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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rner mit dieser Ansicht der Deputation einverstanden? — All gemein Ja.— ImBerichte heißt es weiter: 6. Vormundschaften betreffend. So lange, überhäupt die Stempelsteuer, in finanzieller Beziehung, nicht aufgehoben werden kann, hält die Dep u tation auch die Stempelabgabe in Vormundschaftssachen, wegen der besondern Fürsorge, welche der Staat den Unmün digen widmet, nicht für unbillig, da diese Steuer ohnedies nur dann, wenn von den Nutzungen des Vermögens nach Ab zug der Verpflegungs- und Erziehungskosten, etwas übrig bleibt, mithin nur von dem erhoben wird, was zum Kapital vermögen zu schlagen ist. Man würde, wollte man alle Unmündigen als Calami- tosen ansehen, conseguent den Grundsatz der Stempelbefreiung auf alle Geschäfte der Unmündigen ausdehnen müssen. Eine Abänderung in den Stempelsätzen bei Vormund schaften wird daher, wie dieDeputation dafür hält, vor Bearbeitung eines neuen Gesetzes nicht zu beantragen sein. Präsident v. Haase: Die Deputation hat hier bei Punkt 6 die Petition nicht zu bevorworten geglaubt, sondern vielmehr erklärt: „daß eine Abänderung in den Stempelsätzen bei Vor mundschaften vor Bearbeitung eines neuen Gesetzes nicht zu beantragen sei, und ich frage die Kammer: obste auch hier mit der Ansicht der Deputation einverstanden ist? — Ein stimmig Ja. — " 7. Adoptionen und Arrogationen sind, nach der Meinung der Deputation, nicht zu hoch besteuert, da der Confirmationsbchörde ein weiter Spielraum zwischen dem höchsten und niedrigsten Satze gelassen ist und der Adoptirte oder Arrogirte dem dereinstigen Erbschaftsstempel nicht unterworfen ist, den er, wenn er unadoptirt erbte, zu erlegen haben würde. Präsident v. Haase: Bei diesem Punkt hat die Depu tation ebenfalls nicht geglaubt, die Petition bevorworten zu dürfen, sondern ist vielmehr der Ansicht, daß die Sache vor der Hand vor Erscheinen des neuen Gesetzes auf dem alten be ruhen möchte, und ich frage die Kammer: ob sie auch hier bei Punkt 7 der Deputation beistimmt? — Allgemein Ja. — , Dagegen mußdieDeputation 8. bei Legitimatio nen' zu Erlangung des Erbrechts den Wegfall der Stempel abgabe empfehlen und schlägt daher der Kammer vor: den Wegfall des Legitimationsstempels in einem künftig vor zulegenden Stempeltarif bei der hohen Staatsregierung in Antrag zu bringen. Nach dem jetzt bestehenden Stempeltarif soll die rescribirende Behörde/ mit Rücksicht auf den ungefähren Betrag des Ver mögens, auf welches ein Erbfolgerecht erlangt wird, den Stempel auf4, 6, 8, 10 bis zu 50 Thlr.,bestimmen. Abge sehen aber davon, daß selbst der niedrigste dieser Sätze in vielen Fallen noch zu hoch sein würde, kann sich die Deputa- tion mit der Zweckmäßigkeit einer solchen Stempelabgabe überhaupt nicht einverstanden erklären, da dem Staate daran gelegen sein muß, dergleichen Legitimationen, theils im Sinne des Anerkenntnisses der Bande des Bluts, theils der Für sorge zur bessern Erziehung der Kinder, theils deren begründe teren Fortkommens halber, eher zu befördern als zu erschweren. Auch kann die Nothwendigkeit einer solchen Legitimation, mit hin auch die Stempelsteuer, auf erlaubte Weise, durch Ver fügungen unter den Lebenden oder auf den Todesfall leicht um gangen werden, so wie überhaupt diese Steuer nicht den, wel chem ein Erbrecht gesichert wird, sondern vielmehr dessen Wohl- thater, trifft. Präsident V. Haase: Findet Jemand hier eine Bemer kung zu machen nöthig? Da das nicht ist, so werde ich zur Frage übergehen. Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag der Deputation, der an die hohe Staatsregierung gerichtet wer den soll, zu dbm ihrigen macht? — Einstimmig Ja. — 9. Bei Testamenten trifft der Stempel, inwiefern derselbe erst bei der Publication nachkassirt werden kann, nicht den Erblasser, sondern dessen Nachlaß und ist in dieser Be ziehung als drückend nicht anzusehen. Wollte man dessen Höhe nach Procemen des wirklichen Nachlasses bestimmen, so würde zwar ein geringer testirter Nachlaß mit einem geringern Ansätze des Testamentsstempels besteuert werden können, dage gen der stärkere Nachlaß mit höheren Testamentsstempel belegt werden müssen, und dieser in Verbindung mit dem, unbefreite Personen treffenden Erbschaftsstempel, eine lästigereAbgabe, als bisher, werden, wogegen demjenigen, der durch Testament erbt, die Abgabe von Einem Thaler als Stempelsteuer nicht lästig fallen wird, daher dieDeputation den Wegfall dieser Position nicht empfehlen kann. Abg. Wieland: In diesem Punkte kann ich mich mit der Deputation nicht ganz einverstehen. Ich halte den Testa mentsstempel für zu hoch, nach einer Seite hin, da er viele Personen des ärmern Standes trifft, die auf ihren Todesfall zu disponiren in den Fall kommen. Der Ansatz von 1 Thlr. für ein Testament ist in dem letzter» Falle zu hart, wenn er sich auch in sehr vielen Fällen, wo es sich um einen bedeutenden Nachlaß handelt, rechtfertigen läßt. Unbillig aber erscheint er für Personen aus den ärmern Ständen. Er ist eine Beschrän kung der persönlichen Freiheit. Testamente aber muß man eher begünstigen, als durch eine unbillige Steuer erschweren. Man muß annehmen, daß die Kosten bei Testamentserrichtungen sich ohnehin ziemlich hoch belaufen; also ist es doppelt zu wün schen , daß kein so hoher Testamentsstempel in Anwendung ge bracht wird. Ich müßte daher wünschen, daß der Testaments stempel durchaus ermäßigt und von der hohen Staatsregierung wenigstens eine Scala festgeftellt werde, so daß es in das pflichtmäßige Ermessen des Richters gestellt wird, bei Nach lassen geringerer Art einen geringern Stempel, bei angesehenen Personen aber und bei solchen, wo ein größerer Nachlaß vor handen ist, einen höhern. Diese Rücksicht macht aber auch nothwendig, daß künftighin der Stempel nachkassirt werden möge, und daß er nicht bei der Testamentserrichtung selbst in Ansatz gebracht werde. Diese Ansicht wird dadurch gerechtfer tigt, daß Personen oft in den Fall kommen, das Testament wieder zurückzunehmen. Für solche Fälle ist der Stempel dann ein ganz nutzloser Aufwand. Das waren die Gründe, die ich
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