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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wissenhaftigkeit des Schwörenden von Einfluß ist. Dem ohn- geachtet wünschte ich nicht, daß eine Universalregel aufgestellt werde; denn dem Richter stoßen vielleicht mancherlei Umstände auf, die es ihm bedenklich erscheinen lassen, demjenigen, der den Wahrheitseid zu leisten haben würde, diesen Eid zuzuer kennen. Deshalb scheint mir in der Lhat dieser Gegenstand, dessen Wichtigkeit ich keineswegs verkenne, so lange derselbe nicht einer besonderen Verhandlung unterworfen wird, nicht geeignet zu sein, ihn der hohen Staatsregierung zur besondern Erwägung anzuempfehlen, was sie ohnedem thun wird. Ich glaube daher, daß der Antrag der ersten Kammer keinen großen Werth haben dürfte, vielmehr scheint mir, als ob derselbe blos darauf hinausgehe, eine Vergütung dafür zu gewahren, daß man die Petition indirect zurückgewiesen hat; meiner Ansicht nach aber hat unsere Deputation ihr Gutachten nicht unrichtig gestellt, wenn sie sagt, es möge die Petition auf sich be ruhen. Präsident v. Haase: Wenn Niemand weiter spricht, so würde ich zu fragen haben: ob die Kammer die Debatte für geschloffen ansehen will? — Allgemein Ja. — Präsident I). Haase: Es würde nunmehr nur noch dem Herrn Referenten das Wort zu geben sein. Referent Klinger: Man scheint im Allgemeinen damit einverstanden zu sein, wenigstens hat sich die Mehrzahl der ge ehrten Sprecher dahin ausgesprochen, daß der Glaubenseid weit schwerer zu leisten sei, als der Jgnoranzeid; allein man hat dabei zugleich die Discussion auf ein Feld gebracht, auf wel ches man wohl eigentlich nicht gelangen sollte, weil dadurch, daß man sich über Abschaffung und Abminderung der Eide überhaupt verbreitet hat, der Hauptgegenstand der Debatte, die vorliegende Petition, fast ganz außer Berücksichtigung ge lassen worden ist. Der Antrag des Petenten ging dahin, daß blos der Glaubenseid abgeschafft, und diesem der Jgnoranzeid substituirt werden möge. Es kann sich heute also nur um die Frage handeln, ob der Jgnoranzeid eine größere Sicherheit für den Rechtsschutz gewähre, als der Glaubenseid, und blos darauf konnte sich auch nur das Deputationsgutachten be schränken. Wenn die Deputation in ihrem Berichte den Wunsch ausspricht, ein vollkommeneres und zuverlässigeres Be weismittel im Processe zu haben, als der Eid überhaupt sei, so wird damit die Meinung derer getroffen sein, die überhaupt wünschen, daß der Eid so viel als möglich beschränkt werden möge. Wenn behauptet worden ist, es werde schon möglich sein, den Eid im Allgemeinen zu beschränken, weil er durch andere Beweismittel ersetzt werden könne, so muß dem schlechterdings widersprochen werden, da weder Staatsregierung noch Stände, noch sonst ein erkennender Richter im Stande sein wird, ein anderes Beweismittel herbeizuschaffen, um zur juristischen Wahrheit zu gelangen, wenn Zeugen und gerichtliche Urkun den ermangeln. Niemand wird verkennen, daß es in der Re gel nicht möglich sein werde, eine absolute Wahrheit durch den Eid zu erlangen. Allein juristische Wahrheit, das ist diejenige, welche nach den Gesetzen erfordert wird, um Jemanden zu ver urtheilen oder loszusprechen, ist durch den Eid und auch durch den Credulitätseid möglich, und muß durch denselben erlangt werden, soll nicht der ganze Proceß unentschieden bleiben. Daß die Deputation dem Anträge der ersten Kammer nicht beigetreten ist, hat darin seinen Grund, daß, wie ich schon im Eingänge der Debatte erwähnte, die Depu tation glaubte sich dann selbst zu widersprechen, indem sie durchgängig im Bericht sagt, es sei der Glaubenseid nach der jetzigen Proceßgesetzgebung durchaus nicht zu entbehren; hatte sie nun dem Anträge der ersten Kammer beigepflichtet, so würde sie damit indirect erklärt haben, sie sei dessenungeachtet nicht der vollen Ueberzeugung von dem, was sie im Berichte nieder gelegt hat. Zu dem kommt aber noch, daß von Seiten der hohen Staatsregierung bei Gelegenheit der Discussion in der ersten Kammer erklärt worden ist, es sei nach der jetzt bestehen den Proceßgesetzgebung der Eid äe c-reclullmie nicht zu ent behren, und sie, die hohe Staatsregierung, wisse kein anderes Mittel, diesen Eid zu ersetzen. Insbesondere wurde dabei her ausgehoben, daß, so lange nicht die ersten Grundlagen einer neuen Civilgerichtsordnung erwogen worden seien, und so lange nicht eine besondere Jnstructionsmethode für den Proceß wie in anderen Staaten eingeführt sei, so lange werde es auch nicht möglich sein, den Glaubenseid entbehren und durch den Jgnoranzeid ersetzen zu können, wodurch sich also der Wunsch der ersten Kammer, die Regierung solle die Resultate ihrer diesfallsigen Erwägung den Ständen zugehen lassen, schon jetzt vollkommen erledigt hat. Staatsminister v. Könneritz: Wenn in der Allgemein heit hier der Wunsch ausgesprochen worden ist, die Regierung möge auf Verminderung der Eide Rücksicht nehmen, so kann die geehrte Kammer überzeugt sein, daß das Bestreben der Re gierung stets darauf gerichtet gewesen ist, und ich darf mich in dieser Beziehung wohl auf die Beispiele der Landtage von 1833 an bis jetzt berufen, woraus die geehrte Kammer wohl die Be ruhigung entnehmen dürfte, daß die Regierung Alles thut, was möglich ist, sowohl die promissorischen, als assertorischen Eide zu vermindern. Präsident v. Haase: Die Frage wird darauf zu richten sein, ob man dem Deputationsgutachten beitrete, welches dahin geht, demBeschluffedererstenKammernichtbeizutreten, sondern die Petition auf sich beruhen zu lassen; allein ich habe vorher noch auf ein formelles Bedenken aufmerksam zu machen. Es liegt hier nämlich die Petition eines ständischen Mitgliedes vor, über welche von der dritten Deputation Gutachten erstattet wor den ist; in dergleichen Fällen soll nun durch Namensaufruf ab gestimmt werden; wir haben jedoch neuerdings angenommen, daß, wenn dabei ein besonderer Antrag an die hohe Staatsre gierung nicht gestellt wird, es zureichen soll, die Stimmenabgabe blos durch Aufstehen und Sitzenbleiben zu bewirken. Nun ist diePetition in der ersten Kammer berathen und daselbst darüber mit Namensaufruf abgestimmt worden; es fragt sich daher,
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