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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gesagt, gar nicht, daß die Deputation beabsichtigt hat, auch sogar dieses persönliche Interesse von der Obrigkeit und dem Gemein- derathe so definitiv entscheiden zu lassen, daß eine Berufung auf höheren Ausspruch dagegen nicht möglich wäre; es würde dies wenigstens zu tief in die Privatrechte des Einzelnen eingreifen, und der Obrigkeit mit dem Gemeinderathe offenbar Rechte zu- theilen, die man den Behörden sonst, im Interesse des Rechts schutzes, nicht gestattet hat. Es läßt sich z. B. der Fall den ken, daß in einem Dorfe, wo man diesen oder jen,en Handwer ker braucht, sich gerade der Sohn von einem Mitgliede der-Ge meinde meldet; dieser ist dem Gemeinderathe vielleicht nicht an genehm, er gehört vielleicht zu denen, die der Gemeinderathaus irgend einem Grunde nicht liebt, man schlägt seinem Sohne also die Concession ab und nimmt einen andern ins Dorf. Soll der Abgewiesene nicht Recurs dagegen einwenden dürfen? dieses Recht, glaube ich, kann man dem Gemeinderathe nicht zuge stehen; wenn er so handelt, müssen wenigstens Gründe da sein, welche die höhere Behörde billigen kann, und deßwegen halte ich dafür, daß der Recurs den Betheiligtew in diesem Falle nach gelassen werden muß. Präsident V. Haase: Der Secretair 0. Schröder hat ein Amendement eingereicht zu §. 10 und zwar zum zweiten Satze, wie ihn die Deputation in ihrem neusten Gutachten ausgestellt. Er will nämlich den zweiten Satz abgeändert wissen, und hat folgende Fassung vorgeschlagen: „Beruht eine solche abfällige Bescheidung auf der übereinstimmenden Ansicht der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Gemeinderathe, daß ein derartiger Handwerker überhaupt zur Zeit nicht ausgenommen werden soll, so darf derselben entgegen Concession nicht ertheilt werden, wogegen, wenn die Gründe der abfälligen Bescheidung nur die Persönlichkeit des ansuchenden Handwerkers betreffen, die höhere Behörde auch bei der Uebereinstimmung der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Gemeinderathe, auf etwa eingewendeten Recurs, selbstständige Entschließung zu fassen hat", und ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement un terstützt? — Geschieht nicht ausreichend. — Präsident v. Haase: Wenn Niemand etwas zu bemer ken hat, so werde ich zur Fragstellung übergehen. Referent v. Hartmann: Ich muß den Abg. Schmidt darauf aufmerksam machen, daß der Punkt, den er vorhin er wähnte, um darüber zu sprechen, jetzt in Frage kommt. Abg. Schmidt: Ich war Willens, dasselbe Amendement zu stellen, was so ebender Secr.v.Schrödergestellt hat,aber nicht gehörig unterstützt worden ist. Ich muß mich also des Wortes begeben. Königl. Commissar v. Merbach: Dem Satze, welchen die Deputation zu §. 10 eingeschaltet hat: „beruht eine solche abfällige Bescheidung auf dem übereinstimmenden Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Gemeinderathe, so darf derselben entgegen Concession nicht ertheilt werden," kann man von Seiten der Negierung nicht beitreten, sondern man muß bei der Fassung beharren, welche die erste Kammer in den Worten gegeben hat: „G egen d iese letztere Resolution steht den Betheiligten (Gemeinde, Gutsherr schaft, Handwerkern) der Recurs an die höhere Behörde frei." Materiell scheint zwar diese Einschaltung consequent, weil nämlich der Gesetzentwurfin seiner ganzen Rich tung und Absicht davon ausgeht, daß das Bedürfniß der Land gemeinden von Handwerkern versorgt werden soll, und so scheint unmittelbar zu folgen, daß, wenn die Obrigkeit, die Gutsherr schaft und der Gemeinderath aussprechen, daß ein Bedürfniß nicht vorhanden fei, die Ertheilung einer Concession durchaus nicht im Sinne des Gesetzes stattsinden könne. Allein abge sehen davon , daß denn doch die abfällige Bescheidung-eines-die Erlaubniß zur Niederlassung ansuchenden Handwerkers Seiten der Gemeindebehörden wohl in einzelnen Fällen auf irrigen Vor aussetzungen über das Ortsbedürfniß beruhen kann, und abge sehen von dem- zwar von der Kammer nicht unterstützten, aber, wie es scheint, wichtigen Bedenken des Secr. v. Schröder, daß eine abfällige Resolution nicht allemal in dem Mangel eines Be dürfnisses, sondern auch in persönlichen Rücksichten ihren Grund haben könne, so ist die in der Fassung enthaltene Abschneidung einer höhern Cognition über diese Angelegenheit durchaus eine Anomalie, welche in der Verwaltung sonst nirgends stattsindet. Ich wenigstens weiß sonst keine Angelegenheit, wo di'e Unterbe- . Hörden in Uebereinstimmung mit den gegenüberstehenden Ge meinden so ganz emancipirt wären von dem Urtheile höherer Behörden, als es hier der Fall sein würde. Daß die Regierung nicht Concession ertheilen wird, wenn der Mangel des Bedürf nisses nachgewiesen ist, kann man wohl voraussetzen, ja es wäre zu bedauern, wenn man das Gegentheil präsumirte, daß näm lich die Regierung im Widerspruch mit dem, was in diesem Ge setze als erstes Princip voransteht, dennoch Concessionen erthei len werde, aus irgend einem Beweggründe, der durch das Gesetz nicht gerechtfertigt wäre. Die Deputation hat allerdings Gründe angeführt, wodurch sie diese Ausnahme von der>Unterordnung der unteren Behörden unter das Urtheil der höheren zu motivi- ren sucht. Ich erlaube mir diese Gründe durchzugehen. Wenn es heißt: „Sobald die Obrigkeit mit der Gutsherrschaft und dem Gemeinderathe über die Abweisung einverstanden sind, kann nur noch der Gewerbtreibende, welcher die Aufnahme wünscht, in Frage kommen," so muß ich mir hier die Bemerkung erlau ben, daß diese Bestimmung, die auf die Uebereinstimmung der drei Gewalten, der Obrigkeit, der Gutsherrschaft und des Ge- meinderathes basirt ist, nur halb im Lande Anwendung leiden kann, nämlich nur in den Dörfern, welche der Patrimonialge richtsbarkeit unterworfen sind. Diese Voraussetzung schlägt aber fehl bei den Amtsdörfern. Da giebt es entweder keine Gutsherrschaft oder, wenn man eine voraussetzen will, so ist es der Staat selbst, repräsentirt durch die Regierungsbehörde; sie hätte also in jedem Falle nach dem eignen Gutachten der Depu tation ein Wort mit zu sprechen, als Repräsentant der Guts herrschaft. Davon indessen kann man absehen, wenigstens aber beweist diese Bemerkung doch so viel, daß der Grund, die höhere
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