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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schlagene Satz von 4, 6 und 8 Gr. zwar vielleicht für die Mehrzahl der Orte des plat'ten Landes angemessen sein kann, allein für die Städte ist er jedenfalls als allgemeine Norm zu niedrig. Der geehrte Abgeordnete beabsichtigt durch seinen Vorschlag hauptsächlich <,den ärmeren Gemeindegliedern zu hel fen; allein derselbe wird nothwendig zugleich den Reichen und Wohlhabenden zu statten kommen; denn diese würden nicht verpflichtet und daher in der Regel auch nicht geneigtssekn, mehr zu bezahlen, als ihnen nach der Taxe obliegt; auf diese Weise würde die Remuneration der Todtenbeschauer sehr herunterge bracht werden, und Aerzte, die nur einigermaßen beschäftigt sind, würden sich schwerlich entschließen, eine solche Stelle an zunehmen. Ich glaube aber auch, daß es einer solchen Bestim mung kaum bedürfen möchte, indem der Gesetzentwurf gegen Prägravationen der Gemeinde hinlängliche Vorkehrung getrof fen hat. Durch ihn ist hinlänglicher Spielraum gegeben, da mit die einzelnen Klassen der Gemeindeglieder nach den Orts verhältnissen berücksichtiget werden Md für dieAermeren ein niedrigerer, für die reichere Klasse aber ein höherer Satz ange nommenwerdenkönne, wozu durch die in den letzten Jahren von dem Ministerium des Cultus und des Innern erlassene Verord nung über den Begräbnißaufwand, demzufolge in dieser Hin- ' sicht an jedem Orte gewisse Abstufungen bestehen sollen, ein pas sender Anhalt geboten ist. Es scheint daher zweckmäßig, daß man bei dem Gesetze stehen bleibe und die Laxbestimmung für jeden Ort in die Hände der Obrigkeit lege, die ohnehin nicht unterlassen wird, den Gemeinderath dabei mit seinem Gutach ten zu hören. Abg. Scholze: Ich muß nur noch einmal bemerken, daß in Oesterreich, in Böhmen die Bestimmung für das ganze Land besteht, und daß sie alle Städte mit in sich begreift. Präsident 0. Haase: Wenn Niemand weiter spricht, würde ich zur Abstimmung verschreiten j und zwar zunächst die Frage auf Annahme der Fassung richten, wie sie von der hohen Staatsregierung vorgeschlagen und von der Deputation gebil ligt worden ist. Die Fragstellung würde jedoch mit Vorbehalt des Zusatzes stattfinden, den der Abg. Scholze beantragt hat. Ich frage die Kammer: ob sie mit dem gemachten Vorbehalt tz. 5 annimmt? — Wird einstimmig bejaht. — Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer auch den von dem Abg. Scholze beantragten Zusatz an, daß nach den Worten „die taxmaßige Gebühr" eingeschaltet werde: „von 4, 6 und 8 Gr."? —Wird gegen20Stimmen genehmigt.— Abg. Eisenstuck: Ich weiß nicht, ob das nach dem 20 Guldenfuß oder nach dem 21 Guldenfust bestimmt werden soll? Wir haben jetzt mit soviel Agiobestimmungen zu thun, daß sich der Abg. doch hätte darüber erklären mögen. Präsident v. H a a s e: Ich frage die Kammer: ob sie in dieser Maße tz. 5 annimmt?—Einhellig Ja.— 6. Die Kodtenbeschauer haben sich bei Ausübung ihrer Obliegenheiten nach den Vorschriften der von dem Ministerium des Innern zu erlassenden Instruction zu richten, auf die sie in Pflicht zu nehmen sind. Die Deputationhat nichts bemerkt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 6 unver ändert an? — Einstimmig Ja. — §. 7. Uebertretungen der dem Todtenbeschauer obliegen den Dienstpflichten werden, sofern sie sich zur polizeilichen Cog nition eignen, je nach Maßgabe der Verschuldung, mit Geld strafen bis zu zehn Thalern und mit Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen geahndet. * Von der Deputation ist keine Bemerkung gemacht worden. Präsident 0. Haase: Wird tz. 7 von der Kammer un verändert angenommen? — Es erfolgt einhellige Ge nehmigung. — tz. 8. In denjenigen Fällen, in welchen die gerichtliche Aufhebung oder Obduction eines Leichnams stattsinden muß, hat der dabei zuzuziehende Gerichtsarzt zugleich die Stelle des Todtenbeschauers zu vertreten, und sich daher insoweit nach der tz. 6 erwähnten Instruction zu richten. Ebenso liegt in öffentlichen Landesanstalten, Straf-, Cor- rections-, Waisen-, Irrenhäusern, in Hospitälern, Armen- und Krankenhäusern die Verrichtung der gesetzlichen Todtensch.m dem Hausarzte oder Hauswundarzte ob. Im Deputationsb ericht heißt es: Zu §. 8 würde an die Stelle der Schlußworte der §.: „dem Hausarzte oder Hauswundarzte" zu setzen sein: „dem Hausarzte und in dessen Ermangelung dem Hauswundarzre." Präsident v. Haase: Die Deputation hat hinsichtlich des ersten Satzes der §. 8 nichts erinnert, und ich frage die Kammer: ob sie diesen Satz- von den Worten an: „In denje nigen Fällen — erwähnten Instruction zu richten," (s. oben) unverändert annimmt? — Wird allgemeinbejaht. — Präsident 0. Haase: Bei dem letzten Satz hat die De putation bfos eine Veränderung der letzten Worte vorgeschlagen. Anstatt der Worte in der Gesetzvorlage: „nach der Gesetzesvor lage" — „die Verrichtung — Hauswundarzt ob," (s. oben) hat die Deputation beantragt zu setzen: „dem Hausarzte, und in dessen Ermangelung dem Hauswundarzte." Ist die Kammerdamiteinverstanden? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Haase: Und nimmt die Kammer in dieser Maße die §. 8 selbst an?—Wird allgemein be jaht. — §. 9. Es sind auch ferner für jeden Ort Leichenwäscherin nen in der zu Besorgung des Leichendlenstes erforderlichen An zahl anzustellen, über deren Obliegenheit durch Verordnung das Nähere bestimmt werden wird. Benachbarten kleinern Gemeinden bleibt überlassen, mit Genehmigung der Obrigkeit wegen Anstellung einer gemein schaftlichen Leichenwäscherin unter sich Vereinigung zu treffen-
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