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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Todtenschaubezirke eine Leichenkammer angelegt werde, in wel cher die Leichen bis zur Beerdigung beigesetzt werden költnen. Die Erfordernisse, denen diese Behältnisse rücksichtlich ihrer äußern und inner» Einrichtung im Allgemeinen entsprechen sol len, werden durch Verordnung festgesetzt werden. Der durch die Herstellung und Unterhaltung der Leichenkammern entste hende Aufwand ist nach einem durch freiwillige Uebereinkunft, oder, in deren Ermangelung, durch Entscheidung der Regie rungsbehörde festzustellenden Maßstabe auf die zum Bezirke ge hörigen Gemeinden zu repartiren, in Beziehung auf die Auf bringung der auf die einzelnen Gemeinden ausfallenden Quo ten äber den einschlagenden Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung, so wieder Landgemeindeordnung §. 64 ff. und beziehendlich der Vorschrift der Z. 23 nachzugehen. Ob in einzelnen Bezirken nach den localen Verhältnissen von der Errichtung von Leichenkammern überhaupt oder bis auf Weiteres Umgang genommen werden könne, haben die Kreis- directionen zu ermessen. §.11. Die Benutzung der Leichenkammern im einzelnen Falle'ist in die eigne Wahl der Angehörigen des Verstorbenen gestellt, insofern nicht der Todtenbeschauer innerhalb der Gren zen seiner Amtspflicht, (vergl. Instruction sub L. Z. 9) etwas Anoeres zu bestimmen für nöthig fände, welchenfalls dessen An ordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. Die Deputation sagt: Zu §§. 10 und 11. Diese Paragraphen hat, wie bereits in der Einleitung des Berichts bemerkt worden ist, die erste Kammer abgelehnt, hauptsächlich weil sie mit der-durch dieselben beabsichtigten Einführung einer Zwangsverbindlichkeit zur Errichtung von Leichenkammern sich nicht einverstehen konnte. Ihrediesfallsigen Bedenken theilt zwar auch dieDeputstion, indessen hat letztere es nicht für angemessen erachten können, eine anerkannt nützliche Einrichtung aus dem Gesetzentwürfe zu verbannen. Sie ist vielmehr der Meinung gewesen, daß diese wenigstens mittelbar auf gesetzlichem Wege zu befördern sei. Aus diesem Grunde beantragt sie, jene beiden Paragraphen in eine zu verschmelzen, welche folgende Fassung erhalten würde: „Um den Zweck der Todtenschau vollständig zu erreichen, soll die Anlegung von Leichenhäusern und Leichenkammern mög lichst befördert werden. In denjenigen Lodtenschaubezirken, / in welchen dergleichen Behältnisse sich vorsinden, sind die Leichen, deren Entfernung aus dem Sterbehause vor Ablauf- von 72 Stunden entweder von den Hinterbliebenen ge wünscht, oder von dem Todtenbeschauer für nöthig erachtet wird, bis zu deren Beerdigung, welche in diesem Falle vor der gesetzlichen Frist nicht erfolgen darf, daselbst aufzubewah ren. Wo es weder Leichenhäuser nochLeichenkamrnern giebt, darf die Beerdigung einer Leiche vyr dem Ablaufe von 72 Stunden nach dem Lode ausnahmsweise zwar gestattet wer den, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß ein Arzt erster Klasse schriftlich bescheinigt, die untrüglichen Zeichen des To des an derselben wahrgenommen zu haben-" Stellvertr. Abg. Oberländer: Ich hübe über die Lei chenhäuser, als Lebensrettungsanstalten, bereits bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfs meine Meinung dahin ausge sprochen, daß sie ihrem Zweck niemals vollkommen entsprechen werden; hierüber sind sie kostspielig , so daß sie nur in wenig Gemeinden eingeführt werden könnten; und es hat daher auch die Staatsregierung beim Entwurf mit Recht davon abgesehen. Wenn aber die Leichenkämmern im beschränktem Sinns des Gesetzentwurfs eingerichtet werden, so werden sie jedenfalls ih ren wesentlichen Nutzen haben: insbesondere in der Beziehung, daß sie den armen Familien mit sehr beschränkten Wohnungen Gelegenheit darbieten werden, dann, wenn sie ihre Verstorbenen ohne Nachtheil für Gesundheit und Heben nicht so lange in ihren Behausungen aufbewahren können, bis die wirkliche Fäulniß eingetreten ist, die Leichen bis zur Beerdigung in der Leichenkammer beizusetzen. Denn da auch künftighin das wahre Kriterium und das einzige sichere Zeichen des wirklich erfolgten Todes die eingetretene und fortschreitende Verwesung sein wird, so werden" viele arme Familien, wie schon jetzt, so auch ferner wegen Aufbewahrung der Tobten bis zu jenem Zeitpunkt in Verlegenheit kommen. Die Leichenkammern werden sich daher nicht nur als zweckmäßig, sondern auch in dieser und anderer po lizeilicher Beziehung als unentbehrlich Herausstellen; und ich möchte mich deshalb demjenigen anschließen, was der geehrte Abg. v. Hartmann bereits vorhin hierüber gesagt hat. Wenn ich daher von einer Verbindlichkeit zur Errichtung von Leichen kammern zur Zeit noch abgesehen wünsche, so liegt dies nur' darin, weil eine Verpflichtung der Gemeinden zur sofortigen Einrichtung derLeichenkammern, bei aller Einfachheit derselben, denn doch mit mancher Verlegenheit in Betreff der Geldmittel verbunden sein möchte. Durch e'ine facultative Errichtung dieser Behältnisse aber wird es geschehen, daß nach und nach, und nach Verfluß von nur wenig Jahren Leichenkammern in den meisten Gemeinden vorhanden sein werden, und so wird man zuletzt den wohlthätigen Zweck erreichen, ohne irgendwo zu fühlbare Lasten auferlegt zu haben. Ich werde mich des halb durchgängig dem Deputationsgutachten anschließen. Abg. Klinger: Es sind der Kammer in der von der De putation vorgeschlagenen Fassung auch zwei Punkte anempfoh len worden, mit denen ich mich nicht einverstanden erklären kann. Der eine Punkt besteht darin, daß in dem Anträge bemerkt wor den ist, daß, wo in den Todtenschaubezirken Leichenbehältnisse sich vorsinden, es ganz von dem Ermessen des Todtenbcschauers abhängen soll, ob die Leiche dahin gebracht werden müsse oder nicht. Ich glaube, daß dieser Punkt der gefährlichste des gan zen Gesetzes ist, daß er zu sehr in das Familienleben eingreift und dasheiligste Recht derselben, das Recht, den geliebten Lobten bis zu d?m letzten Augenblicke, wo ihn die Erde bedecken soll, bei sich und unter seinem eignen Schutze zu haben, auf das Empfindlichste verletzt, so daß ich dazu unmöglich meine Bei stimmung geben kann. Es würde sich auch die Unzuträglich keit dieser Bestimmung sehr bald Herausstellen; denn einmal hat der Todtenbeschauer vielleicht eine falsche Ansicht von der Krankheit des Verstorbenen, und glaubt nunmehr zu diesem Mittel schreiten zu müssen, oder er ist der Familie feindselig gesinnt und ordnet vielleicht unter dem Deckmantel seines Rech tes mit Unerbittlichkeit an, daß das Liebste und Kheuerste in einer Familie sofort aus dem Hause gebracht werde. Ich würde deshalb darauf antragen, daß, wenn die welche die Deputation vorschlägt, angenommen werden sollte, doch die
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