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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Muren beider Orte an einander stießen; zwischen den Fluren beider Parteien übrigens lägen die Dörfer Ziegenhain, Pinne witz und Althöfchen mitten inne. Soviel über die örtlichen Verhältnisse. Was nun die Gründe selbst anlangt, aus welchen die Pe tenten die Heimathsverbindung ihrer Orte mit den Orten Graupzig, Neugraupzig und Mutzschwitz ablehnen, so suchen dieselben zu erweisen, daß diese Verbindung 1) gesetzlich nicht zulässig und nicht nothwendig, und 2) aber auch nicht zweckmäßig und nützlich, vielmehr für beide Lheile, wenigstens für sie, die Reclamanten, schädlich ge wesen sei. Sie sagen nämlich sä 1: Zweck derBildung derHeimaths- bezirke sei zielentsprechende und zureichende Armenversorgung. Jede über diesen Zweck hinausgehende Maßregel sei demnach ungesetzlich und zu mißbilligen. Ausdrücklich stelle das Heimathsgesetz den Grundsatz auf, daß jeder Gemeindebezirk in der Regel ein Heimathsbezirk sein solle. Nur wenn diese Einheit des Gemeinde- und Heimaths- bezirks den Zweck einer vollkommenen Armenversorgung nicht erreichen lasse, also aus Rücksicht öffentlicher Nothwendigkeit oder Nützlichkeit, sei es nun wegen der Zerstreutheit der Ge meindeflur in fremder Flur, oder sei es wegen zu geringer An zahl oder wegen der Armuth der Contribucnten, gestatte das Gesetz die Vereinigung mehrer kleinern benachbarten Gemein den in einen gemeinsamen Armenverband (s. §. 3). Diese Nothwendigkeitaber, suchen die Bittsteller zu erwei sen, sei nicht vorhanden, da der Graupzig-Mutzschwitzer Di- strict einen umfangreichen Grundbesitz und eine bedeutende An zahl Angesessener habe. Sei die Verbindung ihrer Orte mit diesem Diftricte nicht nothwendig, so sei sie auch nicht gesetzlich; denn ihre Ortschaf ten, behaupten die Bittsteller, bildeten einen in sich abgeschlos senen Gemeindeverband. Nun wolle aber das Gesetz, daß in der Regel jeder Gemeindebezirk ein Heimathsbezirk sein solle. Die- Regel müsse demnach beobachtet und aufrecht erhalten werden, weil für die Ausnahme kein Grund vorhanden sei. (So folgern sie, wenn auch nicht wörtlich, doch nach dem Sinn ihrer Schrift.) Rücksichtlich ihrer, meinen die Reclamanten, habe sich die Besorgniß einer unzureichenden Armenversorgung bei der geringem Anzahl Häusler und der großem Seltenheit der Armenversorgungsfälle von vorn herein erledigt. Es haben dieBittsteller aber eineVereinigung ihrer Orte mit dem Graupzig-Mutzfchwitzer Bezirke nicht blos als ungesetz lich und außer dem Bereiche der Nothwendigkeit stehend, sondern sä 2 auch als eine Maßregel bezeichnen wollen, die nicht einmal als nützlich und zweckmäßig angesehen werden könne. Sie haben in dieser Beziehung mit Hinweisung auf die örtlichen Verhältnisse hervorgehoben, daß die Verwaltung und Beaufsichtigung des Armenwesens in einem combinirten, aus Z, ja eine ganze Stunde von einander entfernten Ortschaften gebildeten VereinSbezirke höchst complicirt, mühsam und doch ganz mangelhaft, ja für die Interessen der Contribuenten höchst drückend sei und werden könne. Das stundenweite Aus einanderwohnen und das Zusammenberufen der Gemeindebe amten, denen die Verwaltung, Aufsicht und gegenseitige Con trols des Armenwesens obliege, werden vielen und empfindli chen Zeitverlust herbeiführen. Dazu komme, daß die auf eine tagtägliche Thatigkeit hingewiesene Localheimathsbehörde sich muthmaßlich doch nur selten vollzählig zu Berathungen ver sammeln und darum auch das wahre Bedürfniß dieses oder jenes Almosenpercipienten aus den fremden, stundenweit ent fernten Orten nicht kennen lernen, und somit entweder zu vie les oder zu wenig geben werde. Endlich 3) bezeichnen dieReclamanten als secundären Grund ihres Widerspruchs die Pragravation, der sie ohne Nothausgesetzt würden. Sie hätten nämlich vor wenigen Jahren mit bedeu tenden Kosten ein Armenhaus hergestellt, das Graupzig und Mutzschwitz nicht hätten. Hätten sie, die Reclamanten, eige ne Ortsarme, so würden selbige in ihrem Armenhause Unter kommen habend und die übrigen Gemeinden keine Last davon empfinden. Hätten aber Graupzig und Mutzschwitz Arme, so werde beim Mangel eines Armenhauses allda die Last gemein schaftlich und theile sich auch ihnen mit, und das sei für sie eine drückende Imparität. Wir geben zu und versichern sogar (fahren die Beschwer deführer fort), daß im Bezirke Graupzig mit Neugraupzig und Mutzschwitz wegen der größeren Anzahl Häusler und Hausge nossen eine größere Anzahl Armer als in unfern Ortschaften vorhanden gewesen ist und sein wird. Wir haben Jahre lang die Wahrheit dieses Verhältnisses erprobt und recht wohl ge fühlt, wie drückend es ist, die Last einer schon in sich genug kräftigen Gemeinde ohne Noth theilen zu müssen. Es besteht nämlich die Observanz, nach welcher die Mittel zur Armenver sorgung nach dem Hufenmodus aufgebracht werden. So hat der Begüterte fast Alles getragen, wahrend der Häusler fast leer ausgegangen ist. Somit sehen wir keinen billigen Grund, für die Zukunft und die Ewigkeit namentlich das Dorf Graup zig übertragen zu müssen. Der Ortstheil Neugraupzig mit seinen Klcinhäuslern, sagen sie ferner, verdanke seine Existenz dem Rittergute Graup zig, welches für Begründung dieser „armseligen Colonie" nam hafte Summen an Erbzinsen und Ablösungsrenten beziehe. Für das „Verdienst dieser Schöpfung" möge das Rittergut auch zu vorzugsweiser höherer Beitragsleistung angehalten werden. Graupzig und Mutzschwitz aber seien wohlhabend genug, und eine gnügende Anzahl von Mitgliedern sei vorhanden, um für sich und auch ohne ihre, der Reclamanten, Mitwirkung ihre Armen versorgen zu können. Es sei demnach Unrecht und Ue- bergriff über's Gesetz, wenn sie jene an sich schon zur Armenver sorgung fähigen Gemeinden zu unterstützen angehalten wer den sollten. Unleugbar ist es (so schließen die Beschwerdeführer), daß unsere communliche Selbstständigkeit für einen der vorzüglichsten Gemeindezwecke durch die wider uns in Vollzug gebrachte Maß regel, welche uns ohne alles Bedürfniß an fremde stundenweite Ortschaften kettet, verloren gegangen, in ihrer Einheit aber ganz zerstückelt worden ist. Zu Hl. Wenn man sich nunmehr zur begutachtlichen Beurtheilung der Beschwerde wendet, so ist zuvörderst zu er wähnen , daß nach den vorliegenden Regierungsmittheilungen der Jnstanzenzug in der Sache vollständig erschöpft, die Be schwerde sonach formell begründet ist. Hat aber die Amtshauptmannschaft ungeachtet des Wider spruchs der Reclamanten deren Orte mit Graupzig, Neugraup zig und Mutzschwitz vereinigt, und haben die beiden Dberbe- hörden diese Anordnung zu bestätigen sich bewogen gefunden,
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