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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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men werden sollten, nicht vorbeugen könne, da die genaue Er mittelung der Zeit, zu welcher ein Diebstahl verübt worden, oft sehr schwierig sein werde; es führe auch der Beschluß der zwei ten Kammer zu einer größern, bei Abfassung des Criminalge- setzbuches nicht beabsichtigten Härte, weil Diebstahle einer er höhten Strafe unterliegen würden, die zu einer Zeit, wo Alles noch wach sei, verübt worden waren, da doch bei Abfassung und Berathung des Criminalgesetzbuches die Absicht dahin ge gangen sei, nur solche Diebstähle härter zu bestrafen, die wah rend des Schlafes der Hausbewohner verübt worden waren, .weil diese leicht zu vorher nicht beabsichtigten Gewaltthaten führen könnten, wie es denn auch gewiß gegen die im Volke herrschenden Ansichten streiten würde, wenn man einen im Win ter Abends um 6 Uhr verübten Diebstahl harter bestrafen wollte, als einen im Sommer zu derselben Stunde begangenen. Se. Königliche Hoheit, welcher sich für das dissentirende Deputa tionsmitglied erklärte, vertheidigte das Minoritätsgutachten in seinem Verhältnisse zu dem der Majorität, indem er eine so bin dende Bestimmung, wie das letztere enthalte, als dem Geiste des Criminalgesetzbuchs widerstrebend ansah, und bemerklich machte, daß wenn die Zeit der Verübung eines Diebstahls er mittelt werden könne, damit auch ermittelt sei, ob es finster ge wesen, im entgegengesetzten Falle werde sich aber der letztere Um stand leicht durch Zeugen ermitteln lassen. Für das Majori- tätsgutachten sprach Herr Bürgermeister Wehner, weil derselbe den Begriff der Dunkelheit für zu relativ ansah und die Erläu terung so gefaßt zu sehen wünsche, daß so wenig als möglich Ungewißheit über die zu treffende Entscheidung vorwalten kön ne, und Herr Amtshauptmann von Welck, weil sowohl der Gesetzentwurf, als die von der. Minorität vorgeschlagene Fas sung, eine nachtheilige Milde herbeiführen würde. Bei der Abstimmung ward nun die erste Frage auf das Gutachten der Majorität gerichtet und dieses mit 23 gegen 15 Stimmen ab gelehnt; Gegenstand der zweiten Frage war das Minoritäts gutachten, welches ebenfalls, und zwar mit 35 gegen 3 Stim men abgelehnt ward, durch welche Abstimmungen der frühere, auf Annahme der Fassung des Gesetzentwurfs gerichtete Kam merbeschluß für bestätigt erachtet ward." Das war der Hergang dieser Verhandlung in der ersten Kammer. Es sand nun darauf, als der Gegenstand aus der ersten Kammer in die hiesige zurückkam, und die Sache an die Deputation zurückgegeben worden war,ein Vereinigungsverfah ren statt, zwischen den ersten Deputationen beider Kammern, und zwar am49. März 1840. Referent trägt nun aus dem darüber aufgenommenen Protokolle das Wesentliche vor, welches darin besteht: „Daß bei diesem Vereinigungsverfahren, namentlich seinerseits der Ausdruck: „nächtliche Dunkelheit" gegen den „nächtliche Ruhe", mithin der frühere Beschluß der zweiten Kammer ver- theidiget worden sei, daher habe völlige Einigung nicht statt gefunden. Doch da man bei dem Vereinigungsverfahren Sei ten der ersten Kammer folgende, von der zweiten Kammer aus gegangene Fassung der Erläuterung zu Artikel 230. „„Unter dem Ausdruck „Nachtzeit und nächtlich" im Artikel 230 ist die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe zu verstehen"" der des Gesetzentwurfes vorgczogen habe, sowie auch die Meinung der Majorität der ersten Deputation der diesseitigen Kammer liege, so trenne sich die Minorität nur darin, daß diese, ge mäß dem frühem Beschüsse der zweiten Kammer, statt der ge wöhnlichen nächtlichen Ruhe die Zeit der nächtlichen Dunkelheit gesetzt wünsche. — Ucbrigens sei man bei dem Vereinigungsver fahren allgemein dahin übereingekommen, daß jede Erläu terung im betreffenden Gesetzentwürfe als eine für sich beste hende Gesetzesbestimmung zu betrachten sei, daher die eine oder andere ohne Eintrag für die übrigen abgelehnt werden könne." Referent v. v. Mayer fährt nun fort: Was den letzten Punkt betrifft, so erlaube ich mir im Voraus folgende Bemer kung: Es ist nicht mit Gewißheit vorauszusehen, welches Schicksal die Erläuterung haben wird und wäre es möglich, daß unsere Kammer der ersten Kammer nicht beitrete, sondern auf die nächtliche Dunkelheit zurückkäme, so würde, wenn die erste Kam mer auf ihrem Beschlüsse beharrte, die Vereinigung fehlgeschla gen und die Folge davon sein, daß dasGesetz nicht erscheinen könn te. Nun wird die Kammer darin mit derDeputation einverstanden sein, daß das Gesetz r'm Ganzen dadurch nicht gefährdet ist; eswür« de für den Fall, daß eine Vereinigung nicht stattfände, nur die Er läuterung zu Artikel 230 weggefallen sein, die übrigen Erläu terungen dagegen, worüber ein Eknverständniß stattgefunden hat, würden publicirt werden können. Zur Sache selbst übergehend, so muß ich freilich auch heute bekennen, daß ich abermals in der Minorität mich befinde. Ich habe bis jetzt noch nicht von der Meinung zurücktreten können, und glaube noch heute, daß, wenn es durchaus nothwendig ist, eine Erläuterung über den Ausdruck „Nachtzeit" zu geben, man der Natur der Sache nach eine andere Erläuterung nicht geben kann als die: daß es Nacht sei, wenn die nächtliche Dunkelheit eingetreten ist. Da die Majorität der Deputation allerdings wieder die nächtliche Ruhe vorgeschlagen hat, so muß ich zwei der hauptsächlichsten Gründe nochmals recapituliren, welche mir dagegen zu sprechen schei nen. Ich glaube nämlich, der Begriff der nächtlichen Ruhe ist ein so relativer, äußerlich und durch die Sinne nicht erkennba rer, daß man durchaus darauf keine Strafbestimmung stützen kann. Wenn wegen eines Umstandes Jemand bestraft wer den soll, so muß dem Diebe doch vorher der Umstand bekannt sein, um deswillen er härter bestraft wird. Nun kann aber eine so relative Sache, wie die Zeit der nächtlichen Ruhe, von dem Diebe nicht vorher gewußt werden, und er wird also um eines Umstandes willen härter bestraft, den er nicht voraus wis sen konnte. Hiernächst aber ist ein zweiter Punkt mir sehr be denklich ; nämlich der Begriff: „nächtliche Ruhe" läßt sich nicht consequent durchführen. Der Ausdruck: „gewöhnliche nächt liche Ruhe" und zwar wie er von der Regierung aufgefaßt wird, soll ein abstrakter Begriff der Ruhe sein, er soll nach der Mei nung der hohen Staatsregierung und der Majorität der Depu tation den Zeitraum begreifen, wo die Mehrzahl der Menschen
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