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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Landt.-Act. Beil, zur H. Abth. 1. Samml. S. 173 flg. sich-dahin ausgesprochen, daß zwar in Erwägung gekommen, ob es nicht nöthig sei, die Landgemeinden gegen allzuleich'te Er- theilung von Concessionen, die ihrem Interesse nicht angemessen sein könnten, zu schützen, gleichwohl aber man es nicht für sach gemäß halten könne, der Obrigkeit und Gemeinde ein unbeding tes Votum nLKstivum gegen die Aufnahme von Handwerkern auf dem Lande zu gestatten. Für diese Behauptung wurden im Berichte folgende Gründe angeführt-, daß nämlich ») gegen jede Entscheidung, also auch gegen den Beschluß der Obrigkeit und Landgemeinde, dem dadurch Benach- theiligten Necurs an die obere Behörde nachgelassen blei ben müsse, b) leicht bei der Zurückweisung des Handwerkers durch den Gemeinderath unlautere Absichten obwalten könnten, und diesen die Obrigkeit nicht so kräftig als die Regierungsbe hörde entgegentreten würde, v) auch gegen die Entscheidung städtischer Obrigkeiten und Gemeinden in dergleichen Angelegenheiten den Betheilig ten Recurs zustehe, ä) es unangemessen sei, den königlichen Aemtern und Gerich ten ein Votum ntzKstivum der obern Behörde gegenüber einzuräumen, und «) die wohlthätige Absicht des Gesetzes an den Besorgnis sen und der Hartnäckigkeit mancher Gemcinderäthe scheitern . würde. Dagegen, wird im Berichte fortgefahren, müsse die erste Entscheidung der Localobrigkeit verbleiben, dergestalt, daß sie ohne Genehmigung der Regierungsbehörde zwar beifällige Re solution nicht ertheilen, wohl aber abfällig bescheiden könne, gegen eine solche abfällige Bescheidung aber den Betheiligten Recurs zustehen müßH. Diesen Ansichten gemäß ist nun die Fassung der von der ersten Kammer genehmigten §. 10 erfolgt. Aus den bereits oben ausführlich entwickelten Gründen kann sich aber die Deputation damit nicht einverstehen, daß in dem Falle, wenn die abfällige Bescheidung auf dem überein stimmenden Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Gemcinderäthe beruht, dagegen noch eine Einwendung zulässig, und eine Concessionsertheilung durch die Regierungs behörde statthaft sein soll. Die dafür von der Deputation der ersten Kammer aufgebotcnen, vorstehend unter o. bis e. er wähnten Gründe sind bereits durch dasjenige, was hierüber weiter oben auseinandergesetzt worden, widerlegt. Denn so bald die Obrigkeit mit der Gutsherrschaft und dem Gemcinde- rathe über die Abweisung einverstanden sind, kann nur noch der Gewerbtreibende, welcher die Aufnahme wünscht, in Frage kom men. Dieser ist aber, wie schon oben gnüglich entwickelt wor den, kein Betheiligter indem hier fraglichen Sinne, da er die Aufnahme zu verlangen unter keinen Umständen ein Recht, da her auch gegen deren Verweigerung ein Widerspruchsrecht durchaus nicht hat, dadurch erledigen sich sofort die unter s. b. «. und «. angegebenen Gründe, und ist hierbei nur noch zu be merken, daß, sobald alle wirklich Betheiligte, die Gemeinde durch den Gemcinderath, auch die Gutsherrschaft und Obrig keit über die Abweisung einig sind, es weder zu b. auf die Ur sachen ihres Einverständnisses, noch auch zu e. darauf ankom men kann, ob die Absicht des Gesetzes erreicht wird, da in dem Falle, wenn sämmtliche Betheiligte sich entschließen, davon in II. 67. einem vorliegenden Falle nicht Gebrauch machen zu wollen, ih nen dies freisteht und freistehen muß. Hätte aber der Gemein derath durch unlautere Absichten das Interesse der Gemeinde benachtheiligt, so würde er dadurch seine Pflicht verletzt haben, und deshalb von letzterer gegen ihn im Wege der Beschwerde eingeschritten werden können. Eine unangemessene Collision kann übrigens zu ä. zwischen den untern und höhern Behörden gar nicht eintreten, wenn das Befugniß zur Ablehnung durch die erstere in Verbindung mit der Gutsherrschaft und dem Ge- meinderathe einmal unbedingt feststeht. Denn solchenfalls hat die obere Behörde die dagegen versuchten Necurse, unter Bestä tigung der Bescheidung erster Instanz zmückzuweisen. Mit Rücksicht auf alles Vorstehende findet nun dieDep u- tation bei der von der ersten Kammer beschlossenen Fassung der §.10 Folgendes zu erinnern. Das in§. 9, wie sie die zweite Kammer beschlossen, aus gesprochene Princip mußte nur in Folge der von derselben durch aus veränderten Fassung aus der§. 10, worin es enthalten, ausgeschieden werden. Die erste Kammer hat es in die letztere Paragraphe wieder ausgenommen, und es ist also dabei Etwas nicht zu erinnern. ' . Die namentliche Erwähnung der Töpfer, welche diesseits §. 9 geschehen, erscheint nicht als wesentlich nothwendig, und es dürfte dabei, daß solche in Wegfall gekommen, Beruhigung zu. fassen sein. 8. Aus dem ersten Satze der aus dem Beschlüsse der ersten Kammer hervorgegangenen §. 10, „Gesuche anzubringen" möchte die Einschaltung: „sei es von Seiten der Gutsherrschaft —— Handwerkern selbst" wohl wegfallen können. Denn es ist dieselbe nicht nothwendig, und es würde, wie selbst von Mitgliedern der ersten Kammer er innert worden, ' ' - Landt.-Mittheil. Seite 418, eine zu große Specialität hierbei eher zu Zweifeln führen. 6. Den zweiten Satz anlangend: „diese kann jedoch abfällig.zu bescheiden" a) so hat die erste Kammer anstatt der von deren Deputa tion im Berichte gewählten Worte: „nach Befinden der Gutsherrschaft" zu setzen beschlossen: „in den §. 9 bemerkten Fällen der Gutsherrschaft." Durch das Eine eben sowohl als durch das Andere hat man die im zweiten Theile der §. 9 erwähnten Fälle bezeichnen wollen, wenn nämlich die Patrimonialgerichtsbarkeit nicht mehr besteht oder mehre Gerichtsbezirke unter Eine Obrigkeit gestellt sind. Allein möglicher Weise könnte man sich, so bald von den §. 9 bezeichneten Fällen im Allgemeinen die Rede ist, dadurch veranlagt finden, auch solche, die in Beziehung auf den ersten Theil der h. 9 denkbar sind, aufzusuchen und in Erwägung zu ziehen. Um dem zu begegnen, schlägt die Deputation vor- vie vorerwähnten Worte mit folgenden: „resp. (§. 9) der Gutsherrschafl" , zu vertauschen. b) Der Ausdruck: „die Supplicanten" dürfte für alle vorkommende Fälle kaum völlig angemessen sein. Die Deputation ist daher der Meinung, ihn ganz wegzu lassen, da die Worte: 2*
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