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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ferner, was war der Hauptgrund, warum man geglaubt hat, einen nächtlichen Diebstahl schärfer zu bestrafen? Der Grund liegt wohl darin, daß der Mensch, wenn er sich dem Schlafe anheim giebr, eine größere Sicherheit in Anspruch nehmen muß, er kann nicht immer Schildwache stehen bei seinen Kisten und Kasten. Auf der andern Seite ist es wieder ein größerer Reiz für den Dieb, daß er unbemerkter in der Nacht wird stehlen können, als bei Tage, weil er glaubt, er werde keinen Wider stand finden und es kommt auch noch hinzu, daß er wohl die Vorkehrung in sich aufnimmt, daß, wenn er Widerstand findet, er diesen Widerstand werde zu beseitigen wissen, umsomehr, da ihm das Entfliehen bei der Nacht schwerer ist als am Lage. Von welchem Gesichtspunkte man auch ausgeht, so glaube ich, nächtliche Ruhe ist richtiger und bezeichnender. Ich muß dem Herrn Referenten erwiedern, daß man das wohl einen nächtlichen Diebstahl werde nennen können, wenn im Sommer um 3 Uhr des Morgens gestohlen wird, es wird Niemand sagen, es ist heute Morgen gestohlen worden. Es ist einmal die Idee ausgenom men worden, Nacht ist die Zeit der nächtlichen Ruhe. Warum wollen wir von dieser Idee wieder zurückkommen und etwas herein bringen, was in der That der gesetzlichen Bestimmung nicht entsprechend fein kann? Ich muß erwähnen, man hat unter den sonderbaren Argumenten das ausgestellt, in unserer Kammer weniger als anderwärts hat auch dieses Platz nehmen wollen, als ob dadurch das Gesetzbuch geändert würde. Es möchte das überhaupt schwer zu beurtheilen sein, ob die größte Strenge ein großer Vorzug eines Gesetzbuches ist; aber so viel ist richtig, daß die Strenge des Gesetzes schon darin vorwaltet, daß man einen nächtlichen Diebstahl im Widerspruche mit der frühem Gesetzgebung viel strenger ahndet. Nun soll es noch darauf hingehen, sich eine solche Interpretation zu ersinnen, welche noch etwas scharfer anzieht. Ich weiß nicht, ob das das Motiv sein kann; es wäre aber auch mir wenigstens nie beige kommen, daß man sich die Nacht so denken sollte, daß man den Dreb besser wegkommen ließe als er wegkommt, wenn man mit dem frühem Beschlüsse sich vereinigt. Ich frage Sie, wenn ich Nachmittags um 4 Uhr im Winter zu Hause sitze und ich werde bestohlen, wird da Jemand sagen, ich bin des Nachts bestohlen worden? Es stößt an gegen alle Begriffe im Volke. Man vergißt dabei, daß nach Sonnenuntergänge noch ein Zeitabschnitt anzunehmen ist, der nicht Nacht zu nen nen ist, sondern Abbnd. Lag und Nacht spaltet sich auch; da ist wieder eine andere Abtheilung, in die man die Früh-und Abend dämmerung mitMfnehmen muß. Nehmen Sie die nächtliche Ruhe, die langt überall aus; denn da wird man keine große Erläuterung bedürfen. Wenn Einer des Nachts um 11 oder 12 Uhr gestohlen hat, da wird keinem erkennenden Richter ein fallen, daß er deshalb interloquire. Es soll ermittelt werden, ob alle Hausbewohner zu Bette gewesen. So viel Beurtheils- kraft muß ich doch jedem Richter zugestehen, daß er, was der gemeine Menschenverstand unter Nacht begreift, auch wisse. Ich glaube, diese Interpretation, wie sie hier aus genommen worden ist, sie ist vielleicht spitzfindig, sie ist vielleicht auch scharfsinnig, sie hat manches für sich, aber auch für die Ge setzgebung kann ich von ihr wenig Wohl und Heil erwarten. Die erste Kammer hat sich dafür entschieden, dem Gesetzentwürfe beizutreten. Die vereinigte Deputation hat sich ebenfalls in ihrer Majorität dafür entschieden, und es ist Pflicht, das der Kammer vorzutragen, was der Referent gethan hat, nur mit dem Uebergewichte für die Minorität und mit weniger Berücksichti gung der Majorität. Nun will die zweite Kammer bei ihrem Beschlüsse bleiben, da habe ich insofern meinen Zweck erreicht, weil ich weiß, daß alle Richter, wenn sie die Sache näher prü fen, auch Ueberzeugung gewinnen werden, daß Nachmittag um 4 Uhr keine Nacht ist. Sollte aber die Kammer beitreten, nun so wird die nächtliche Ruhe, so wie sie das Gesetz vorgeschlagen hat, und ich muß doch glauben, daß in den vorgekommenen Fällen bei dem Justizministerium doch Gründe dafür müssen überwiegend gewesen sein, die nächtliche Ruhe vorwalten zu lassen. Volksthümlich ist diese Annahme des Sonnenunter gangs nicht. Davon darf man nicht ausgehen, wenn es Heist, es ist bei Abende gestohlen worden; bei Tage stiehlt man auch; davon kann man nicht ausgehen, sondern ich muß daraufzurück kommen, und da glaube ich, das ist wohl in der ersten Kammer gnüglich erörtert worden, was man beim Gesetzbuche bezweckt hat. Es ist das gewesen, daß man glaubte, dadurch eine grö ßere Abschreckung gegen Verbrechen zu bewirken und dadurch dem Schlummernden eine größere Sicherheit zu gewähren. In wiefern diese Auslegung würde dahin führen können, dem Be schlüsse der ersten Kammer beizutreten, bedarf weiter eine Er läuterung nicht. Ich habe früher die Meinung gehabt, daß die nächrlicheRuhe noch das einzige fei, was man annehmen könne, und der Richter ebenfalls wird annehmen können, was nächt liche Ruhe ist. Es ist das sehr verschieden nach Stadt und Land, nach der verschiedenen Lebensweise. Das ist ganz ge wiß ; aber es können solche Bestimmungen in das Criminalge- setzbuch nicht ausgenommen werden, wodurch dem Richter alles Ermessen abgeschnitten wird. Staatsminister v. Könneritz: Es hat der letzte Sprecher bereits die Gründe erwähnt, warum die Regierung die Erläute rung so vorgeschlagen hat, wie sie im Entwürfe steht; nämlich unter Nachtzeit die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe zu verstehen. Es kommt hier darauf nicht an, was ist die gelin dere Ansicht und was ist die strengere, sondern haben sich einmal Verschiedenheiten der Ansichten unter den Gerichtsbehörden er hoben, so mußte die Regierung fragen: was ist wohl dem Geiste des Criminalgesetzbuchs angemessen, was hat man darunter ver> standen ? Es hat bereits der Herr Referent auf den Unterschied aufmerksam gemacht, daß der Diebstahl durch nächtliches Ein schleichen und Einsteigen anders bestraft wird als ein einfacher Diebstahl, ja daß er, insofern er mit einer höher« Strafart be droht ist, als eine andere Gattung von Verbrechen aufgestellt ist. Wird der Diebstahl zur Nachtzeit begangen, wenn es auch nur zwei Groschen waren, wird er mit Arbeitshaus bestraft, wäh rend bei dem einfachen Diebstahl bis 5 Thlr. nur Gefängniß- strafe stattfindet. Mußte sich nun die Regierung fragen: was
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