gerichtet, sie bezweckt vielmehr nur, den Jgno- ranzeid dem Glaubenseide zu substituiren; hier aber dürfte der Meineid gewiß häufiger vorgekommen sein. Demnächst kommt man durch den Jgnoranzeid der eigentlichen Sache, die beschwo ren werden soll, bei weitem nicht so nahe, als durch den Eid <le creckutitst«. Nach unserer Eidesformel ist der Eid in sol chen Fällen dahin zu leisten, um ein Beispiel von einer Wegege rechtigkeit zu entnehmen, daß, wie er nicht anders wisse, glaube und dafür halte, seine Vorfahren im Besitze des Gutes wirk lich den Weg gefahren seien. Hier beschwört er das Factum nach seiner Ueberzeugung, die er davon hat. Bei dem bloßen Jgnoranzeide würde er schwören müssen, er wisse nichts, was der Behauptung entgegenstehe, daß seine Vorfahren darüber gefahren seien. Hierdurch kommt man der Thatsache selbst gar nicht nahe. Abg. I). v. Mayer: Ich glaube nicht, daß ich von dem Hrn? Staatsminister recht verstanden worden bin. Ich habe mich ausdrücklich nur für eine mehre Beschränkung des Glau benseides erklärt. Das Beispiel, was der Hr. Staatsminister anführte, scheint nicht schlagend zu sein. Wenn der Fall so ist, wie er angab, so dürfte es in der That einerlei sein, ob Jemand schwört, er glaube nicht, daß die Vorfahren den Weg befahren haben, oder er wisse es nicht; es scheint das auf Eins hinauszukommen. Es handelt sich hier aber gar nicht um ein zelne Fälle, und ich bin eben so wenig von dem Gesichtspunkte ausgegangen, den Glaubenseid in allen Fallen abzuschaffen, sondern habe nur gewünscht, daß diese Gelegenheit ergriffen werde, der hohen Staatsregierung anheim zu geben, die Ma terie vom Eide überhaupt, und namentlich in Bezug auf den Glaubenseid einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen zu wollen. Dabei erlaube ich mir noch die Bemerkung, daß, wenn es sich blos darum handelt, formales Recht zu erlangen, und diesfalls ganz einerlei ist, ob solches durch den Glaubenseid, oder durch den Jgnoranzeid erlangt wird, in beiden Fällen wird dadurch der Proceß beendigt. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe nicht gesagt, daß es hierbei nicht auf die Erforschung der materiellen Wahr heit ankomme. Weil man nicht wissen kann, ob der Schwö rende wirklich gewissenhaft schwöre, so ist die durch eine Eides leistung erlangte Gewißheit allerdings nur eine formelle Wahr heit. Um aber der materiellen Wahrheit näher zu kommen, soll er schwören, daß er wirklich glaube und dafür halte.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder