Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mer mit deren Abgabe an die erste Kammer einverstanden? — Einstimmig Za. Präsident v. Haase: Es wäre sonach auch dieser Gegen stand erledigt. Wir kommen nun zum Bortrage des erwähn ten Berichtes der vierten Deputation" über die Beschwerde des Advocaten Ernst Müller, wegen Versagung der dritten Instanz. Der Vorstand der vierten Deputation, Abg. Sachße, wird als Referent den Vortrag übernchmen. Abg. Sachße tragt den Beri cht vor, wie folgt: Bittsteller beklagt sich unter abschriftlicher Beifügung einer an das Oberappellationsgericht zu Dresden gerichteten Nich tigkeitsbeschwerde, einerBeschwerde an dasselbe und einer Be schwerde an das hohe Justizministerium, darüber, daß in der obengedachten Schadensache seinem Machtgeber die Anrufung der dritten Justizinstanz vom Appellationsgericht >zu Dresden versagt, und er auf seine Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Ober- appellationsgericht und dem hohen Justizministerio., wie aus des Letztem abschriftlich unter 4. beigefügtem Bescheide hervor gehe, Abhülfe nicht erlangt habe. 'Je mehr es, sagt er, um alle Rechtssicherheit geschehen und Niemand wissen würde, was selbst in den gesetzlich vor gesehenen Fällen Rechtens sei, wenn man auch da, wo das Gesetz sich klar ausspricht, nicht bei dem Wortlaute und der authentischen Erklärung des Gesetzes — den betreffenden Land tagsverhandlungen — stehen bleiben, sondern beliebigen sub- jectiven Deutungen und'Jnterpretationen Raum geben wollte, und jemehr hiernach sein Machtgeber erwarten durfte, in seinem auf den klaren Ausspruch des Gesetzes sich' gründenden Rechte, dem hochwichtigen Rechte, diehöchste Justizinstanz anzurufen, sich geschützt zu sehen, destoweniger vermöge' er bei der ange zogenen Ministerialbescheidung, durch welche die von ihm ge- wonnene-Ueberzeugung im Mindesten nicht alterirt werden können, einige Beruhigung zu fassen. Vertrauensvoll lege er daher und in Betracht, daß es bei dem vorliegenden Rechtsfalle zugleich umallgeme.inePrin- cipien von hoher Wichtig? eit sich handele, dieseAngc- legenheit in die Hand der hohen.Ständeversammlung, und dürfe die zuversichtliche Hoffnung aussprechen, sie werde seinem Constituenten die Gewährung der Bitte nicht ver sagen, daß Hochdieselbe nach vorgängiger Einforderung der betref fenden Acten, welche eben so wenig als seine bei dem Ober- appellatiynsgerichte eingereichten Beschwerdeschriften dem" hohen Justizministerio vorgelegen hätten, diese Sache einer genauen und sorgfältigen Prüfung und Erwägung würdigen, und bei der hohen Staatsregierung wegen "gerechter Abhülfe ' seiner Beschwerde Sich zu verwenden geruhen. Indem er zu Begründung dieses Gesuchs und zu Wider legung des Mmisterialbescheids auf die gedachten drei Beschwer den sich bezieht, führt er Folgendes an, was er zwar nur Be merkungen nennt, was aber alles Wesentliche dieser drei sich wiederholenden Beschwerden enthält. Nach der ursprünglichen Fassung der §. 18 des Gesetzes von 1835 gehörten zu den daselbst bezeichneten Kategorien von Sachen, bei denen nicht der Betrag des Streitobjects, sondern die Proceßart das enrscheidendeKriterium sei, neben den Zinsen und Kosten auch die Schäden. Gesetzt nun, die Schäden waren in der §. 18 geblieben, so waren sie alsdann auch überhaupt und ohne Rücksicht auf ihren Betrag, gleich den Zinsen und Kosten, der Beschrän kung ß. 18 unterworfen gewesen. Seien die Schäden aber in derselben Allgemeinheit, in welcher sie.vorher in tz. 18 ausge nommen, wie er aus den Landtagsacten in der Beilage unter 1 nachgewiesen, daraus wieder, mithin überhaupt und ohne einige Rücksicht auf ihren Betrag weggelassen worden, so könn ten sie auch nicht, insoweit sie die Summe von 200 Thlrn. nicht übersteigen, in §. 18 enthalten sein, und es widerlege sich hierdurch der imMinisterialbescheide aufgestellte Satz, daß eine Ausnahme von der gesetzlichen Vorschrift über die appellable Summe in Beziehung auf Schädenklagen, dem Gesetze völlig unbekannt sei, oder mit andern Worten, daß die Schäden aus der Z. 18 wcggelassen, zum Lheil aber darin auch ausgenom men worden seien, von selbst um so mehr, als noch bei deck Beschlüsse über deck Wegfall der Schäden aus §. 18 als beson deren Grund dafür der Umstand hervorgehoben worden, daß Schädensachen häufig die allerverwickeltsten seien. Hiernächst solle nach der Ansicht des hohen Justizministem, wie es scheine, darin, daß das Gesetz von. 1835 §. 18 nicht sage, daß die nochmalige Einwendung eines Rechtsmittels dann stattsinde, wenn das Erkenntniß erster Instanz in Folge rc. abgeändert worden sei, sondern sich der Worte: nur insoweit rc. als rc. bedient habe, die Beschränkung des an- derweiten Rechtsmittels auf den Fall, wenn das erste Erkennt niß zum Nachtheil des Appellaten abgeändert worden, liegen. Er vermöge jedoch sich dieses nicht zu erklären. Denn es liege wohl klar am Lage, daß die Ausdrücke: „nur insoweit als" nichts anders besagen könnten und wollten/als: die noch malige Einwendung eines Rechtsmittels finde nur in'Ansehung der Punkte statt, hinsichtlich welcher das Erkenntniß erster In stanz abgeändert worden sei, und es habe der Gesetzgeber,offen bar die Worte „nur insoweit als" recht absichtlich gewählt, um damit beide Fälle, sowohl den Fall, wenn das Erkenntniß erster Instanz seinem ganzen Inhalte nach abgeändert worden, als auch den, wenn dasselbe nur eine theilweise Abänderung er fahren, möglichst genau zu treffen und zu bezeichnen, was durch die weniger stringente und somit unangemessene Wort fassung „dann wenn" nicht erreicht worden sein würde, obschon dieseWortfaffung mit der im Gesetz gebrauchten im Allgemeinen zusammenfalle, und keineswegs von letzterer, wiedas hohe Justiz' Ministerium annehmen wolle, wesentlich verschieden sei. Die nämlichen Ausdrücke: „insoweit" „nur insowei" seien auch in andern Stellen des Gesetzes in gleichem buchstäb lichen Sinne angewendet. So heiße es Z. 12. „Bei der e>sten Entscheidung des Ober-Appellationsgerichtes verbleibt es, so weit sie wenigstens mit einem Erkenntnisse der vorigen Instan zen übereinstimmt. Insoweit dies nicht der Fall, hat deyenige, zu Hessen Nachtheile eine Aenderung erfolgt, eine Leut-rung.^ Jenes Erstere besage auch analdg §. 18 und es könne dwinMen so gut heißen: Bei der Entscheidung des AppellatioBgerichts verbleibt es, soweit sie mit dem Erkenntnisse der vcrigen In stanz übereinstimmt. — §. 30 laute: Gegen eine svlye Verord nung findet nur insoweit Appellation an daß Oler-Appella- tionsgericht statt, als durch die Entscheidung des Appellations gerichts das Verfahren zum Nachtheil des ApMaten nicht gebilligt, also reformatorisch entschieden word'N sei. Liege demnach auch nicht im Entferntesten in den Wort» „insoweit," „als" obige Beschränkung und widerlege sich dr Annahme des Gegentheils offenbar schon dadurch, daß außerdem eine solche Beschränkung nicht in §. 12 und 30 ganz besonders ausge drückt worden sein würde, so hätte eine solye in §. 18, wenn sie daselbst wirklich Platz greifen sollen, wthwendig und um
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder