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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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1160 Verweisung ablöslicher Erbzinsen und anderer baaren Geldge fälle auf die Landrentenbank betreffend. Präsident v. Haase: Dieser Bericht wird auf eine der nächsten Tagesordnungen gebracht werden. 8) Den 30. März. Gesuch des Abg. v. Arnim um Ur laub vom 2. April bis letzten Mai d. I. Präsident v. Haase: Will die Kammer den Urlaub ge statten?— Einstimmig Ja.— ' Präsident 0. Haase: Will die Kammer, daß der Stell vertreter einberufen werde? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Haase: Ich habe der Kammer noch anzu zeigen, daß die Abgg. Graf Ronnow und Zenker, letzter we gen einer dringenden Reise, und der Abg. Geyler wegen Un wohlseins, verhindert sind, heute in der Kammer zu erscheinen. Wir gehen nun zur Tagesordnung über, und zwar zunächst zum Vortrage des Berichts der vierten Deputation über die Beschwerde Sperlings zu Leipzig, welchen der Abg. Braun zu erstatten hat. Referent Braun trägt den Bericht vor, wie folgt: Im Jahre 1837 wurde vom Stadtrathe zu Leipzig gegen das in mehren Handlungen alldort üblich gewordene Verab reichen von Geschenken und sogenannten Zugaben an Abnehmer ein, selbst die Entschuldigung, daß eine derartige Abgabe aus anderen als mercantilischen Ursachen verabreicht worden, aus schließendes Verbot unter Androhung von 5 bis 15 Lhaler Strafe für den Contraventionsfall erlassen. In Folge dieses Verbotes erhoben derKramcrmeister Lorenz und Genossen zu Leipzig gegen den jetzigen Beschwerdeführer Christian Wilhelm Sperling daselbst bei dem doriigen Stadt rathe wegen Ueberschreitüng selbigen Verbotes unter dem An führen Anzeige, daß derselbe einer gewissen Wahrin aus Keusch berg wollenes Zeug zu einem Rocke gegeben habe. Sperling stellte dies bei seiner Vernehmung in Abrede und die darauf erst unvereidet, dann eidlich abgehörte Wahre versickerte, nie das geringste Geschenk von Sperling, wohl aber zu Weihnach ten 1838 von dessen Ehefrau als Erkenntlichkeit für mehre, ihr in ihrer Wirthschaft geleisteten Dienste ein Stück roth und schwarz gestreiften Schwaneboi zu einem Rocke geschenkt erhal ten zu hahen, wobei die Zeugin zugleich speciell diegeleisteten Dienste aufführte , das von Sperling's Ehefrau ihr ertheilte Versprechen, wie einer von ihr, der Zeugin, vorher an Sper- ling's Ehefrau gerichteten Bitte um einen Rock gedachte und noch den Umstand, daß Sperling von jener Schenkung gar nichts gewußt, auch daß die Schenkung aus Rücksicht auf ihre, derWahrin, Armuth geschehen sei, erwähnte. Ein darauf vom Stadtrathe zu Leipzig ertheilter Bescheid verurlheilte Sperling auf den Grund des obenerwähnten Verbots zu einer Bezahlung von 5 Thaler Strafe und der Unkosten. Dagegen ergriff Sperling unter der Vorstellung, daß ob gedachtes Verbot des Stadtraths zu Leipzig blos auf merpan- tilischcn Verkehr eingeschränkt und um so weniger auf häusliche Verhältnisse ausgedehnt werden könne, je mehr alle Pönalbe stimmungen der engsten Deutung unterworfen seien, wider den Bescheid des Stadtrathes zu Leipzig Recurs. Allein es wurde selbiger Bescheid unter der Behauptung, daß die Wahre eine >'! regelmäßige Kunde von Sperling sei und dessen Ehefrau selbst thätigen Antheil an seinem Geschäfte in dem Verkaufslocale nehme, so wie unter Hinweisung auf Punkt 3 der fraglichen Bekanntmachung des Leipziger Stadtrathes, wornach das An fuhren , als ob ein Geschenk für eine Vergeltung anderer Dienstleistungen zu betrachten sei, als ein Enischuldigungsgrund nicht angesehen werden solle, von der Kreisdirection zu Leipzig bestätigt. Wider diese Entscheidung erhob Sperling, indem er das obige Sachverhältniß, wie die einschlagenden Rechtspunkte er läuterte, bei dem hohen Ministers des Innern Nullitätsbe schwerde, worauf eine Ministerialverordnung diese Beschwerde in formeller Hinsicht und zwar deswegen für unzulässig er kannte, weil die, der Nullitätsbeschwerde, als eines auch im Administrativjustizversahren statthaften Rechtsmittels, geden kende §,19 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 sich lediglich auf streitige Parteisachen beziehe, während in Ansehung der Verwaltungsstrafsachen, wohin die vorliegende gehöre, die Vorschrift der §. 38 selbigen Gesetzes, daß gegen Straferkennt nisse in Verwaltungssachei', nur einmaliger Recurs stattsinde, gelte, woraus in Verbindung mit §. 39 desselben Gesetzes zugleich folge, daß den Betheüigten gegen ein solches Erkennt- niß ein weiteres Rechtsmittel nicht, sondern nur Berufung auf Erlaß, Milderung oder Verwandlung der Strafe im Wege der Begnadigung offen stehe. Dagegen anerkannte dieselbe Verordnung m materieller Hinsicht sowohl, daß der Zweck des oberwahnten Strafverbotes überhaupt nur gegen solche Geschenke gerichtet sei, welche in der Absicht gegeben worden, um dadurch Kunden an sich zu ziehen, oder festzuhalten, als auch die Zulässigkeit des Beweises, daß ein Geschenk im einzel nen Falle nicht auf dem Kundschaftsverhältnisse, sondern auf einem davon unabhängigen Grunde beruht habe, auch für hm gegenwärtigen Fall, und bemerkte, daß diese letztere Tbatsache hier duich Vie beschworene, bereits oben angeführte Aussage der Wahrin in juristische Gewißheit gesetzt sei, weshalb Sper ling entweder gänzl.ch fteizuspiechen, oder doch, wenn man das Zeugnis der Wahrin als ein völlig unverdächtiges nicht ansehen zu können geglaubt hätte, wenigstens in Mangel mehren Ver dachtes, jedenfalls aber mit Strafe zu verschonen gewesen wäre. Deshalb und da letzteres aus Rechlsgründen auszusprechen we gen des obenangegebenen formellen Grundes vom hohen Mi nisters des Innern für unthunlich erklärt wurde, behandelte dasselbe die Nullitätsbeschwerde Sperling's als Begnadi gungsgesuch, erließ ihm aus Rücksichten der Billigkeit die ihm zuerkannte Strafe, sprach jedoch dessen Verbindlich keit zu Abstattung der erwachsenen und noch erwachsenden Un kosten aus. Unter Darlegung dieses Sachverhältnisses wandte sich Sperling in einer vom 28. Januar d. I. daticten, an die bei den Kammern, zunächst aber an die zweite Kammer der ver sammelten Stände gerichteten Vorstellung beschwerend mit dem Gesuche: diese Beschwerde Sr. Königlichen Majestät dahin, daß die in der fraglichen Sache gegen ihn gesprochenen, ihrem ge summten Inhalte nach nichtigen Entscheidungen nicht blos, wie durch das hohe Ministerium des Innern geschehen, son dern ihrem ganzen Umfayge nach, mithin auch in Betreff 'der ihm angesonnenen Kostenübertragung aufgehoben wer den, zur geeigneten Berücksichtigung und Abhülfe zu em pfehlen. Zu Unterstützung dieses Gesuches hebt der Antragsteller unter dem Bemerken, daß die Kosten, die er zu bezahlen haben
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