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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und angegeben werden können, dazu ganz genauer Bestim mung dessen Betrages eine Ermittelung nach den Vorschriften des Ablösungsgesetzes hätte vorausgehen müssen. Diese würde aber auch keine ausreichende Gewißheit gewährt haben, da un gewiß bleibt, in welchem Jahre dieser oder jener Lecem zur Ab lösung gelangt, und die Verschiedenheit der Jahre auch verschie dene Resultate der angestellten Berechnung ergeben. Die Summe, welche nach dem Vorschläge unter 1 in An trag gebracht worden ist, beträgt, wenn alle Decementrichtun- gen zur Ablösung kommen, und wenn bei jeder Ablösung acht Groschen auf den Scheffel Weizen und Roggen, und v ie.r Groschen auf den Scheffel Gerste und Hafer zuzulegen sein soll ten, die jährliche Summe von 16,458 Thlr. 16 Gr. —, welche den Kirchen- und Schuldienern aus Staatskassen zu gewähren sein würde. Schlägt man den Scheffel Roggen und Weizen durch schnittlich zu 2 Thlr. 12 Gr. — und den Scheffel Gerste und Hafer zu 1 Thlr. 8 Gr. — an, so gewährt die oben angegebene Scheffelzahl eine jährliche Rente von 125,369 Thlr. und ein Ablösungskapitäl von 3,134,225 Thlr. . Nimmt man nun den Fall an, daß das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, welches nach dem Vor schläge unter 2 die Verwaltung dieses Kapitals übernehmen und den Renteberechtigten die Zinsen nach vier vom Hundert gewähren soll, außer Stande sich befände, dasselbe zu einem höhern Zinsfüße zu nutzen, als der ist, welchen die Landrenten bank nach Höhe von 3z Procent entrichtet, so würde zu Erfül lung des vierprocentigen Zinsfußes der Staat annoch Z Pro cent oder 20,894 Thlr. 20 Gr. — zuzuschießen haben. Hiernach mithin, und wenn man zu dieser Summe den vorangegebenen Betrag der, 16,458 Thlr. 16 Gr. — hinzu rechnet, würde der Staat einen jährlichen Zuschuß von 37,353 Thlr. 12 Gr. — . zu gewähren haben. Bei dieser Berechnung sind allerdings die nachtheiligsten Fälle angenommen worden, ») daß die ermittelten Ablösungswerthe sämmtlich in der Art ausfielen, daß auf jeden Scheffel Getreidezinsen ein Zu schuß von beziehendlich 8 Gr. und 4 Gr. geleistet werden müßte, und b) die Ablösungskapitalien zu keinem höhern Zinsfüße ge nutzt werden könnten, als der ist, welchen die Landrenten bank gewährt. Daß diese Fälle in dem Umfange eintreten werden, ist nicht zu besorgen, vielmehr zu vermuthen, daß ein solcher Zuschuß in der Höhe, wie solchen der Vorschlag unter 1 enthält, nicht bei allen Ablösungen eintrelen werde, so wie, daß es möglich sein wird, die Ablösungskapitalien höher als zu 3z Procent zu nutzen. Ereignen sich diese Umstände, so vermindert sich auch die vorangegebene jährlich aus Staatskassen zuzulegende Summe, und zwar um einen sehr bedeutenden Betrag. Die Vermuthung dazu gewinnt um so mehr an Wahrscheinlichkeit, da der größere Theil der Kapitalien, welcher schon gegenwärtig unter der Ver waltung des Ministerii des Cultus und öffentlichen Unterrichts sich befindet, eine Zinsnutzung zu Vier vom Hundert gewährt. Beim Steigen des Zinsfußes über 4 Procent ist selbst die Mög lichkeit vorhanden, daß der Staat an der ganzen Summe der 37,353 Thlr. 12 Gr. — nicht nur nichts zuzuschießen hat, sondern sogar, wenn der Zinsfuß die Höhe von 5 Procent wie der erreichen sollte, noch einen Gewinn aus dieser Operation ziehen, und hierin einen Ersatz für gebrachte Opfer finden würde. Was nun die bewegende Ursache, welche die Bestimmun gen des allerhöchsten Decretes hervorgerufen, selbst anlangt, die Besorgniß, daß durch Ablösung des Decem und anderer Ncttu- ralentrichtungen den geistlichen und Schulstellen ein fühlbarer Nachtheil zugefügt werden könne, so drängt sich zunächst die Frage auf, ob dieselbe auch begründet sei? Bei Beantwortung dieser Frage, und wenn solche bejahet wird, kann man sehr leicht zu der Ansicht sich hingezogen fühlen, daß, wenn diese Nachtheile aus der Ablösung bei den geistlichen und Schulstellen sich ergeben sollten, dieselben auch bei allen übrigen Berechtigten eintreten müßten, so wie zu der nicht fern liegenden Folgerung verleitet werden, daß das Ablösungsgesetz auf unrichtigen Grundsätzen beruhe. Allein dieser Ansicht dürfte nicht beizupflichten sein. Denn wenn auch die Grundsätze, nach welchen die Ablösung erfolgt, bei den geistlichen und Schulstellen ebendieselben sind, wie bei andern Berechtigten, so ergeben doch die Folgen beider Arten der Ablösung auch verschiedene Resultate, und diese Verschieden artigkeit liegt eben in der Verschiedenheit und Eigenthümlich- keit der Berechtigten. Während nämlich derjenige Berechtigte, welcher dem geistlichen und Schullehrerstande nicht angehört, über dasjenige Kapital, welches ihm für Ablösung der Entrich tungen gezahlt wird, frei und ungehindert verfügen kann, ihm die Möglichkeit geboten ist, dasselbe zu höheren Zinsen, als die jenigen waren, die er zeithero dafür bezog, zu nutzen, dasselbe zu den vortheilhaftesten Anlagen in seiner eignen Wirthschaft zu verwenden, tritt der Geistliche und Schullehrer als zeitweiliger Nutznießer in eine ganz andere Stellung, ist mit der Benutzung und Anlage des Kapitals auf gewisse, bestimmte Objecte ver wiesen, muß sich mit dem von Zeit zu Zeit herrschenden Zins füße begnügen, kann nicht frei über das Kapital verfügen, und wird nicht einmal bei Anlegung des Kavitalstammes befragt Wenn hiernächst die Erfahrung lehrt, daß das Geld im Laufe der Zeit an seinem. Werthe verliert, so kann es leicht da hin kommen, daß der Geistliche und Schullehrer von den Zin sen des Kapitals nicht die nothwendigsten Lebensbedürfnisse, die ihm gegenwärtig in Natur gereicht werden, sich verschaffen .kann. Diese Besorgniß ist um so bedenklicher, da diese Ent richtungen bei den Geistlichen und Schullehrern sehr oft den hauptsächlichsten Bestandtheil der Substantial-Besoldung bil den, die zu schmälern auch bei anderen Stellen man zeithero nicht unternommen hat. Rechnet man hierzu noch, daß bei dem Wegfall dieser Naturalbezüge der Geistliche und Schulleh rer dann sehr häufig nicht im Stande sein wird, den nothwen digsten Brotbedarf im Orte seiner Wohnung zu erhalten, son dern sich genöthigt sehen wird, Getreidcmärkte oder sonst ent fernter liegende Ortschaften zu besuchen, erwägt man, daß dies mit Zeitverlust und bisber nicht empfundenem Kostenaufwand verbunden ist, so wird man das Bekenntniß sich nicht versagen können, daß der Staat vermittelnd eintreten müsse. Einwenden kann man, daß der Geistliche und Schullehrer, oder wenigstens deren Mehrzahl, durch eigne Bewirthschaf- tung und Bestellung der ihnen zur Benutzung überlassenen Aecker gegen diese vorangegebenen Nachtheile sich schützen könne. Zu wünschen ist aber nicht, daß der Geistliche und Schullebrer durch derartige Beschäftigungen zu sehr von seinem angewrese-
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